Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1343/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1343/2019

Urteil vom 27. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug in Halbgefangenschaft;

Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
14. Oktober 2019 (VWBES.2019.345).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wies das Gesuch des
Beschwerdeführers um Vollzug in Halbgefangenschaft mit Verfügung vom 4. Juli
2019 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht verletzt und den Nachweis für die
selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erbracht. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 14. Oktober
2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 22. November 2019 an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen, d.h. die
beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).

3. 

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich
nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid in
tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Stattdessen
zeichnet er den Geschäftsgang seiner Reparatur-Werkstatt seit dem Jahr 2017
nach, reicht als Beschwerdebeilagen Lohnabrechnungen für den
Werkstatt-Mitarbeiter für das Jahr 2018 ein und nennt im Übrigen die Dokumente,
die er dem Bundesgericht und dem Amt für Justizvollzug bis 15. Dezember 2019 im
Zusammenhang mit seinem Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft noch weiter
einreichen will. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz
mit ihrem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben
könnte. Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht
werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und
ist unzulässig. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde
ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill