Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1342/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1342/2019

Urteil vom 26. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
13. September 2019

(Nr. 51/2018/74/B).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. 

Die angefochtene Verfügung des Obergerichts wurde der Post am 13. September
2019 zum Versand übergeben. Die mittels Einschreiben verschickte Sendung wurde
dem Beschwerdeführer am 16. September 2019 zur Abholung gemeldet und am 24.
September 2019 als nicht abgeholt retourniert. Die Zustellung einer
eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO). Da der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit
gerichtlichen Zustellungen rechnen. Die angefochtene Verfügung gilt daher
spätestens als am 23. September 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist
der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 24. September 2019 zu laufen und
endete am 23. Oktober 2019. Die nochmalige Zusendung der Verfügung mit
gewöhnlicher Post hatte bzw. hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende der
Beschwerdefrist, worauf der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben des
Obergerichts vom 27. September 2019 hingewiesen worden war. Am 30. September
2019 wurde er in einem gegen ihn geführten Strafverfahren vorläufig
festgenommen und am 3. Oktober 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Die
Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung übergab er der Gefängnisverwaltung
gemäss seinen eigenen Angaben indessen am 15. November 2019 und damit nach
Ablauf der Beschwerdefrist. Sie ist folglich verspätet.

3. 

Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil
sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

4. 

Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill