Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.133/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_133/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Kramer-Oswald,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Urlaub (Verneinung der Fluchtgefahr),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 18. Dezember 2018 (VB.2018.00558).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 27. Mai 2014 wegen
vorsätzlicher Tötung, Diebstahls und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

B.

B.a. A.________ befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.
Ein Drittel seiner Freiheitsstrafe hatte er am 9. Juni 2017 verbüsst. Am 9.
Oktober 2021 wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das Strafende
fällt auf den 9. Februar 2026.

B.b. Am 19. Februar 2018 ersuchte A.________ um Gewährung von Urlaub für den 5.
April 2018 für einen Gedenkgottesdienst für seine im Oktober 2014 verstorbene
Tochter.

Mit Verfügung vom 12. März 2018 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich dieses Gesuch wegen Fluchtgefahr ab, was die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (DJI) auf Rekurs hin mit Verfügung vom 12. Juli
2018 bestätigte. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Er beantragte unter
anderem, es sei festzustellen, dass künftige Urlaubsgesuche bzw. ein neues
Urlaubsgesuch, wie dasjenige vom 19. Februar 2018, grundsätzlich zu bewilligen
seien bzw. sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom
18. Dezember 2018 gut und hob die Verfügungen des Amts für Justizvollzug des
Kantons Zürich vom 12. März 2018 und der DJI vom 12. Juli 2018 auf.

C.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in
Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben und das Urlaubsgesuch von
A.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet unter Verweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.

D.

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 12.
Dezember 2019 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 3
i.V.m. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).

Die Behördenbeschwerde ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 und Abs. 3 BGG gegeben. Entsprechend sind die
kantonalen Vollzugsbehörden von der Beschwerde ausgeschlossen (BGE 139 I 51 E.
2.3 S. 53; 133 IV 121 E. 1.1 f. S. 123 f.). Die Staatsanwaltschaft ist nach
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ohne Einschränkung beschwerdeberechtigt (BGE
139 IV 199 E. 2 S. 200 mit Hinweis; Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E.
1.1 f.). Die Interessen "tangierter Behörden" sind vom Staatsanwalt zu wahren
(Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 2 mit Hinweisen).

1.2. Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV
81 E. 2.3.1 S. 84 f.; 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77; je mit Hinweisen). Mit der
Beschwerdeführerin ist festzuhalten (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3), dass hier ein
aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw.
Abänderung des angefochtenen Entscheids besteht, auch wenn der ursprünglich
beantragte Urlaubstermin inzwischen verstrichen ist. Die Vorinstanz heisst die
Beschwerde des Beschwerdegegners gut und hält ausdrücklich fest, dass das Amt
für Justizvollzug ein künftiges Urlaubsgesuch von ihm, wie dasjenige vom 19.
Februar 2018, grundsätzlich zu bewilligen habe, sofern dannzumal keine
wichtigen Gründe dagegen sprechen würden.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdegegner wendet ein, die Beschwerde in Strafsachen sei
verspätet erhoben worden. Gemäss Rechtsprechung gelte der Fristenstillstand
nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht, wenn eine strafprozessuale Haft zu beurteilen
sei. Weil es bei der Verweigerung des Anspruchs auf Urlaubsgewährung einer im
Strafvollzug befindlichen Person auch um die Beurteilung einer angeblichen
Fluchtgefahr gehe, sei diese Praxis hier ebenfalls massgebend (Vernehmlassung
S. 2 ff., act. 12).

1.3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim
Bundesgericht einzureichen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG stehen gesetzlich oder
richterlich nach Tagen bestimmte Fristen still: (lit. a) vom siebenten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; (lit. b) vom 15. Juli bis und
mit dem 15. August; (lit. c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Diese
Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere
vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen
(Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 46 Abs. 2
BGG). In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss
Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 134 II 201 E. 1.2 mit Hinweis; 133 I 270 E. 1.2.2
S. 274; Urteil 1B_275/2015 vom 29. September 2015 E. 2 mit Hinweisen).

1.3.3. Nach eigenen Angaben ging der Beschwerdeführerin das vorinstanzliche
Urteil am 27. Dezember 2018 zu. Diese hat ihre Beschwerde - unter
Inanspruchnahme des Friststillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG - am 30.
Januar 2019 eingereicht. Dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass bei
der Prüfung einer Gewährung von Urlaub im Strafvollzug, wie bei der Anordnung
der Untersuchungshaft, u.a. die Fluchtgefahr zu beurteilen ist. Bei der Frage,
ob eine Ausnahme vom Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG vorliegt, ist
dies allerdings nicht wesentlich. Es ist unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer nicht in strafprozessualer Haft (u.a. weder in Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft noch im vorzeitigen Strafantritt, vgl. BGE 143 IV 160 E.
2.1), sondern im Strafvollzug befindet. Somit beruft sich die
Beschwerdeführerin zu Recht auf den Fristenstillstand Art. 46 Abs. 1 lit. c
BGG, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 84 Abs. 6 StGB,
indem sie bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Urlaubsgewährung
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen und die zur Beurteilung der
Fluchtgefahr herangezogenen Elemente unter Überschreitung ihres Ermessens
falsch gewichtet habe (Beschwerde S. 5 ff.).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner verhalte sich im Vollzug -
mit Ausnahme zweier Disziplinierungen - tadellos. Er halte sich an den
Vollzugsplan und komme seiner Mitwirkungspflicht ohne Einwände nach. Dass der
Beschwerdegegner noch keine Wiedergutmachungszahlungen geleistet habe, falle
angesichts der Unterhaltszahlungen für den Sohn im vorliegenden Kontext nicht
überwiegend negativ ins Gewicht (Urteil S. 5 E. 3.1). Im psychiatrischen
Gutachten vom 10. Januar 2014 sei die Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten oder
Tötungsdelikte als gering eingeschätzt worden. Es sei nicht davon auszugehen,
dass das Rückfallrisiko mehr als gering einzustufen sei. Damit spreche die
Rückfallgefahr entgegen der Ansicht der DJI nicht gegen eine Urlaubsgewährung
(Urteil S. 5 f. E. 3.2).

Die Vorinstanz führt ferner aus, Fluchtgefahr dürfe nicht bereits dann
angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise bestehe.
Es brauche vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn
er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es
müssten konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich,
sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lasse. Dabei seien die gesamten
Verhältnisse der betroffenen Person wie die Lebensumstände, familiäre
Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in
Betracht zu ziehen. Die Aussicht, nach Verbüssung der Strafe aus der Schweiz
ausgeschafft zu werden, erhöhe die Fluchtgefahr zwar regelmässig in nicht
unbeträchtlichem Umfang. Doch auch dann sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen
und es sei von Schematismen abzusehen. Dass ausländischen Gefangenen, welche
die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, in der Regel nur dann
Urlaub gewährt werde, wenn sie eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der
Schweiz lebenden Bezugsperson mit Aufenthaltsrecht nachweisen, wie dies die
Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung der Ostschweizer
Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 vorsähen, sei zu einschränkend und
verstosse gegen übergeordnetes Recht (Urteil S. 6 f. E. 3.5).

Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei zutreffend, dass der Beschwerdegegner die
Schweiz nach seiner Entlassung zu verlassen habe und damit grundsätzlich die
Fluchtgefahr erhöht sei. Allerdings habe er aufgrund seiner Biographie und
seiner Familienangehörigen, welche in Deutschland leben würden und zu denen er
ein enges Verhältnis habe, ein evidentes Interesse, nach der Verbüssung der
Strafe nach Deutschland zurückkehren zu können. Da vom Beschwerdegegner bei
seiner Entlassung mutmasslich nur ein geringes Rückfallrisiko für Gewaltstrafen
ausgehen werde, er ansonsten nicht vorbestraft sei, er über einen
schulpflichtigen Sohn in Deutschland verfüge, zu welchem er einen engen Kontakt
pflege, und selber in Deutschland in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei,
habe der Beschwerdegegner eine reelle Chance, sich nach der Verbüssung seiner
Strafe wieder in Deutschland aufhalten zu dürfen. Würde er sich durch eine
Flucht nach Griechenland der weiteren Strafe entziehen, könnte er nicht mehr
nach Deutschland zurückkehren. Nur in Griechenland wäre er vor der Schweizer
Justiz geschützt, da davon auszugehen sei, dass Griechenland gestützt auf Art.
6 des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1)
seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefere. Deutschland würde jedoch, da
er neben der griechischen Staatsbürgerschaft nicht auch die deutsche besitze,
an die Schweiz ausliefern und seine gegenwärtig gute Legalprognose wäre für den
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland getrübt. Ein Untertauchen in
Deutschland würde ihm den Kontakt zu seinem Sohn geradezu verunmöglichen. Würde
der Beschwerdegegner nach Griechenland flüchten und wolle er mit seinem Sohn
zusammenleben, müsste er diesen aus seiner gewohnten Umgebung bei seinen
Grosseltern in Deutschland herausreissen. Für eine solche Absicht würden keine
Anhaltspunkte bestehen. Im Ergebnis würde damit gar eine noch mehr gegen eine
Flucht sprechende Ausgangslage vorliegen, als wenn der definitiv aus der
Schweiz weggewiesene Beschwerdegegner hier nahe Angehörige hätte. Denn er habe
seine Aufenthaltsperspektive in Deutschland zu verlieren, wenn er sich der
Reststrafe durch Flucht nach Griechenland entziehe. Damit sei unter den
vorliegenden Umständen eine hinreichend konkrete Fluchtgefahr zu verneinen
(Urteil S. 7 f. E. 3.6). Vorliegend sei die gemeinsam mit der aus
Süddeutschland anzureisenden Familie verbrachte Urlaubszeit in der Schweiz und
die Verarbeitung des Traumas durch den Tod seiner Tochter für die soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdegegners in Süddeutschland geeignet und diene
damit dem Strafziel der künftigen Deliktsfreiheit. Die grundsätzliche
Verweigerung von Urlaub erweise sich in Anbetracht der dargelegten Umstände als
unverhältnismässig. Der Justizvollzug des Kantons Zürich werde ein künftiges
Gesuch des Beschwerdegegners, wie dasjenige vom 19. Februar 2018, grundsätzlich
zu bewilligen haben, ausser es würden dannzumal wichtige Gründe dagegen
sprechen (Urteil S. 9 E. 3.7).

2.3. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit
das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB
regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des
Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien.

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die
Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das
Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit
Hinweis). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf
Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn
auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3;
6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7; je mit Hinweis; 6B_1028/2014 vom 17.
Juli 2015 E. 3.2).

Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus anderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug
dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere
Straftaten begeht. Der Anspruch auf Urlaub hängt davon ab, dass das Verhalten
des Gefangenen einer Urlaubsgewährung nicht entgegensteht und keine Rückfall-
oder Fluchtgefahr vorliegt. Die Anforderungen an das Verhalten des Gefangenen
im Strafvollzug und die Risiken einer Rückfallgefährlichkeit im Sinne von Art.
84 Abs. 6 StGB richten sich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten
Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind
die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten
Kriterien heranzuziehen (Urteile 6B_254/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3; 6B_577/
2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1 mit Hinweis).

Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der
Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan
werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die
gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen wie beispielsweise die Lebensumstände,
familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum
Ausland, in Betracht zu ziehen (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S.
62; je mit Hinweisen; 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; Urteile 6B_655/2013 vom 10.
September 2013 E. 2; 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person
grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte,
fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs
über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in
Strafsachen hin nur ein bei Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung oder
Ermessensmissbrauch. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im
Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis).
Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten
lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger
Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre,
nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 116 V 307 E. 2
S. 310; je mit Hinweisen).

2.4. Im vorliegenden Verfahren unterlässt es die Vorinstanz, die gesamten
Verhältnisse einzubeziehen und umfassend zu würdigen. Sie hält fest, der
Beschwerdegegner habe sich im Vollzug - mit Ausnahme zweier Disziplinierungen -
tadellos verhalten. Die Rückfallgefahr für Gewaltstrafen oder Tötungsdelikte
sei als gering eingeschätzt worden. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass
es angesichts der Unterhaltspflichten für seinen Sohn nicht sehr negativ ins
Gewicht fällt, dass der Beschwerdegegner noch keine Wiedergutmachtungszahlungen
geleistet hat. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der
beträchtlichen Schuldensumme des Beschwerdegegners als zusätzlicher Anreiz zu
einer Flucht ist in der vorliegenden Konstellation kein allzu wesentliches
Element bei der Prüfung der Urlaubsgewährung, aber dennoch eines, das es
einzubeziehen gilt. Der Beschwerdegegner wird die Schweiz unabhängig von einer
allfälligen Flucht verlassen (müssen), wodurch es ohnehin schwieriger wird, von
ihm nicht bezahlte Schulden zu vollstrecken. Die Beschwerdeführerin weist
allerdings zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz ausser Acht lässt, dass der
Beschwerdegegner zu 13 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er würde
frühestens in ca. zwei Jahren bedingt entlassen werden. Dies ist eine
hinreichend lange Zeit, um ein starkes Indiz daran zu begründen, der weiteren
Strafverbüssung auszuweichen und die ohnehin bevorstehende Ausreise aus der
Schweiz vorzuverschieben. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, nach Deutschland
zurückzukehren (wie im Fall, der BGE 123 I 31 zugrunde lag), wo seine Eltern
und sein siebenjähriger Sohn leben. Er hat weder ein Interesse am weiteren
Verbleib in der Schweiz noch verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz
hier in diesem Land. Schliesslich würdigt die Vorinstanz nicht, dass die dem
ursprünglichen Gesuch um Urlaub zugrunde liegende Gedenkfeier in Rheinau, nahe
der deutschen Grenze, stattfinden sollte und sich der Beschwerdegegner weder
bereit erklärte, begleitet zu werden noch in eine Verschiebung der Feier in die
Vollzugsanstalt einwilligte. Dadurch wird zusätzlich der Anschein erweckt, dass
es ihm entgegen seinen Beteuerungen nicht nur um das Gedenken an seine
verstorbene Tochter und das Verbringen dieses Moments mit den
Familienangehörigen ging. Im Lichte aller Umstände liegen damit insgesamt
konkrete Gründe vor, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Ausserdem ist zum jetzigen Zeitpunkt das öffentliche Interesse an einer
Wiedereingliederung des Beschwerdegegners in die Gesellschaft und dessen
Resozialisierung noch nicht als gewichtig zu bezeichnen. Die Beschwerde erweist
sich als begründet.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege ist
gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint. Dieser trägt daher
keine Gerichtskosten und seine Rechtsanwältin ist für ihre Aufwendungen im
bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Rechtsanwältin Denise Kramer-Oswald wird für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini