Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1336/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1336/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 14. Oktober 2019 (BEK 2019 12).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz
vom 14. Oktober 2019, mit welchem das kantonale Rechtsmittel des
Beschwerdeführers, soweit Eintreten, abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben des
Beschwerdeführers kann, soweit es nicht um die Frage der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Verfahren geht, nicht eingetreten werden.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen
soll.

4. 

Nachdem der Einzelrichter des Bezirksgerichts die Berufungsanmeldung des
Beschwerdeführers mit Begleitschreiben an das Kantonsgericht übermittelte,
schickte dieses die Akten wieder an das Bezirksgericht zurück mit dem Hinweis,
der erstinstanzliche Richter habe über die Frage zu befinden, ob die
Berufungsanmeldung rechtzeitig sei. Das ist unzutreffend. Nicht das
erstinstanzliche Gericht (sondern das Berufungsgericht) hat über die
Zulässigkeit einer Berufung sowie die Rechtmässigkeit einer Berufungsanmeldung
zu entscheiden. Das erstinstanzliche Gericht kann (muss sich aber nicht) zur
Gültigkeit äussern (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 399 Rz 5).

Indessen geht es hier nicht um die Frage der Zulässigkeit/Rechtmässigkeit einer
Berufungsanmeldung. Vielmehr befasst sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht im Wesentlichen ausschliesslich mit einem von ihm gestellten
Ausstandsbegehren gegen einen erstinstanzlichen Einzelrichter des
Bezirksgerichts. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie hätte
auf sein Ausstandsgesuch vom 12. November 2018 eintreten müssen. Der
angefochtene Entscheid sei schon "wegen dieser Verweigerung des rechtlichen
Gehörs" aufzuheben. Indessen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass
die Vorinstanz das erwähnte Ausstandsbegehren im angefochtenen Entscheid
behandelte. In einer Hauptbegründung ist sie auf das Ausstandsgesuch vom 12.
November 2018 nicht eingetreten (Beschluss, S. 7 f.). In einer
Eventualbegründung erwog sie, dass das Ausstandsbegehren als unbegründet
abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre (Beschluss, S. 9). Mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid befasst sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht bzw. nicht hinreichend. Er begnügt sich vielmehr damit,
seine eigene subjektive Sicht zu den angeblich "notorischen" Verfahrensfehlern
des erstinstanzlichen Einzelrichters darzulegen. Zudem zeigt er nicht auf,
worin die von ihm angeprangerte Verweigerung des rechtlichen Gehörs bestehen
könnte, und er vermag auch nicht zu sagen, inwiefern er einen Nachteil erlitten
haben soll, indem der fragliche Einzelrichter ohne Anerkennung eines
Ausstandsgrunds freiwillig in den Ausstand getreten ist. Aus der Beschwerde
ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
verfassungs- oder sonstwie rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1). Das nachträgliche
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill