Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1333/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1333/2019

Urteil vom 28. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Prozesskostensicherheit geleistet; Ausstand; unentgeltliche Rechtspflege;
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2019 (BK 19
407).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Auf das nicht im Ansatz begründete Ausstandsbegehren gegen den
Abteilungspräsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist
nicht einzutreten.

2. 

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

3. 

Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid am 18.
Oktober 2019 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann
folglich am 19. Oktober 2019 zu laufen und endete am 18. November 2019. Die
Beschwerdeeingabe wurde jedoch erst am 21. November 2019 der Schweizerischen
Post übergeben und ist damit folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die
Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend.
Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill