Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.132/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_132/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carmela Degen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung durch Behinderung der nachfolgenden
Fahrzeuge beim Überholen auf der Autobahn etc.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Strafabteilung, vom 30. August 2018 (SA 17 18).

Sachverhalt:

A. 

X.________ wird vorgeworfen, am 26. September 2015 auf der Autobahn A2 Richtung
Norden bei der Auffahrt Stans-Nord ohne zu blinken vom Beschleunigungsstreifen
auf den Überholstreifen gewechselt zu haben. A.________, der sich zu diesem
Zeitpunkt auf dem Überholstreifen befunden habe, habe von einer vorsorglichen
Bremsung zu einer Vollbremsung übergehen müssen, um eine Kollision zu
vermeiden. Des Weiteren habe X.________ A.________ mehrmals am Überholen
gehindert, indem er auf den gleichen Fahrstreifen gewechselt und anschliessend
die Geschwindigkeit verringert habe.

B. 

Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ am 11. August 2017 der
fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Behinderung der nachfolgenden
Fahrzeuge beim Überholen auf der Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m.
Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV, der vorsätzlichen groben
Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art.
90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, der vorsätzlichen
einfachen Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches unbegründetes Behindern von
anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1
SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches
Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 39
Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
von je Fr. 120.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer
Busse von Fr. 1'500.--.

Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die von X.________ erhobene Berufung
am 30. August 2018 ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts
vollumfänglich.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der fahrlässigen groben
Verkehrsregelverletzung durch Behinderung der nachfolgenden Fahrzeuge beim
Überholen auf der Autobahn, der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung
durch unbegründetes brüskes Bremsen, der vorsätzlichen einfachen
Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches unbegründetes Behindern von anderen
Verkehrsteilnehmern sowie der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung
durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG sowie eine Verletzung der
Unschuldsvermutung unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 StPO.

1.2. Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143
IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge
kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III
364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem
Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E.
1.1 mit Hinweis).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger A.________ habe das Nummernschild
des Beschwerdeführers sowie den Fahrzeugtyp erkannt, wodurch die Polizei den
Beschwerdeführer habe ausfindig machen können. Zusammengefasst seien die
Aussagen des Privatklägers zum Tathergang glaubhaft gewesen und hätten mit
überprüfbaren Fakten wie dem Signalelement des Fahrers, dem Fahrzeugtyp sowie
dem Kontrollschild übereingestimmt. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers hat
die Vorinstanz festgehalten, dass diese wenig Realkennzeichen und stattdessen
Lügensignale aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Zweifel, dass sich der
Sachverhalt wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen abgespielt habe.

1.4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Aussagen des
Privatklägers zu der Örtlichkeit des Vorfalls, zum Antiblockiersystem (ABS),
der Beschreibung durch den Privatkläger sowie den Mitfahrerinnen seien derart
widersprüchlich, dass sie nicht als glaubhaft zu erachten seien.

1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen,
dass die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers willkürlich gewürdigt und
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Betreffend die von
ihm vorgebrachten Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Ortsangabe durch den
Privatkläger hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese
Ungenauigkeiten aus der mangelnden Ortskunde des Privatklägers sowie dessen
Konzentration auf das Fahrmanöver ergeben haben. Der Beschwerdeführer vermag
keine Willkür aufzuzeigen, indem er die fehlende Ortskunde des Privatklägers
pauschal bestreitet. Dies gilt ebenfalls betreffend die Kritik des
Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des
Beschwerdeführers zum ABS. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
unterschiedlichen Aussagen betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer das
ABS gespürt habe oder nicht, unter Berücksichtigung der durch die
Schikanebremsung bestehenden Extremsituation als einen offensichtlichen
Nebenpunkt erachtet und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen
deswegen nicht in Zweifel zieht.

1.4.2. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dem Privatkläger sei der
Führerausweis bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme am 10. Oktober
2015, anlässlich welcher er das Signalelement des Beschwerdeführers zutreffend
beschrieben habe, gezeigt worden. Dafür gibt es indes keine konkreten Hinweise
in den Akten. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie nicht
davon ausging, dass dem Privatkläger das Führerscheinfoto des Beschwerdeführers
bereits vor der Polizeieinvernahme gezeigt wurde, legt der Beschwerdeführer
nicht dar.

1.4.3. Auch den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers zu der Beschreibung des
Signalelementes durch den Privatkläger und den Aussagen zur Abwesenheit seiner
Ehefrau und Tochter im Fahrzeug lassen sich keine Hinweise auf eine
willkürliche Beweiswürdigung entnehmen. Er beschränkt sich darauf, zum
Beweisergebnis frei zu plädieren, die von ihm als richtig erachtete Würdigung
der Aussagen zu erläutern und derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen.
Inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zum
Tatgeschehen schlechterdings unhaltbar sein sollen, zeigt er allerdings nicht
auf. Seine Ausführungen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, weswegen darauf nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen
vermag.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi