Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.131/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_131/2019

Urteil vom 27. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 8. November 2018 (SB180311-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.

A.________ weist folgende Vorstrafen auf:

- Urteil vom 21. August 1995: 5 Jahre Zuchthaus, BetmG und Hehlerei,

- Strafbefehl vom 9. Dezember 2009: 240 Stunden gemeinnützige Arbeit,

- Strafbefehl vom 14. Juli 2010: Geldstrafe von 45 Tagessätzen,

- Strafbefehl vom 5. August 2013: Geldstrafe von 45 Tagessätzen,

- Strafbefehl vom 27. Februar 2014: Geldstrafe von 90 Tagessätzen, BetmG,

- Strafbefehl vom 18. Februar 2016: Geldstrafe von 60 Tagessätzen,

- Strafbefehl vom 11. August 2016: Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 8. November 2018 im
Berufungsverfahren die Rechtskraft der vom Bezirksgericht Winterthur am 12.
April 2018 gegen A.________ ausgesprochenen Schuldsprüche fest, nämlich wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art.
19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c
BetmG.

Das Obergericht bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, schob den Vollzug
der Strafe im Umfang von 18 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren auf und
erklärte die übrigen 18 Monate für vollziehbar (wovon 161 Tage durch Haft
erstanden waren). Es verwies ihn für 7 Jahre des Landes (Ziff. 3 des
Dispositivs) und ordnete die Ausschreibung (Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem an (Ziff. 4).

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil
in den Ziff. 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, auf die Anordnung der
Landesverweisung zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung im Sinne von
Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_235/2018 vom 1. November
2018, nicht publ. in: BGE 145 IV 55). Damit ist das Gesuch gegenstandslos
geworden.

1.2. Die Beschwerdebegründung kann zur Interpretation des Rechtsbegehrens
herangezogen werden (Urteile 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 E. 1 und 6B_860/2018
vom 18. Dezember 2018 E. 1). Beim Antrag, das vorinstanzliche Urteil in Ziff. 5
des Dispositivs (i.e. betr. vorinstanzliche Gerichtsgebühr) aufzuheben, handelt
es sich ausweislich des Antrags selber und der gegen die in Ziff. 3 angeordnete
Landesverweisung gerichteten Begründung um einen Verschrieb, der von Amtes
wegen zu korrigieren ist. Die Gerichtskosten folgen als Nebenpunkte ohnehin
grundsätzlich der Hauptsache (Art. 67 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie
einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneine. Eine
längere Anwesenheitsdauer bedeute im Grundsatz immer eine stärkere Verwurzelung
und Bindung zur Schweiz.

2.2. Der Beschwerdeführer trägt lediglich seine Sicht der persönlichen
Situation vor. In der Begründung wäre dagegen in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist
unerlässlich, auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen
aufzuzeigen, worin die Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 115
E. 2 S. 116). Das Bundesgericht befasst sich nur mit den Rechtswidrigkeiten,
die in der Beschwerde konkret geltend gemacht werden (Urteil 5A_658/2014 vom 6.
Mai 2015 E. 6.3.5 mit Hinweis auf BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Wird die BV
oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Auf die blosse Anrufung
einer EMRK-Bestimmung ohne substanziierte Begründung tritt das Bundesgericht
nicht ein (Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Für das Bundesgericht
ist der vorinstanzlich verbindlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art.
105 Abs. 1 BGG). Es ist kein Appellationsgericht und tritt auf appellatorische
Kritik nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.).

2.3. Die Vorinstanz stellt zum Tatverschulden der Anlasstat fest, der
Beschwerdeführer habe während rund zwei Jahren Heroin und Kokain an diverse
Abnehmer verkauft, habe Geld entgegengenommen, die Identität der Lieferanten
verdunkelt, mehrfach die Mobile-Nummer gewechselt, und bei ihm zuhause sei eine
Präzisionswaage zum Abwägen von Drogen sichergestellt worden. Die gesamten
Umstände dokumentierten, dass er kein Alleintäter gewesen sei, sondern Teil der
organisierten Kriminalität, wenn auch nicht im Sinne der Bandenmässigkeit
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Nicht zu glauben sei seiner Behauptung, er
sei wegen einer Darlehensschuld unter Androhung von Schlägen und dem Tod zum
Drogenhandel gezwungen worden. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung müsse von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfeste
Beweise widerlegt werden, wenn sie nicht in einem Mindestmass glaubhaft gemacht
würde.

Die Vorinstanz schliesst, es könne beim Beschwerdeführer mit Fug nicht mehr von
einer zweiten Chance gesprochen werden, die ihm zu gewähren sei. Er habe sich
durch die fünfjährige Freiheitsstrafe und die sechs weiteren Vorstrafen nicht
beeindrucken lassen. Wer derart regelmässig delinquiere, offenbare, dass er
nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die sei ihm
weitgehend egal.

2.4. Der Beschwerdeführer richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer
Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut
verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten
gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der
Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_48/2019 vom 9.
August 2019 E. 2.4.1).

Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie
(1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art.
66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat-
und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 341) kann der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen
Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1.
Juni 2019) zur Beurteilung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
herangezogen werden.

Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die
Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser
Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung
indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April
2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen
Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req.
46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil 6B_48/2019
vom 9. August 2019 E. 2.5).

2.5.

2.5.1. Die Vorinstanz verneint einen "schweren persönlichen Härtefall" und
bejaht die "überwiegenden öffentlichen Interessen" an der Landesverweisung im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.

Der Beschwerdeführer kam 1986 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz. Nach der
Vorinstanz spricht für eine gewisse Härte, dass er sich seit 32 Jahren in der
Schweiz aufhält, hier seit 2016 mit einer Serbin verheiratet ist, welche ein
Kind von ihm erwarte, und die ihre Aufenthaltsbewilligung durch diese Heirat
erhalten habe. Er habe sich darauf berufen, dass er ein weiteres neunjähriges
Kind in der Schweiz habe, welches er regelmässig an gewissen Wochenenden sowie
ab und zu besuche; er habe bei der erstinstanzlichen Befragung dessen
Geburtsdatum nicht gewusst und zahle auch keinen Unterhalt. Was er zu einer
Gefährdung in der Türkei wegen seiner angeblichen Nähe zur Gülen-Bewegung
ausführe, vermöge nicht zu überzeugen. Seine Angaben seien weder konkret noch
glaubhaft. Vor rund eineinhalb Jahren habe er noch unbehelligt in die Türkei
ein- und ausreisen können. Seine Eltern und seine Schwestern lebten wieder
dort. Seine Mutter mit Niederlassungsbewilligung C reise regelmässig von der
Türkei in die Schweiz. Er habe seine ersten 16 Lebensjahre in der Türkei
verbracht und dort die Schule besucht. Auch wenn die individuellen Verhältnisse
zu berücksichtigen seien, zeigten seine Eltern, dass eine Rückkehr in die
Türkei nicht unzumutbar sei. Er habe in der Gastronomie gearbeitet und spreche
fliessend seine türkische Muttersprache. Dass er Freunde und Bekannte in der
Schweiz habe und sein soziales Netz sich zurzeit hier befinde, begründe noch
keinen schweren persönlichen Härtefall.

Die zahlreichen Vorstrafen belegten das eminente öffentliche Interesse, dass er
nicht weiter in der Schweiz delinquieren könne. Es sei bei den "überwiegenden
Interessen" auch der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu
tragen, wobei auch frühere Straftaten berücksichtigt werden könnten (Urteil
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8 und 8.3.3). Das öffentliche Interesse
überwiege gegenüber seinen privaten Interessen.

2.5.2. Die Vorinstanz prüft anschliessend gestützt auf das Urteil 6B_506/2017
vom 14. Februar 2018 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR, ob
die EMRK oder die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) einer Landesverweisung
entgegenstehen. Handle es sich um einen Ausländer, welcher erst im jugendlichen
oder erwachsenen Alter in die Schweiz gekommen sei, seien für die Beurteilung
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, ob der Eingriff in seine Rechte in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel
verhältnismässig sei, die folgenden Kriterien heranzuziehen (mit Hinweis auf
das Urteil 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, publiziert in: SJ 2018 I
397, sowie auf das Urteil des EGMR in Sachen Üner c. Niederlande vom 18.
Oktober 2006, Req. 46410/99, in: Rec.CourEDH 2006-XII S. 177, Ziff. 57) :

- die Art und Schwere der begangenen Straftat,

- die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeit und sein Verhalten in dieser Zeit,

- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum
Gaststaat und zum Bestimmungsland.

Diese Kriterien würden nicht gegen die Landesverweisung sprechen. Die Anlasstat
sei eine schwere Straftat und sein Verhalten in den letzten Jahren mit sieben,
zum Teil einschlägigen Vorstrafen sei strafrechtlich als gravierend zu
bezeichnen. Die serbische Ehefrau sei nicht in der Schweiz geboren, habe ihre
Aufenthaltsbewilligung nur durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer und lebe
erst seit 2016 mit diesem in der Schweiz; es wäre ihr und ihrem noch
ungeborenen Kind zumutbar, zusammen mit ihm in der Türkei zu leben. Zum
weiteren in der Schweiz wohnenden Kinde habe er keine besonders enge Beziehung,
welche über ein normales Verhältnis zu einem Kind hinausginge, das beim andern
Elternteil lebe. Das Migrationsamt könne auch bei Landesverweisungen temporäre
Einreisebewilligungen zur Wahrung des Besuchsrechts gewähren. Die
erstinstanzlich festgesetzte Dauer der Landesverweisung für sieben Jahre könne
wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden.
Für die SIS-Ausschreibung sei auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen;
auch die Verteidigung bringe dagegen nichts vor.

2.5.3. Wie erwähnt (oben E. 2.4), referiert der EGMR in seinem Urteil in
Sachen I.M. c. Suisse, Ziff. 69-72, die zu beachtenden Kriterien (im Wortlaut
Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5) :

1. der Natur und Schwere der Straftat,

2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat,

3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser
Zeit,

4. die Nationalität der betroffenen Personen,

5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die
ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen,

6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte,

7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter,

8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten,

9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den
Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten,

10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem
Gastland und mit dem Zielland,

11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des
Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder
definitive Natur des Landesverbots.

12. Die Gerichte müssen ihre Entscheide in hinreichend genauer Weise begründen.

2.5.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe seinen ganzen Lebensmittelpunkt
in der Schweiz, wo alle seine wichtigen Bezugspersonen lebten, "neben seiner
zweiten Ehefrau und dem gemeinsamen Kleinkind auch sein zehnjähriger Sohn und
seine beiden Schwestern", hinzu komme das ganze weitere soziale Umfeld. Die
Landesverweisung würde dies stark beeinträchtigen. Er habe eine feste
Arbeitsstelle und wohne schon seit 32 Jahren hier. Die Reintegration und
Resozialisierung in der Türkei wären wegen fehlenden Bezugs dorthin und
aufgrund seiner Aktivität bei der Gülen-Bewegung als eher gering einzustufen,
was sich wiederum erhöhend auf seine privaten Interessen auswirke. Demgegenüber
sei das öffentliche Interesse am Verlassen der Schweiz als eher kleiner denn
gleich hoch wie die privaten Interessen einzustufen.

2.5.5. Eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) ist nicht begründet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.; Urteile 6B_659/
2018 vom 20. September 2018 E. 3.5 und 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.5).
Die Vorbringen unter dem Titel der EMRK erweisen sich wie jene im Rahmen von
Art. 66a Abs. 2 StGB als appellatorisch.

Auch nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer kann "die
Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Das wird
bei kriminellen ausländischen Personen durchaus der Fall sein. Umgekehrt ergibt
sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts
zuschulden hat kommen lassen, für sich allein noch keine erfolgreiche
Integration (Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). Die im
Gefängnis verbrachte Zeit wird der ausländischen Person im Rahmen der
strafrechtlichen Landesverweisung denn auch nicht als (reguläre)
Aufenthaltsdauer angerechnet. Die Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts nimmt jedenfalls nicht gleichsam schematisch ab einer
gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der
Schweiz an (vgl. Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2).

Unbestreitbar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer qualifiziert
sich angesichts seiner langjährigen kriminellen Karriere als "Teil der
organisierten Kriminalität" (Urteil S. 7) und damit als uneinsichtiger
Straftäter, dem die schweizerische Rechtsordnung "egal" ist (Urteil S. 10). Ihm
ist eine schlechte Legalprognose zu stellen. Die Berufung auf Achtung seines
Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK entbehrt einer rechtlich
tragfähigen tatsächlichen Basis. Wer nicht gewillt ist, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (oben E. 2.3) und konstant gegen diese Rechtsordnung
verstösst, ist nicht integriert.

Die Anlasstaten wurden von ca. Frühjahr 2015 bis zu seiner Verhaftung am 9. Mai
2017 vorgenommen. Die Anklageschrift datiert vom 10. Januar 2018, das
erstinstanzliche Urteil vom 12. April 2018, das vorinstanzliche Urteil vom 8.
November 2018 und die Beschwerde in Strafsachen vom 28. Januar 2019. Zur
Berufung auf das die Kernfamilie schützende Recht auf Achtung seines
Familienlebens im Sinne des Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.4) sowie sinngemäss auf das Kindeswohl (vgl. dazu
Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.4) ist festzustellen: Zu seinem
zehnjährigen Sohn hat er keine nähere Beziehung, ausweislich der Tatsache, dass
er weder dessen Geburtsdatum kannte noch Unterhaltszahlungen leistet und
lediglich behauptet, es sporadisch zu besuchen. Der Beschwerdeführer begründete
die Ehe 2016 nach Beginn der neuen Deliktserie und das neue Kindesverhältnis
während des laufenden Strafverfahrens. Das Kind wurde nach dem vorinstanzlichen
Urteilszeitpunkt geboren (oben E. 2.5.2, 2.5.4). Die serbische Ehefrau, die
durch die Heirat ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhielt, musste mit der
drohenden Landesverweisung rechnen.

Wie die Vorinstanz weiter feststellt, ist die behauptete Nähe zur
Gülen-Bewegung eine "aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung" (Urteil S. 8).
Die Gülen-Bewegung ist vor allem eine Schul- und Bildungsoffensive. Die "Nähe"
zu einem solchen Interesse ist nicht belegt. Seine Eltern und Schwestern leben
wieder in der Türkei, seine Mutter reist regelmässig in die Schweiz, und der
Beschwerdeführer konnte noch jüngst unbehelligt in die Türkei ein- und
ausreisen (Urteil S. 13).

Eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem mit den Eltern
und Schwestern überdies nächste Angehörige leben, ist dem Beschwerdeführer ohne
weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher
Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der
Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt
grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen
Kindern ("Reneja-Praxis", dazu Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.).
Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht gegeben. Mit der am 1. Oktober
2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung
wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft
(BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative
nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf.

2.6. Die Landesverweisung erscheint denn auch unproblematisch. Nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut
statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47). Diese Abwägung nimmt die Vorinstanz vor.
Sie verweist den Beschwerdeführer angesichts der den "Drogenhandel" (Art. 121
Abs. 3 lit. a BV) betreffenden Rechtsprechung und der dargelegten individuellen
Umstände zu Recht des Landes. Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der
Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce
fléau") bezeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3),
überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an
der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder
familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20;
Urteil 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4).

Es lässt sich aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen nicht behaupten, die
persönlichen oder familiären Bindungen in der Schweiz stünden einer
Landesverweisung entgegen. Die Vorinstanz begründet die Entscheidung
hinreichend (oben E. 2.5.3; vgl. Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 in
fine).

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Briw