Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1308/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1308/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen vom 29. Oktober 2019 (AK.2019.329-AK (ST.2019.28299)).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen seinen Bruder und weitere
Personen wegen Verleumdung nahm das kantonale Untersuchungsamt das Verfahren
mit Verfügung vom 22. August 2019 nicht an die Hand, weil die Antragsfrist bei
der Stellung des Strafantrags längst abgelaufen sei. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 29. Oktober 2019
ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

3. 

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der
Beschwerdeführer die Strafantragsfrist verpasst hat. Mit der dazu ergangenen
einlässlichen Begründung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde nicht. Stattdessen schildert er nur seine subjektive Sicht
zur Frage, wann er von den angeblich verleumderischen Äusserungen seines
Bruders sowie vom Gutachten vom 18. Januar 2017 Kenntnis erlangt haben soll.
Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern der angefochtene
Zirkulationsentscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht willkürlich oder
sonstwie fehlerhaft sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill