Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1307/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1307/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 7. November 2019 (BB.2019.255).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Bundesanwaltschaft nahm am 21. September 2019 eine Strafanzeige mangels
Zuständigkeit (soweit es nicht um Vorwürfe gegen eine Bundesrichterin ging) und
mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. November
2019 ab.

2. 

Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richter und
Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Es sei eine
unabhängige gesetzliche Strafabteilung zu bestellen. Die Beschwerdeführerin
begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Richterinnen und Richter
der Strafrechtlichen Abteilung in der Vergangenheit an einem oder mehreren
Entscheiden mitgewirkt haben, die für sie (die Beschwerdeführerin) negativ
ausgefallen sind, was indes grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt.
Offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ausstandsgesuche, deren
Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37
BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile
6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 3; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1
f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Ausstandsgrund
anführt, ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

3. 

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Mit hier
nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht
gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen
unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. November
2019 auf die Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt
ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (vgl. Urteil 6B_1089/2013
vom 18. Dezember 2014 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill