Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.129/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_129/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verbrechen und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.,
Landesverweisung, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 14. November 2018 (SB180101-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Uster erklärte X.________ am 2. November 2017 des versuchten
Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der einfachen
Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen, der unrechtmässigen Aneignung,
der Hinderung einer Amtshandlung, der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG,
der mehrfachen Übertretung des BetmG, des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung,
eventualiter mehrfachen Nötigung, sprach es X.________ frei. Hinsichtlich
weiterer Vorwürfe trat es auf das Verfahren zufolge Verjährung nicht ein.

Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten,
unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 141 Tagen, sowie mit einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--.
Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.
Juni 2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30.
Oktober 2014. Den mit jenem Urteil gewährten bedingten Strafvollzug für eine
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrief das Bezirksgericht Uster.
Auch den mit dem Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzug für eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrief es.

Das Bezirksgericht Uster verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung
im Sinne von Art. 66a StGB.

B. 

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster erhoben X.________ sowie die
Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 14. November 2018 stellte das
Obergericht des Kantons Zürich fest, dass u.a. die Schuldsprüche, der
Freispruch und der Nichteintretensentscheid auf das Verfahren hinsichtlich
weiterer Vorwürfe zufolge Verjährung in Rechtskraft erwachsen waren. Es
bestätigte die erstinstanzliche Strafe und den Vollzug der beiden früheren
Strafen. Hingegen verwies es X.________ zusätzlich im Sinne von Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB für 5 Jahre des Landes.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung einer
Berufungsverhandlung mit seiner persönlichen Teilnahme an dieses
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter
sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren sowie
einer Geldstrafe und Busse zu bestrafen. Auf die Anordnung der Landesverweisung
sei zu verzichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Teilnahmerechts an der
vorinstanzlichen Berufungsverhandlung und daraus resultierend seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend. Er habe seinem amtlichen Verteidiger kein
Einverständnis für ein Gesuch um entschuldigte Abwesenheit von der
Berufungsverhandlung vom 14. November 2018 erteilt. Dazu sei er infolge seiner
Verhandlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen. Zur Durchführung der
Verhandlung in seiner Abwesenheit hätten keine wichtigen Gründe bestanden.
Vielmehr habe er mit der Einreichung seines Arztzeugnisses die Verhandlung
verschieben wollen. Es sei auch willkürlich und widerspreche Treu und Glauben,
dass die Vorinstanz die zunächst auf den 24. September 2018 angesetzte
Berufungsverhandlung verschoben, ihn für diejenige vom 14. November 2018
hingegen dispensiert habe.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei nicht zur
Berufungsverhandlung vom 24. September 2018 erschienen. Er habe ein Arztzeugnis
nachgereicht, welches ihm eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert habe, womit
er dieser Berufungsverhandlung entschuldigt ferngeblieben sei. Zu einer
weiteren Berufungsverhandlung vom 14. November 2018 sei er wiederum nicht
erschienen. Der amtliche Verteidiger habe ein Arztzeugnis ins Recht gelegt,
welches eine erneute Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt
habe. Der amtliche Verteidiger habe zudem namens des Beschwerdeführers ein
Verschiebungs- resp. ein Dispensationsgesuch gestellt.

Die Vorinstanz hiess das Dispensationsgesuch gut und führte die
Berufungsverhandlung am 14. November 2018 in entschuldigter Abwesenheit des
Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers sowie des
Staatsanwaltes durch (angefochtenes Urteil, E. I. 1.5 S. 10 f.).

1.3. Die Anträge des Beschwerdeführers, ihn und seinen damaligen amtlichen
Verteidiger zum Einverständnis für das Dispensationsgesuch zu befragen, sind
unzulässig. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet
keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Darüber hinaus wäre nicht
zu erwarten, dass der amtliche Verteidiger entgegen seinem Schreiben an die
Vorinstanz vom 13. November 2018 (kant. Akten, act. 138) vor Bundesgericht
aussagen würde, der Beschwerdeführer sei mit dem Dispensationsgesuch nicht
einverstanden gewesen.

Art. 407 StPO regelt die Folgen bei Säumnis der Parteien im Berufungsverfahren
abschliessend (Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 1.2). Diese Bestimmung
gelangt vorliegend jedoch nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer der
Berufungsverhandlung vom 14. November 2018 aufgrund eines Arztzeugnisses,
welches infolge Krankheit die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom
12. November bis am 16. November 2018 bescheinigt (vgl. kant. Akten, act. 139),
entschuldigt fern blieb. Zudem war er an der Berufungsverhandlung durch seinen
amtlichen Verteidiger vertreten, welcher bereits am 13. November 2018 erklärte,
der Beschwerdeführer sei auch mit einer Dispensation statt mit einer erneuten
Verschiebung der Berufungsverhandlung einverstanden (vgl. kant. Akten, act.
138). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre die Verhandlung lediglich
in kumulativer Abwesenheit seines amtlichen Verteidigers zu verschieben gewesen
(vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 336 Abs. 5 StPO).

Weshalb die attestierte Verhandlungsunfähigkeit dem Einverständnis des
Beschwerdeführers dem Dispensationsgesuch entgegen stehen soll, begründet er
nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Willkür und eines
Widerspruchs gegen Treu und Glauben an die Vorinstanz ist sodann unbegründet.
Vielmehr verhält sich der Beschwerdeführer selbst widersprüchlich, wenn er die
Befugnis des amtlichen Verteidigers zur vollumfänglichen Vertretung erst mit
seiner Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich in Frage stellt. Die
Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der amtliche Verteidiger den
Beschwerdeführer auch betreffend das Dispensationsgesuch vertreten konnte,
nachdem Letzterer die Vertretung durch die amtliche Verteidigung zu keinem
Zeitpunkt beanstandet hatte und zudem ein Arztzeugnis zur Belegung seiner
Verhandlungsunfähigkeit erhältlich machte.

Die Ausfällung des Berufungsurteils in entschuldigter Abwesenheit des
Beschwerdeführers und in Anwesenheit dessen amtlicher Verteidigung ist damit
nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist
sich als unbehelflich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 66a StGB, Art. 8
EMRK sowie Art. 13 BV. Die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht für fünf Jahre des
Landes verwiesen. Sie habe etwa lediglich wegen 0,4 Gramm zu viel reinem Kokain
überhaupt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung annehmen
können. Es sei unverhältnismässig und unhaltbar, gegenüber seinem privaten
Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegende öffentliche Interessen an der
Landesverweisung anzunehmen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von ca. 1.
Mai 2016 bis 27. Oktober 2016 eine Nettomenge von insgesamt 105 Gramm reinem
Kokain verkauft. Auch nachdem am 1. Oktober 2016 Art. 66a StGB in Kraft
getreten sei (AS 2016 2329), habe er beabsichtigt, eine Nettomenge von 18,4
Gramm Kokain zu verkaufen, weshalb er eine Katalogtat für die obligatorische
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) begangen habe (angefochtenes
Urteil, E. V. 2. S. 30 f.).

Der 24-jährige Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in der
Schweiz verbracht. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Es liege für
ihn fraglos ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB vor. Da er weitgehend in der Schweiz aufgewachsen sei, habe er ein grosses
privates Interesse am Verbleib. Seine enge familiäre Bindung zu einem
2-jährigen Sohn und sieben Brüdern sowie zu weiteren Verwandten in der Schweiz
und in Deutschland wirke sich erhöhend auf dieses Interesse aus. In seinem
Herkunftsland Türkei habe der Beschwerdeführer immerhin seinen Vater. Auch aus
dem Umstand, dass seine Mutter in der Türkei beerdigt worden sei, sei zu
schliessen, dass die Bindung zum Herkunftsort nicht gänzlich abgebrochen sei.
Eine konkrete Bedrohungssituation, in welche er sich bei einer Rückreise in die
Türkei begeben würde, sei nicht genügend dargetan (angefochtenes Urteil, E. V.
3. S. 32 ff.).

Auch der für die Landesverweisung relevante, beabsichtigte
Betäubungsmittelhandel habe sich auf eine Betäubungsmittelmenge bezogen, welche
die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Dadurch habe der
Beschwerdeführer die öffentliche Gesundheit gefährdet, mithin ein sehr
gewichtiges, existentielles Rechtsgut, weshalb das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung, selbst unter Berücksichtigung einer Überschreitung des
Schwellenwerts für einen schweren Fall um lediglich 0,4 Gramm, schwer wiege. In
Bezug auf die Rückfallgefahr sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer
zudem wegen Einbruchdiebstahls, einfacher Körperverletzung, Fälschung von
Ausweisen, unrechtmässiger Aneignung, Hinderung einer Amtshandlung, diverser
Betäubungsmitteldelikte sowie etlicher Strassenverkehrsdelikte zu verantworten
habe. Er habe drei, teilweise einschlägige Vorstrafen und in der Probezeit
delinquiert. Dies erhöhe das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung
zusätzlich. Seine Resozialisierungschancen seien schlecht. Von einer
gefestigten Arbeitsstelle, zu welcher er nach seiner Entlassung zurückkehren
könne, sei nicht auszugehen.

Zusammengefasst stünden den gewichtigen öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht unerhebliche, aber doch geringere
private Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber (angefochtenes Urteil,
E. V. 3.5 S. 35 f.).

2.3. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der
wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
für 5-15 Jahre aus der Schweiz.

Anders als Abs. 1 ist Abs. 2 von Art. 66a StGB als "Kann-Vorschrift"
formuliert. Das Gericht kann nach dieser Bestimmung ausnahmsweise von einer
Landesverweisung absehen, wenn (erstens) diese für den Ausländer einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweitens) die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urteil 6B_1192/2018 vom
23. Januar 2019 E. 2.1.1). Diese Härtefallklausel ist restriktiv ("in modo
restrittivo") anzuwenden (Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit
Hinweis).

2.4. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Landesverweisung eine
Verletzung von Art. 66a StGB rügt, verfängt seine Beschwerde nicht. Es stellt
sich diesbezüglich vorliegend einzig die Frage, ob die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdegegners
am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Inwiefern die
entsprechenden Ausführungen und die Schlussfolgerung der Vorinstanz
bundesrechtswidrig sein sollen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu
entnehmen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt
ausführlich, weshalb sie das öffentliche Interesse als dem privaten Interesse
des Beschwerdeführers überwiegend erachtet (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine
Ermessensüberschreitung oder Ausserachtlassung wesentlicher Aspekte behauptet
der Beschwerdeführer nicht. Nicht stichhaltig ist sein Einwand, die Vorinstanz
habe angesichts der Betäubungsmittelmenge bloss knapp eine Katalogtat für die
Landesverweisung annehmen können. Sie berücksichtigt diesen Umstand
ausdrücklich und ohne Bundesrechtsverletzung im Rahmen ihrer Prüfung der Dauer
der Landesverweisung, welche sie auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren
festsetzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. V. 4.2 S. 36).

Im Weiteren ist auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Landesverweisung nicht einzutreten. Wird die BV oder die EMRK als verletzt
behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG;
dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E.
3.4). Dieser qualifizierten Rügepflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach,
weshalb auf die geltend gemachten Verletzungen der BV oder EMRK nicht
eingegangen werden kann.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche
Strafzumessung. Er habe täglich bis zu sechs Gramm Kokain und drei bis vier
Cannabis Joints konsumiert. Die Vorinstanz habe die unvertretbar hohe Strafe
nicht gemildert und damit Art. 19 Abs. 2 StGB verletzt. Maximal 36 Monate
Freiheitsstrafe seien angemessen und es sei ihm ein teilbedingter Strafvollzug
zu gewähren. Ausserdem habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 20 StGB kein
psychiatrisches Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit erstellen lassen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung u.a., der Beschwerdeführer habe
im Zeitraum der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
selber täglich bis zu sechs Gramm Kokain und drei bis vier Cannabis Joints
konsumiert. Deshalb und aufgrund weiterer Umstände sei die Tatschwere dieses
Delikts durch sein subjektives Tatverschulden leicht zu relativieren. Das
Tatverschulden sei als noch leicht zu qualifizieren und im unteren Drittel des
Strafrahmens anzusiedeln, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen erscheine (angefochtenes Urteil, E. II. 6.2.2 f.
S. 19). Die Vorinstanz nimmt den Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers
im Übrigen auch aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Detail zur Kenntnis. Diesbezüglich relevant sei der
Konsum von täglich ein bis zwei Cannabis Joints und zwei bis drei Linien Kokain
sowie drei bis vier Ecstasy Pillen jeweils an den Wochenenden im Zeitraum vom
2. November 2014 bis 29. Januar 2015 sowie der Konsum von gelegentlich einem
Cannabis Joint oder einer Ecstasy Pille in der Zeit danach bis ca. Mitte April
2016. Später, vom 1. Mai 2016 bis 27. Oktober 2016, habe der Beschwerdeführer
täglich zwei bis fünf Gramm Kokain und vier Cannabis Joints konsumiert
(angefochtenes Urteil, E. II. 8.2 S. 27).

Nach ausführlicher Darlegung ihrer Strafzumessung über rund 16 Seiten kommt die
Vorinstanz zum Schluss, es ergebe sich eigentlich eine höhere
Gesamtfreiheitsstrafe, aufgrund des Verbots einer reformatio in peius sei
jedoch eine solche von 4 Jahren und 6 Monaten auszusprechen (angefochtenes
Urteil, E. II. 9.1 S. 28). Angesichts der Höhe der auszusprechenden
Freiheitsstrafe sei sowohl ein teilweiser als auch ein vollständiger
Vollzugsaufschub nicht möglich (angefochtenes Urteil, E. III. 1. S. 29).

3.3. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter
Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Dabei ist ein Gutachten
nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der
Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles
ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu
berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich
zu beherrschen genügt, um eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
anzunehmen. Der Betroffene muss nach der Rechtsprechung vielmehr, zumal der
Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den
Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und
Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet
sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein
Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches
Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der
Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar
herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE
133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B_800/2016 vom
25. Oktober 2017 E. 8.3.2; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer über die von ihm geltend gemachte
eingeschränkte Entscheidungsfreiheit hinaus aufgrund "aller relevanten
Strafzumessungsgründe" gegen die vorinstanzliche Strafzumessung wendet, genügen
seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht, da er sich mit keinem Wort
mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt.
Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 140
III 115 E. 2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1). Den Betäubungsmittelkonsum
berücksichtigte die Vorinstanz und qualifizierte das Tatverschulden des
Beschwerdeführers u.a. deshalb als noch leicht.

3.4.2. Betreffend die gerügte Begutachtung des Beschwerdeführers zu seiner
Schuldfähigkeit ist dieser zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in
Strafsachen gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss
nicht nur prozessual durchlaufen, sondern zudem materiell erschöpft sein.
Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend
gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden
(BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.2).
Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem
späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren
geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt
werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober
2017 E. 4; je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich
nicht, dass der amtlich verteidigte Beschwerdeführer bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, es sei eine sachverständige
Begutachtung anzuordnen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Auf
die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.

Ohnehin bestand für die Vorinstanz entgegen des Standpunkts des
Beschwerdeführers kein ernsthafter Anlass, an dessen Schuldfähigkeit zu
zweifeln. Er beging während eines längeren Zeitraums zahlreiche Taten.
Objektive Anhaltspunkte, wonach sich die Geistesverfassung des
Beschwerdeführers über diesen Zeitraum in hohem Masse im Bereich des Abnormen
befunden haben oder er einen Realitätsbezug verloren haben soll, sind nicht
vorhanden.

Damit sind weder die ausgebliebene Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
zur Frage der Schuldfähigkeit noch die vorinstanzliche Strafzumessung
bundesrechtlich zu beanstanden.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber