Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1292/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1292/2019

Urteil vom 27. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung; Rückweisung (Widerhandlungen gegen das kantonale
Planungs- und Baugesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
24. September 2019

(2N 19 68).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mitte August 2015 erstattete die Stadt Luzern Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Planungs- und
Baugesetz. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung am 7. Mai 2019
infolge Verjährung ein und ordnete an, dass der Beschwerdeführer dem Staat Fr.
236'000.-- als Ersatz für den unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen habe
(Ziff. 2). Überdies auferlegte es ihm die Kosten des Vorverfahrens sowie die
Kosten der eigenen Aufwendungen (Ziff. 3).

Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern am 24.
September 2019 insofern teilweise gut, als es Ziff. 2 der Einstellungsverfügung
aufhob und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückwies, damit diese die
Ersatzforderung nach Massgabe der Erwägungen neu beurteile. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellungsverfügung, soweit diese
angefochten wurde.

Mit Strafrechtsbeschwerde vom 7. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer,
es sei Ziff. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts dahingehend
abzuändern, dass Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ohne Rückweisung des
Verfahrens ersatzlos aufgehoben und "definitiv Einziehung" (recte wohl
"definitiv keine Einziehung") verfügt werde. Er beantragt zudem, es seien Ziff.
1 Abs. 2 und Ziff. 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts aufzuheben. Für das
Verfahren vor Kantonsgericht sei ihm eine vollständige Prozessentschädigung
zuzusprechen. Kosten seien ihm weder für das Verfahren vor Kantonsgericht noch
vor der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.

2. 

Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Laut Art. 93 BGG ("Andere Vor- und
Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

3.1. Der angefochtene Beschluss weist die Sache in Bezug auf die Frage der
Einziehung/Ersatzforderung zur neuen Begründung und Beurteilung an die
Staatsanwaltschaft zurück. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das
Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde
angefochten werden können. Anders verhält es sich nur, wenn der Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2; 142 II 20 E. 1.2.; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz trifft im Rahmen der Rückweisung Anordnungen. Sie legt im
angefochtenen Beschluss fest, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der
Neubeurteilung auf ein Gutachten werde stützen müssen, aus welchem die Wahl der
Methode und der unrechtmässige Mehrwert hervorgehe (E. 4.11). Zudem spricht sie
sich für die Anwendung des Bruttoprinzips aus (E. 4.7.2) und erläutert, welcher
Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe einer Ersatzforderung relevant sein soll
(E. 4.9.2). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Vorinstanz damit
materiell-rechtlich verbindliche Vorgaben gemacht hat, kann nicht gesagt
werden, die Rückweisung diene nur noch der Umsetzung ihrer Anordnungen, zumal
die Vorinstanz die Frage der Einziehung/Ersatzforderung nicht abschliessend
geregelt hat. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Neubeurteilung vielmehr
namentlich noch über die Höhe der Einziehung zu entscheiden. Der
Rückweisungsbeschluss schränkt damit deren Beurteilungsspielraum zwar ein, hebt
ihn aber nicht auf. Inwiefern darin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken wäre, ist weder ersichtlich
noch dargelegt. Der Beschwerdeführer wird den Rückweisungsentscheid später mit
dem neu auszufällenden Endentscheid anfechten können (vgl. BGE 140 V 282 E.
4.2). In der blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens liegt
grundsätzlich kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V
477 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

3.3. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor.
Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid
herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
Beweisverfahren ersparen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch darüber
hinaus, dass durch dieses Vorgehen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird
im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E.
3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen
Strafverfahrens hinausgehen. Dies mag der Fall sein, wenn ein sehr komplexes
(particulièrement complexe) Gutachten bzw. zugleich mehrere Gutachten eingeholt
oder zahlreiche (très nombreux) Zeugen befragt, namentlich rogatorische
Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (Urteil 6B_927
/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4). Vorliegend ist indessen weder ersichtlich
noch dargetan, inwiefern die Rückweisung aussergewöhnlich hohe Kosten
verursachen könnte und/oder äusserst umfangreiche Beweismassnahmen zu erwarten
wären. Allein der Umstand, dass in Bezug auf die Frage der Einziehung/
Ersatzforderung ein Gutachten einzuholen sein wird, rechtfertigt für sich ein
Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht, da gestützt auf die Vorbringen
in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klärung dieser Frage
besonders komplex sein soll oder einen Aufwand generieren würde, welcher über
denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausginge.

4. 

Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill