Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1291/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1291/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. Oktober 2019 (BES.2019.195).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juni 2017 wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und
geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5
Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Freiheitsentzug) und einer Busse von Fr.
600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt. Der Strafbefehl wurde
dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 anlässlich seiner Haftentlassung
übergeben. Er erhob dagegen am 16. August 2019 Einsprache. Mit dem Hinweis
darauf, am Strafbefehl festzuhalten, überwies die Staatsanwaltschaft das
Verfahren zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in
Strafsachen trat am 28. August 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache
ein. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um eine fremdsprachige Person
mit Muttersprache Rumänisch. Aufgrund der Akten und der eingereichten Eingabe
müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass er zumindest gebrochen Deutsch
spreche und den Inhalt des Strafbefehls als auch die Voraussetzungen zu dessen
rechtzeitiger Anfechtung verstanden habe. Der Strafbefehl sei daher am 26. Juni
2017 rechtsgültig eröffnet worden und die Einsprache vom 16. August 2019
verspätet. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt am 1. Oktober 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wandte sich am 25. Oktober 2019 mit einer in rumänischer
Sprache abgefassten Eingabe an das Appellationsgericht. Dieses liess die
Eingabe übersetzen und leitete sie am 6. November 2019 zuständigkeitshalber an
das Bundesgericht weiter.

2. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll
(Art. 42 Abs. 2 BGG).

Vorliegend kann es nur um die Fragen gehen, ob dem Beschwerdeführer der
Strafbefehl vom 26. Juni 2017 korrekt eröffnet worden war und er die dagegen
gerichtete Einsprache rechtzeitig eingereicht hat oder nicht. Dazu äussert sich
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht indessen nicht.
Stattdessen macht er zusammengefasst nur geltend, zu Unrecht beschuldigt,
verurteilt und in ein Gefängnis gesteckt worden zu sein. Er sei weder durch
einen Anwalt verteidigt noch einem Richter vorgeführt worden und verstehe
nicht, weshalb ihm die Freiheit und das Recht, durch die Schweiz reisen zu
dürfen, entzogen worden seien. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die
Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer
tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill