Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1278/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1278/2019

Urteil vom 7. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt.

Gegenstand

Unbekannt.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 8. Oktober 2019 eine
Beschwerde gegen unbekannt ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen
Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 42
Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 28. Oktober 2019 zu beheben,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung konnte zugestellt
werden. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2. 

Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill