Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1274/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1274/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. September 2019
(BKBES.2019.99).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen einen Polizeikommandanten
wegen vorsätzlichen und permanenten Verstosses gegen Bundesvorschriften,
eventualiter wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Es werde ohne gültige
Betriebsbewilligung oder entsprechende temporäre befristete Bewilligung des
Eidgenössischen Schiessoffiziers (ESO) auf 300m-Anlagen geschossen. Der
Polizeikommandant sei als Teil der Strafverfolgungsbehörde verpflichtet,
Gesetzesverstösse zu melden. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm das
Verfahren am 6. August 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde und ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Oberrichter trat das
Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 27. September 2019 nicht
ein.

Das Bundesstrafgericht hat eine erste bei ihm eingereichte Eingabe des
Beschwerdeführers an das Bundesgericht weitergeleitet. Weitere
Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht folgten.

2. 

Der Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019
zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44
Abs. 1 BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG) begann am 23. Oktober 2019 zu laufen und
endete am 21. November 2019. Die nach diesem Zeitpunkt eingereichte Eingabe ist
verspätet und folglich unbeachtlich.

3. 

Anfechtungsobjekt bildet alleine der obergerichtliche Beschluss vom 27.
September 2019 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht
damit befasst, kann auf seine Ausführungen von vornherein nicht eingetreten
werden.

4. 

Zum Ausstandsgesuch führt die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss aus, es
fehle an einer hinreichenden Begründung. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich,
inwiefern eine Befangenheit vorliegen könnte, nur weil ein Oberrichter und ein
Beschuldigter aus dem gleichen Bezirk stammten und der gleichen Partei
angehörten (sofern dies überhaupt zutreffe). Die Mitwirkung an früheren
Entscheiden, mit welchen ein Betroffener nicht einverstanden sei, stelle für
sich im Übrigen keinen Ausstandsgrund dar.

Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer durch die von ihm angezeigten Delikte in seinen Rechten
unmittelbar verletzt sein könnte. Er sei nur Anzeigeerstatter im Sinne von Art.
105 Abs. 1 lit. b StPO. Folglich stünden ihm keine Verfahrensrechte einer
Partei zu. Aus Art. 105 StPO könne er keine Beschwerdeberechtigung ableiten.
Das Anzeigerecht habe nicht automatisch ein Beschwerderecht zur Folge. Mangels
Beschwerdelegitimation sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der
angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die
vorliegenden Beschwerdeeingaben nicht. Insbesondere ergibt sich daraus nicht,
inwiefern die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten
sein könnte. Der pauschale Vorwurf, "der vorsitzende Oberrichter ist scheinbar
korrupt und ganz klar befangen und das muss ich nicht weiter begründen", ist
offensichtlich ungenügend. Den Beschwerdeeingaben lässt sich sodann nicht
entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Auffassung der
Vorinstanz durch den angeblichen Verstoss gegen Bundesvorschriften bzw. den
angeblichen Amtsmissbrauch und weitere Delikte des Polizeikommandanten
persönlich betroffen sein könnte. Die Eingaben erfüllen die
Begründungsanforderungen nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführer verkennt
zudem, dass sich ein Beschwerderecht nicht aus der Rechtsmittelbelehrung
herleiten lässt. Soweit er die Kostenauflage von Fr. 300.-- beanstandet, vermag
er nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz gegen Art. 428 StPO oder eine
andere Norm verstossen haben könnte. Über ein allfälliges Kostenerlassgesuch
hätte das Bundesgericht im Übrigen nicht erstinstanzlich zu befinden (vgl. Art.
425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer
die Akten in Kopie zur Einsicht zugestellt. Soweit der Beschwerdeführer
moniert, er habe diese nicht am Sitz der Behörde (Obergericht) einsehen können,
legt er nicht dar, inwiefern er dadurch einen konkreten Nachteil erlitten haben
soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. 

Der Umstand, dass die Beschwerde den formellen Erfordernissen nach Art. 42 BGG
nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von
Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen
erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe
eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ausser Betracht. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat damit die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill