Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1273/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1273/2019

Urteil vom 11. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung und Genugtuung nach Verfahrenseinstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22.
August 2019 (AK.2018.458-AK).

Sachverhalt:

A.

B.________ erstattete am 21. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, gegen ihren Schwiegervater
A.A.________ und zwei weitere Personen Strafanzeige. Sie machte im Wesentlichen
geltend, ihre vier Töchter (geb. 2006, 2008, 2010 und 2012) hätten ihr von
sexuellen Übergriffen erzählt, die deren Grossvater A.A.________, deren Onkel
C.A.________ und dessen Kollege D.________ gegen sie während mehreren Jahren
verübt hätten.

B.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen A.A.________ und die anderen beiden
Verzeigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung, mehrfache
Nötigung und einfache Körperverletzung. A.A.________ wurde am 27. August 2015
festgenommen und befand sich bis am 5. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Die
Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen (Kontaktverbote, Aufenthaltsbeschränkungen). Die
Ersatzmassnahmen wurden am 19. Februar 2016 teilweise und am 8. Juni 2016
vollständig aufgehoben.

C.

Am 10. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen
A.A.________ und die beiden Mitbeschuldigten ein. Die Verfahrenskosten wurden
dem Kanton auferlegt, der amtliche Verteidiger von A.A.________ wurde vom Staat
entschädigt und es wurde festgehalten, dass über die Entschädigung an
A.A.________ nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung in einem
separaten Entscheid befunden werde. Die gegen die Verfahrenseinstellung
erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen vom 4. Juli 2017 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2018
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

D.

Mit Verfügung vom 29. November 2018 sprach die Staatsanwaltschaft A.A.________
folgende Beträge zu: Fr. 2'500.-- für die angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte (Ziffer 1), Fr. 5'760.-- für wirtschaftliche Einbussen (Ziffer
2) und Fr. 13'000.-- als Genugtuung (Ziffer 3). Zudem wurde angeordnet, dass
das Dispositiv der Einstellungsverfügung unter Unkenntlichmachung der dortigen
Ziffer 3 im Amtsblatt des Kantons St. Gallen veröffentlicht werde (Ziffer 4)
und der Kanton die Entscheidgebühr trage (Ziffer 5).

E.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte A.A.________ gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft eine 53-seitige Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen ein. Am 19. Dezember 2018 wies der Präsident der Anklagekammer die
Beschwerdeschrift als weitschweifig zur Kürzung auf maximal 25 Seiten zurück.
Am 21. Januar 2019 reichte A.A.________ eine gekürzte Beschwerde ein. Er
beantragte im Hauptantrag eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung. Eventualiter seien ihm für die Ausübung der Verfahrensrechte Fr.
8'795.20, für seine wirtschaftlichen Einbussen Fr. 26'366.-- und als Genugtuung
Fr. 100'000.--, jeweils zuzüglich Verzugszins, zuzusprechen. Zudem sei die
gesamte Einstellungsverfügung unter allfälliger Abdeckung von Personennamen zu
veröffentlichen.

F.

Am 4. Juni 2019 wurde A.A.________ und sein Rechtsvertreter auf den 22. August
2019 zur mündlichen Verhandlung vor der Anklagekammer vorgeladen. Die Redezeit
für den anwaltlichen Parteivortrag des Beschwerdeführers wurde dabei auf 30
Minuten beschränkt.

G.

Mit Entscheid vom 22. August 2019 hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen
Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2018 auf
und sprach A.A.________ für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung
von Fr. 5'760.-- und als Genugtuung Fr. 22'000.-- zu, je zuzüglich 5 % Zins
seit dem 27. August 2015. Im Übrigen wies die Anklagekammer die Beschwerde ab,
soweit sie darauf eintrat. Sodann regelte es die Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

H.

A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die
Präsidialverfügungen der Anklagekammer vom 19. Dezember 2018 und 4. Juni 2019
sowie der Entscheid der Anklagekammer vom 22. August 2019 seien aufzuheben und
die Sache sei an die Anklagekammer zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde
vom 17. Dezember 2018 eintrete, eine Verhandlung ohne Redezeitbeschränkung mit
einer ordnungsgemässen Einvernahme des Beschwerdeführers durchführe und über
die Sache neu materiell entscheide. Eventualiter sei der Entscheid der
Anklagekammer vom 22. August 2019 aufzuheben und ihm seien folgende Beträge
zuzusprechen: für die Ausübung der Verfahrensrechte im Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft Fr. 8'795.20, für die wirtschaftlichen Einbussen Fr. 26'366.
-- und als Genugtuung Fr. 100'000.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Sodann sei
die gesamte Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 unter allfälliger Abdeckung
von Personennamen zu veröffentlichen. Die Entscheidgebühr der Anklagekammer von
Fr. 4'000.-- sei dem Staat aufzuerlegen und A.A.________ sei für das Verfahren
vor der Anklagekammer eine Parteientschädigung von Fr. 7'840.55 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. August 2019 als letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Sofern der Beschwerdeführer
beantragt, die Präsidialverfügungen vom 19. Dezember 2018 und vom 4. Juni 2019
seien aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hingegen ist auf
die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Behandlung seiner Rügen, die Vorinstanz habe durch das alleinige Abstellen auf
die gekürzte Beschwerdeschrift und die verfügte Redezeitbeschränkung Bundes-
und Verfassungsrecht verletzt, einzugehen (vgl. nachfolgend E. 2 und 3).

1.2. Nicht einzutreten ist sodann auf jene Rügen, mit welchen der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie habe ihm die Abnahme von
zur Substanziierung seiner Zivilforderungen beantragten Beweismitteln in
Verletzung des rechtlichen Gehörs verweigert, nämlich die Einvernahme von 76
Personen, die Einholung von schriftlichen Berichten bei 20 Stellen, diverse
Editionen, die Einholung von Gutachten etc. Auch diese Vorwürfe liegen
ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstandes
(Art. 80 Abs. 1 BGG) und können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor
Bundesgericht nicht behandelt werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe aktenwidrig
und willkürlich (Art. 9 BV) nur auf die von ihm in seiner - auf Anweisung der
Vorinstanz - gekürzten Beschwerde vom 21. Januar 2019 gemachten Ausführungen
abgestellt und seine in der ursprünglichen Beschwerde vom 17. Dezember 2018
vorgebrachte Argumentation ausser Acht gelassen. Das Verfassen einer 53 Seiten
umfassenden Beschwerde sei erforderlich gewesen und die Zurückweisung zur
Kürzung auf 25 Seiten und das Abstellen allein auf die gekürzte Beschwerde
stelle einen überspitzten Formalismus dar. Es sei nicht möglich gewesen, alles
Wichtige auf 25 Seiten zusammenzufassen. Daher habe er die Anträge auf eine
höhere Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte und für die
wirtschaftlichen Einbussen, sein Begehren um Publikation der vollständigen
Einstellungsverfügung wie auch seine höhere Genugtuungsforderung und die von
ihm beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen in der gekürzten Beschwerde
nicht bzw. nicht hinreichend begründen können. Die Vorinstanz lege Art. 110
Abs. 4 StPO falsch aus. Indem sie seine Ausführungen in der ursprünglichen
Beschwerde vom 17. Dezember 2018 nicht berücksichtigt habe, habe sie seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Wenn die
Vorinstanz die Ansicht vertrete, in der gekürzten Beschwerde vom 21. Januar
2019 würden Ausführungen zur Begründung seiner Ansprüche (u.a. zur
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen) fehlen, hätte sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur
Verbesserung ansetzen müssen. Ungeachtet dessen, hätte die Vorinstanz die
Zusprache der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2
StPO von Amtes wegen prüfen und ihn zur Frage der wirtschaftlichen Einbussen in
Anwendung von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO einlässlich einvernehmen müssen.

Indem die Vorinstanz auf seine Anträge auf Zusprechung der beantragten
Entschädigung und Genugtuung nicht eingetreten sei, habe sie nebst den
genannten Artikeln auch gegen die folgenden Bestimmungen verstossen: Art. 6
Ziff. 1 EMRK (Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren), Art. 29 Abs. 1
BV (Verunmöglichen eines dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtswegs), Art. 29a
BV (Verletzung der Rechtsweggarantie), Art. 36 Abs. 3 BV (Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips), Art. 10 Abs. 2 BV (übermässige Einschränkung
der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers), Art. 36 Abs. 2 BV (kein
öffentliches Interesse an der auferlegten Kürzung der Beschwerde), Art. 27 Abs.
2 BV (Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers zum Nachteil des Beschwerdeführers), Art. 379 i.V.m. Art. 6
Abs. 1 StPO (Nichtbeachten der Untersuchungsmaxime), Art. 393 Abs. 2 StPO
(unzureichender Gebrauch des Ermessens durch die Vorinstanz, Unterschreiten des
gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsumfangs, Verunmöglichen der Nennung aller
Rügegründe als Folge der angeordneten Kürzung) und Art. 13 EMRK (Vereitelung
einer wirksamen Beschwerde aufgrund der angeordneten Kürzung).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, die 7-seitige angefochtene Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. November 2018 enthalte auf 4 Seiten die eigentliche
Begründung betreffend Entschädigung, Genugtuung sowie Publikation der
Einstellungsverfügung. Die dagegen erhobene 53 Seiten umfassende Beschwerde vom
17. Dezember 2018 habe unnötige Wiederholungen, langatmige Wiedergaben der
Akten und Doppelspurigkeiten enthalten, weshalb sie als weitschweifig zur
Kürzung auf 25 Seiten zurückgewiesen worden sei. In seiner fristgerecht
eingereichten gekürzten Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 habe sich der
Beschwerdeführer nur zu seinen Anträgen auf Zusprechung einer höheren
Genugtuung und zur Zusprechung eines Verzugszinses auf allen beantragten
Zivilforderungen geäussert. Hingegen fehle eine Begründung zu den Anträgen auf
Zusprechung eines höheren Betrages für die angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte und für die wirtschaftlichen Einbussen sowie auf vollständige
Publikation der Einstellungsverfügung. Hätte der Beschwerdeführer in der
gekürzten Beschwerdeschrift auf Wiederholungen und langatmige Ausführungen
verzichtet, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu allen
wesentlichen Punkten hinreichend zu äussern. Mangels rechtsgenügender
Begründung sei auf die sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO stützenden
Entschädigungsbegehren und den Antrag auf vollständige Publikation der
Einstellungsverfügung nicht einzutreten (vgl. angefochtener Entscheid S. 6
ff.).

2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG).
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht
obliegt, soweit Willkür, die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der
EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil
6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4) Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 306; 144 II 313 E. 5.1
S. 319; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete
Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I
26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf seine
Ausführungen in seinen früheren Rechtsschriften und den Akten verweist, ist er
nicht zu hören. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift
selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E.
3.3 S. 128; 141 V 416 E. 4 S. 421; je mit Hinweisen).

2.4.2. Nach Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche,
unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen und
eine Frist zur Überarbeitung ansetzen. An der Begründung der Vorinstanz, die
53-seitige Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2018 enthalte
Doppelspurigkeiten, Wiederholungen und langatmige Ausführungen, übt der
Beschwerdeführer in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde appellatorische
Kritik, mit der er nicht zu hören ist. Weshalb es ihm nicht hätte möglich sein
sollen, in der auf 25 Seiten gekürzten Beschwerde vom 21. Januar 2019 auf die
wesentlichen Punkte einzugehen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer
legt zudem nicht dar, inwiefern die Rückweisung durch die Vorinstanz zur
Kürzung auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung basieren soll. Ebenso
wenig kann die Rückweisung der weitschweifigen Eingabe als überspitzter
Formalismus bezeichnet werden. Dieser stellt eine besondere Form der
Rechtsverweigerung dar und liegt vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und dem Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304; 142
I 10 E. 2.4.2 S. 11). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Dem
Beschwerdeführer stand es offen, in der gekürzten Beschwerde auch eine
Begründung für seine gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO beantragten
höheren Entschädigungen und für sein Begehren um vollständige Publikation der
Einstellungsverfügung abzugeben und seine Ansprüche hinreichend zu begründen.

2.4.3. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Behörde den Anspruch auf
Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person
auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist
indessen nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des
Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen im Sinne des
Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr
obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen.
Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den
Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1
S. 240; Urteile 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5 und 6B_669/2018 vom 1.
April 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer der
Vorinstanz eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO vorwirft, lässt er die
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung ausser Acht. Die Anforderungen an
die Form und die Begründung der Beschwerde nach StPO sind in Art. 385 Abs. 1
i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO geregelt. Nach diesen Bestimmungen hat die
beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Urteil 6B_552/2018 vom
27. Dezember 2018 E. 1.3; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 1a zu Art. 385 StPO). Eine
Begründung der Anträge auf eine höhere Entschädigung enthält die Beschwerde vom
21. Januar 2019 nicht. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden
Rügeprinzips (Art. 396 Abs. 1 StPO) hatte die Vorinstanz nicht von Amtes wegen
zu prüfen, ob die von der Erstinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigungen
angemessen ist. Eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.

2.4.4. Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert das Verbot des überspitzten
Formalismus für das Rechtsmittelverfahren. Erfüllt die Eingabe die in Art. 385
Abs. 1 StPO festgehaltenen Anforderungen nicht, so weist die
Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist
zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen
nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art.
385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwerdeführende
Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch
nicht erfüllt (Urteile 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5; 6B_678/2017
vom 6. Dezember 2017 E. 5.2). Von fachkundigen Personen, wie etwa
Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht
einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei
Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil 6B_552/2018 vom
27. Dezember 2018 E. 1.5; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu
Art. 385 StPO). Dafür, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund
eines Versehens oder unverschuldeten Hindernisses in der gekürzten
Beschwerdeschrift eine Begründung der sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b
StPO stützenden Entschädigungsansprüche und des Antrags auf vollständige
Publikation der Einstellungsverfügung unterlassen hätte, bestehen keine
Anhaltspunkte. Das Fehlen der Begründung ist derart offensichtlich, dass nicht
angenommen werden kann, dies wäre dem sich für die Sache seines Klienten
akribisch und mit grossem Aufwand einsetzenden Rechtsanwalt entgangen. Viel
eher drängt sich der Schluss auf, dass sich der Rechtsvertreter, der stets
behauptete, auf 25 Seiten sei ihm eine umfassende Begründung nicht möglich,
bewusst auf die Begründung der Genugtuungsforderung konzentrieren wollte und
daher die ihm zugebilligten 25 Seiten darauf verwendete. Immerhin macht dieser
Anspruch betragsmässig den weitaus grössten Teil der Gesamtforderung aus
(zugesprochen von der Erstinstanz Fr. 13'000.--, gefordert Fr. 100'000.--) und
den einzelnen Genugtuungsansprüchen mass der Rechtsvertreter wohl auch bessere
Erfolgschancen zu als den Entschädigungsforderungen. Da aufgrund der gegebenen
Umstände nicht von einer durch ein unverschuldetes Hindernis oder aus Versehen
unterlassenen Begründung auszugehen ist, verletzt die Vorinstanz Art. 385 Abs.
2 StPO nicht, wenn sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine
Nachfrist zur Verbesserung seiner gekürzten Beschwerde ansetzt.

2.4.5. Es stellt keine Rechtsverweigerung, keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und keine Verweigerung des Rechtswegs dar, wenn die Vorinstanz die
Ausführungen in der Beschwerde vom 17. Dezember 2018 nicht berücksichtigt und
auf die in der Beschwerde vom 21. Januar 2019 gestellten, aber unbegründet
gebliebenen, Anträge auf Zusprechung einer höheren Entschädigung für die
Ausübung der Verfahrensrechte und für wirtschaftliche Einbussen sowie
vollständige Publikation der Einstellungsverfügung nicht eintritt (vgl. Urteile
6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.4 und 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017
E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers
erweisen sich als unbehelflich. Mit ihrem Nichteintretensentscheid in Bezug auf
die beantragte höhere Entschädigung für die Ausübung von Verfahrensrechten und
für die wirtschaftlichen Einbussen sowie in Bezug auf die vollständige
Publikation der Einstellungsverfügung verletzt die Vorinstanz weder
Bestimmungen der Strafprozessordnung, der Bundesverfassung noch der EMRK.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz anlässlich der mündlichen
Verhandlung vom 22. August 2019, in welcher er vom Gericht befragt wurde,
seinem Rechtsvertreter nur eine Redezeit von 30 Minuten gewährt hat, um zur
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können. Dadurch sei
sein rechtliches Gehör, sein Anspruch auf ein faires Verfahren, seine
persönliche Freiheit wie auch die Berufsausübungsfreiheit verletzt worden, denn
die Zeit habe seinem Rechtsvertreter nicht ausgereicht, um das 28 Seiten
umfassende Plädoyer vorzutragen und zudem zu seinen, anlässlich der zuvor
durchgeführten Einvernahme gemachten Aussagen Stellung zu nehmen. Die
Beschränkung der Redezeit sei in der StPO nicht vorgesehen und
unverhältnismässig. Im Weiteren habe die Vorinstanz zwingende
Beweiserhebungsvorschriften (Art. 341 Abs. 3 StPO, Art. 343 Abs. 1 StPO, Art.
429 Abs. 2 StPO, Art. 6 StPO) verletzt und ihn zu Unrecht als Beschuldigten
statt als Zeugen bzw. als Privatkläger einvernommen. Die Belehrung, wonach er
die Aussage und Mitwirkung habe verweigern dürfen, verstosse gegen Art. 177
Abs. 1 StPO bzw. Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 StPO. Der angefochtene
Entscheid beruhe folglich auf einem wesentlichen Verfahrensfehler und müsse zur
erneuten Durchführung einer ordnungsgemässen Verhandlung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden. Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen.

3.2. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerde sei gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Somit habe der
Beschwerdeführer alles, was er habe rügen wollen, innert der Beschwerdefrist
bzw. vorliegend innert der zur Verbesserung der Beschwerde angesetzten Frist
rügen müssen. Die mündliche Verhandlung sei angesetzt worden, um den
Beschwerdeführer persönlich anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, zu den
Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der kurzen Vernehmlassung vom 28. Januar
2019 Stellung zu nehmen. Die seinem Rechtsvertreter hierzu gewährte Redezeit,
sei ausreichend gewesen (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 f.).

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftliche oder
mündliche eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar
(Art. 89 Abs. 1 StPO, PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu
Art. 396 StPO). Mit der Vorinstanz musste damit das, was zu rügen war, innert
der Beschwerdefrist bzw. der zur Verbesserung angesetzten Frist gerügt werden,
was wie ausgeführt, auf den zugebilligten 25 Seiten durchaus möglich gewesen
wäre (vgl. vorgehend E. 2.4.2).

3.3.2. Die Beschwerde wird grundsätzlich im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei eine Beschwerdeverhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5
StPO). Die Vorinstanz machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und setzte für die
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und um sich vom
Beschwerdeführer ein persönliches Bild zu machen, eine mündliche Verhandlung
an. Der Beschwerdeführer nahm daran gemäss Protokolleintrag als Partei des
Beschwerdeverfahrens teil und wurde explizit darauf hingewiesen, dass er nicht
mehr Beschuldigter ist. Inwiefern sich die anlässlich der Befragung erfolgte
Belehrung des Beschwerdeführers, er könne Aussage und Mitwirkung verweigern und
müsse die ihm gestellten Fragen nicht beantworten, für diesen nachteilig
ausgewirkt haben sollte, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht erläutert. Dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die
Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen abzuklären, wurde sodann bereits dargetan (vgl. vorgehend E.
2.4.3). Verletzungen von Beweiserhebungsvorschriften, welche eine Rückweisung
der Angelegenheit zur erneuten Durchführung einer Verhandlung gebieten würden,
sind nicht ersichtlich.

3.3.3. Das Recht, die Redezeit der Parteien zu beschränken, fliesst aus der
richterlichen Prozessleitung gemäss Art. 62 StPO. Es ist dem rechtlichen Gehör,
untergeordnet (BGE 101 Ia 88 E. 2 S. 90; GUT/FINGERHUTH, in: Zürcher Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 346 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Partei in alle Einzelheiten verlieren
darf, sondern sie muss bloss Gelegenheit erhalten, zu den relevanten Punkten
Stellung zu nehmen (Urteil 6B_726/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3). Dieses Recht
wurde dem Beschwerdeführer gewährt. Es ging in der Verhandlung nicht darum, die
Beschwerdegründe neu aufzurollen und erneut zu begründen. Vielmehr hatte der
Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter während 30 Minuten Gelegenheit, sich
zu der eine Seite umfassenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern.
In der Stellungnahme hielt die Staatsanwaltschaft als Antwort auf die Vorwürfe
des Beschwerdeführers fest, dass sie die Strafuntersuchung sorgfältig und mit
dem notwendigen Aufwand geführt und nicht rechtswidrig Informationen an
Drittpersonen weitergeleitet habe. Eine Redezeit von 30 Minuten genügte
vollauf, um sich zu diesen beiden (für die Höhe der Zivilansprüche ohnehin kaum
relevanten) Punkten zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des
Anspruchs auf ein faires Verfahren, der persönlichen Freiheit oder der
Berufsausübungsfreiheit liegt nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.3.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für sie wesentlichen
Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie
ihren Entscheid stützt, so dass der Beschwerdeführer diesen in voller Kenntnis
der Sache beim Bundesgericht anfechten konnte (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S.
436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

4.

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt die von der Vorinstanz auf insgesamt Fr.
22'000.-- bemessene Höhe der Genugtuung als zu niedrig. Die Vorinstanz wende
Art. 431 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO unrichtig an, indem sie
wesentliche Bemessungsaspekte ausser Acht lasse. Sie verletze auch seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihn mit seinen Argumenten zu den
einzelnen von ihm geltend gemachten Positionen der Genugtuung nicht gehört und
die von ihm beantragten zahlreichen Beweismittel nicht abgenommen habe.

4.1.2. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die
Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuung für die Untersuchungshaft
seinen damaligen Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt und ausser
Acht gelassen, dass er noch heute physisch und psychisch an den Haftfolgen
leide. Ebensowenig habe sie berücksichtigt, dass ihm der Staatsanwalt mehrmals
rechtswidrig gedroht habe, wenn er sich nach einer Freilassung nicht an die
Ersatzmassnahmen halte, werde er wieder in Untersuchungshaft versetzt. Auch die
Kontakteinschränkungen während der Haft, die Zuführung in Handschellen an die
Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft und der Umstand, dass er an seinem
Abschiedsfest nicht habe teilnehmen können, seien bei der Festsetzung der
Genugtuung unbeachtet geblieben. Hätte die Vorinstanz seine Ausführungen
berücksichtigt, hätte sie ihm für die erstandene Untersuchungshaft mit Fr.
300.-- pro Hafttag und somit mit Fr. 12'000.-- entschädigen müssen.

4.1.3. Bezüglich der Genugtuung für die Ersatzmassnahmen habe die Vorinstanz
die ihm auferlegten Aufenthaltsverbote nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen
und sei von einer falschen Dauer dieser Massnahmen ausgegangen. Die
Feststellung, dass der Kontakt zu den Enkelkindern und zu E.A.________ (Ehemann
der Anzeigerin und Sohn des Beschwerdeführers) von der Anzeigerin auch ohne
Anordnung der entsprechenden Massnahmen unterbunden worden wäre, sei sodann
aktenwidrig und rein hypothetisch. Diese Kontaktverbote hätten ihn schwer
belastet. Unbeachtet geblieben sei im Übrigen, dass er die Strafanzeigerin und
deren Ehemann in Bezug auf eine von ihnen veranlasste Observierung wegen des
Kontaktaufnahmeverbots nicht zur Rede habe stellen können. Durch die
angeordnete Aufenthaltsverbote sei seine Bewegungsfreiheit zudem praktisch
aufgehoben gewesen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er die
Rinder auf der Weide von C.A.________ während acht Monaten und vier Tagen nicht
habe versorgen können. Ebensowenig habe sie berücksichtigt, dass das Redeverbot
gegenüber seiner Ehefrau rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO gewesen
sei. Die Vorinstanz blende damit in unhaltbarer Weise wesentliche Aspekt im
Rahmen der Bemessung der Genugtuung aus. Hätte die Vorinstanz seine Argumente
in ihre Würdigung miteinbezogen und seine Beweisanträge abgenommen, wäre sie
zur Erkenntnis gelangt, dass er durch die Ersatzmassnahmen schwerwiegend und
für lange Dauer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, diese
Massnahmen in ihrer Wirkung einem Freiheitsentzug gleichgekommen seien und ihm
die von ihm beantragte Genugtuung auszurichten sei. Die von der Vorinstanz
anstatt der beantragten Fr. 40'000.-- zugesprochene Summe von nur Fr. 5'000.--
laufe dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwider, sei willkürlich
und verletze Art. 431 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.

4.1.4. Gleiches gelte für die nur auf Fr. 8'000.-- anstatt auf die beantragten
Fr. 40'000.-- festgesetzte Genugtuung für die schweren Auswirkungen der
Vorwürfe. Auch hier blende die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente aus,
verfalle in Willkür und verletze Bestimmungen der Strafprozessordung. So stelle
diese etwa zu Unrecht fest, es habe keine schweizweite Verbreitung der falschen
Vorwürfe stattgefunden. Weiter berücksichtige sie nicht, dass die
Anzeigeerstatterin grobe Unwahrheiten über ihn verbreitet habe, so auch dass er
seine eigenen Kinder geschlagen und aussereheliche Liebschaften gehabt habe.
Die Staatsanwaltschaft hätte zu seinem Schutz gegen die falschen Vorwürfe
einschreiten müssen. Er selbst habe sich gegen die Vorwürfe wegen des Kontakt-
bzw. Redeverbots nicht wehren können und auch nach dessen Aufhebung sei dies
nicht möglich gewesen, da er sich sonst nach Art. 293 StGB strafbar gemacht
hätte. Die Vorinstanz habe ferner ausser Acht gelassen, dass die
Staatsanwaltschaft mutmasslich rechtswidrig unzählige Personen über die gegen
ihn gerichteten falschen Vorwürfe informiert habe.

4.1.5. Auch die unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots und
der Verletzung von Verfahrensrechten beantragte Genugtuung von Fr. 3'000.--
habe ihm die Vorinstanz zu Unrecht verweigert. Die Dauer von acht Monaten für
die Erstellung der vier Glaubhaftigkeitsgutachten verletze das
Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO. Die Feststellung der Vorinstanz, dass
diese Zeitdauer angemessen gewesen sei, stehe mit der tatsächlichen Situation
in einem offenkundigen willkürlichen Widerspruch. Aktenwidrig sei sodann die
Feststellung der Vorinstanz, eine anderweitige Verletzung des
Beschleunigungsgebots sei nicht erkennbar. Auch eine Dauer von 1 Jahr und 3
Monaten bis zur Einstellung des Verfahrens verletzte das Beschleunigungsgebot.

4.1.6. Die Vorinstanz habe ihm die beantragte Genugtuung für die weiteren
Zwangsmassnahmen in der Höhe von Fr. 5'000.-- verweigert, weil in der gekürzten
Beschwerde eine Begründung dafür fehle. Die Vorinstanz hätte aber auch die
Ausführungen in seiner ursprünglichen (ungekürzten) Beschwerde vom 17. Dezember
2018 berücksichtigen müssen. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass die
weiteren Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, weitere Durchsuchungen) keine
schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursacht habe, blende sie
erneut wesentliche Aspekte aus und verletze Art. 429 Abs. 2 StPO. Im Übrigen
habe die Vorinstanz es unterlassen, die in der gekürzten Beschwerde dargelegten
Vorgänge am Musikfest 2016 zu würdigen. Ebenso habe sie ausgeblendet, dass die
Polizei nicht schonend vorgegangen sei, was im Rahmen von Art. 431 Abs. 1 StPO
hätte gewürdigt werden müssen.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des Tagessatzes für
die erstandenen 40 Tage Untersuchungshaft, dass der Beschwerdeführer bereits
72-jährig gewesen und von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geradezu
überrumpelt worden sei, zumal er sich nie etwas habe zuschulden kommen lassen.
In dieser Hinsicht habe ihn die Untersuchungshaft etwas härter getroffen als
andere Personen, was eine Erhöhung des gemäss Praxis des Bundesgerichts
üblichen Tagessatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 225.-- rechtfertige. Für eine
weitere Erhöhung wegen allfälliger gesundheitlicher Probleme des
Beschwerdeführers bestehe jedoch keine Veranlassung. Eine medizinische
Betreuung sei auch in der Haft gewährleistet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer noch heute an physischen und psychischen Folgewirkungen
der Untersuchungshaft leide bzw. die Folgewirkungen der Untersuchungshaft für
den Beschwerdeführer einschneidender waren als für andere Personen, würden
nicht vorliegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen des Hinweises der
Staatsanwaltschaft auf die Folgen der Verletzung der angeordneten
Ersatzmassnahmen habe er jederzeit damit rechnen müssen, dass ein
entsprechender Verstoss behauptet und er inhaftiert werde, womit ein Klima der
Angst geherrscht habe, sei abwegig. Dass dem Beschwerdeführer während der Haft
Kontakteinschränkungen auferlegt wurden, er für die Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft in Handschellen zugeführt wurde und an seinem Abschiedsfest
nicht habe teilnehmen können, erscheine sodann nicht als aussergewöhnlich hart
und könne damit nicht genugtuungserhöhend berücksichtigt werden. Es bestehe
kein Anlass für die Abnahme der zahlreichen Beweisanträge. Die Höhe der
Genugtuung für die 40 Tage Untersuchungshaft sei auf Fr. 9'000.-- festzusetzen
(vgl. angefochtener Entscheid S. 9-12).

4.2.2. Hinsichtlich des Kontaktverbots zu der Strafanzeigerin, deren Ehemann
und den Enkelkindern führt die Vorinstanz aus, dass die Strafanzeigerin als
Mutter der mutmasslichen Opfer den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen
Enkelkindern wohl auch ohne Ersatzmassnahme unterbunden hätte. Selbst der
Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sein Sohn E.A.________ und die
Enkelkinder auch nach Aufhebung der Ersatzmassnahme wegspringen würden, wenn
sie ihn sähen. Damit fehle es diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang
zwischen der Ersatzmassnahme und der vorgebrachten Verletzung der persönlichen
Verhältnisse. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehenden Einschränkungen
seien sodann nicht schwerwiegend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich am
Wohnort der Strafanzeigerin, deren Ehemanns und der Enkelkindern lediglich
nicht aufhalten dürfen und bei einem Zusammentreffen (z.B. beim Einkaufen,
Coiffeur, Post etc.) die jeweilige Örtlichkeit verlassen müssen. Diesbezüglich
liege keine genugtuungsbegründende schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse vor. Gleiches gelte in Bezug auf ein Kontaktverbot zum
Mitbeschuldigten D.________.

Hingegen stelle das Kontaktverbot zu seinem ebenfalls beschuldigten Sohn,
C.A.________, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, da
erstellt sei, dass der Umstand, nicht mehr auf dem Hof des Sohnes helfen zu
dürfen, für den Beschwerdeführer besonders belastend gewesen sei. Weiterer
Beweisabnahmen bedürfe es dazu nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht zeige,
welcher Beweisantrag (aus der Fülle an Anträgen) welchen Nachweis erbringen
solle. Sodann stelle das dem Beschwerdeführer auch gegenüber seiner Ehefrau
auferlegte Redeverbot (Verbot, mit jeglichen Personen in Bezug auf das gegen
ihn, C.A.________ und D.________ geführte Strafverfahren betreffend sexuelle
Handlungen mit Kindern jegliche, behördlich nicht bewilligte Kontakte zu haben)
eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, da dieses die Ehe
massiv belastet habe. Weitere Beweisabnahmen bedürfe es dazu nicht und es sei
auch nicht ersichtlich, was mit den Beweisanträgen zusätzlich bewiesen werden
sollte. Inwiefern das Redeverbot rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO
gewesen sein soll, werde vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert und sei
auch nicht ersichtlich. Es rechtfertige sich, für das Kontaktverbot zu seinem
Sohn C.A.________ und für das Redeverbot gegenüber seiner Ehefrau, dem
Beschwerdeführer unter dem Titel Ersatzmassnahmen eine Genugtuung von Fr.
5'000. -- zuzusprechen (vgl. angefochtener Entscheid S. 13-17).

4.2.3. Was die Auswirkungen der Vorwürfe anbelangt, hält die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, dass die Anschuldigungen gravierend gewesen seien. Der Ruf
des Beschwerdeführers sei zerstört gewesen und er habe sich insbesondere in den
ersten Monaten wegen des auferlegten Redeverbots nicht detailliert gegen das
Dorfgeschwätz wehren können. Dafür sei der Staat verantwortlich. Dass eine
schweizweite Verbreitung der falschen Vorwürfe stattgefunden habe, sei jedoch
weder nachvollziehbar noch belegt. Weitere Verunglimpfungen des
Beschwerdeführers durch die Strafanzeigerin, beträfen sodann nicht die
strafrechtlichen Vorwürfe und seien vom Staat auch nicht zum Gegenstand des
Strafverfahrens gemacht worden. Entsprechend seien sie für die Bemessung der
Höhe der Genugtuung nicht kausal. Ohnehin sei der Staat für eine angebliche
Informationsweitergabe und die Verbreitung falscher strafrechtlicher Vorwürfe
durch die Strafanzeigerin und deren Ehemann nicht verantwortlich.
Genugtuungsbegründend seien einzig Folgen, welche aus dem Strafverfahren für
den Beschwerdeführer entstanden seien. Ein Vorgehen des Staates gegen die
Strafanzeigerin und deren Ehemann gemäss Art. 293 Abs. 1 StGB sei nicht
zielführend gewesen, zumal Schutzobjekt dieser Bestimmung die möglichst freien
Meinungsbildung von Behörden sei. Ebensowenig habe sich die Auferlegung eines
Stillschweigens gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO geboten, da Schweigepflichten zum
Schutz der Persönlichkeit und der Verfahrensrechte der beschuldigten Person
abzulehnen seien. Eine rechtswidrige Informationsweitergabe an Drittpersonen
durch den Staat selber sei schliesslich nicht erstellt. Was die als
rechtswidrig gerügte Zustellung der Einstellungsverfügung an den
Gemeindepräsidenten und an verschiedene Stellen betreffe, verhalte sich der
Beschwerdeführer zudem widersprüchlich, beantrage er nun doch selber eine
Veröffentlichung der gesamten Einstellungsverfügung. Für die vom Staat zu
verantwortenden schweren Auswirkungen der Vorwürfe sei eine Genugtuung von Fr.
8'000.-- angemessen (vgl. angefochtener Entscheid S. 17-21).

4.2.4. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots
und der Verletzung von Verfahrensrechten verweigert die Vorinstanz die
Zusprechung einer Genugtuung. Die Dauer von acht Monaten für die Erstellung von
vier Glaubwürdigkeitsgutachten sei nicht zu beanstanden. Auch anderweitig sei
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die geltend gemachte
Verletzung von Verfahrensrechten werde nicht begründet (vgl. angefochtener
Entscheid S. 21-22).

4.2.5. Für die unter dem Titel "weitere Zwangsmassnahmen" beantragte Genugtuung
von Fr. 5'000.-- fehle in der Beschwerde schliesslich jegliche Begründung.
Anhaltspunkte, dass diese Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, weitere
Durchsuchungen) den Rahmen des Üblichen überschritten hätten, lägen nicht vor.
Entsprechend sei unter diesem Titel keine Genugtuung zuzusprechen (vgl.
angefochtener Entscheid S. 22).

4.2.6. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer eine
Genugtuung von Fr. 22'000.--, zuzüglich Zins zu bezahlen sei.

4.3.

4.3.1. Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die
beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig,
wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder
formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt
waren (Urteile 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2 und 6B_365/2011 vom 22.
September 2011 E. 3.2; nicht publ. in BGE: 137 IV 352).

4.3.2. In casu liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Untersuchungshaft, die weiteren Zwangsmassnahmen wie z.B. die Hausdurchsuchung
oder die Ersatzmassnahmen im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung
rechtswidrig bzw. ungesetzlich waren. Die Haft wurde auf einen konkreten
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer angeordnet und diente dazu, der
Kollusionsgefahr zu begegnen (vgl. Entscheid des Regionalen
Zwangsmassnahmengerichts, Kreisgericht Rheintal, vom 29. August 2015). Die
materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen für diese Zwangsmassnahme
waren erfüllt. Dass die Behörden bei der durchgeführten Hausdurchsuchung nicht
schonend vorgegangen wären, ist ferner nicht ersichtlich. Allein der Hinweis,
die Nachbarschaft sei auf die Hausdurchsuchung aufmerksam geworden, lässt
jedenfalls nicht auf ein unverhältnismässiges Vorgehen der Behörden schliessen.
Ebensowenig kann aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse
am Musikfest 2016 eine genugtuungsbegründende Zwangsmassnahme festgestellt
werden. Inwiefern die dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzmassnahmen
rechtswidrig sein sollten, ist sodann nicht zu erkennen. Dies gilt namentlich
in Bezug auf das ihm auferlegte Redeverbot zu seiner Ehefrau. Dieses wurde
aufgrund bestehender Kollusionsgefahr angeordnet (vgl. Entscheid des Regionalen
Zwangsmassnahmengerichts, Kreisgericht Rheintal, vom 8. Oktober 2015), weshalb
ein Schweigegebot der Ehefrau - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
als mildere Massnahme nicht in Frage kam. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Behauptung, gegenüber der Ehefrau habe keine Kollusionsgefahr bestanden, wird
weder belegt noch näher erläutert. Mangels hinreichender Begründung ist darauf
nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz verletzt kein
Bundesrecht, wenn sie einen Anspruch auf Entschädigung bzw. Genugtuung nach
Art. 431 Abs. 1 StPO verneint.

4.4.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO falsch
angewendet und die Genugtuung zu tief angesetzt hat.

4.4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder
wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und
Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteile 6B_1087/2017 vom 18. Januar
2018 E. 1.2 und 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1). Erforderlich ist,
dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem
Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_1087/2017
vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 und 6B_129/
2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Ansprecher muss die behauptete
Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47;
Urteile 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1 und 6B_192/2015 vom 9.
September 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien
sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen).
Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine
richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von
angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E.
2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach
schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem
Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien
im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit
einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der
die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E.
2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter
Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten
Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn sie Tatsachen berücksichtigt, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Acht lässt, die sie in ihren Entscheid hätte miteinbeziehen müssen.
Darüber hinaus greift es in Entscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich
unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 143 IV 339
E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.2 und 6B_1087/
2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.4.2. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers
differenziert für die einzelnen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (Haft,
Ersatzmassnahmen, Auswirkungen der Vorwürfe, Verletzung des
Beschleunigungsgebots, weitere Zwangsmassnahmen) geprüft. Die Vorinstanz ist
dabei eingehend auf die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom
21. Januar 2019 eingegangen und hat weitere Beweisergänzungen mit überzeugender
Begründung verworfen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
ursprünglichen Beschwerde vom 17. Dezember 2018 hat die Vorinstanz zu Recht
nicht berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 2.4). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.

4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Ausführungen der
Vorinstanz ergänzt bzw. diesen seine eigene Sachdarstellung entgegenbringt,
entfernt er sich von dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art.
105 Abs. 1 BGG), ohne jedoch Willkür in einer den Anforderungen an Art. 106
Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun. Bei der Rüge, der Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig festgestellt worden und sei daher willkürlich gilt das
strenge Rügeprinzip (vgl. vorstehend E. 2.3) Demnach ist anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369
E. 6.3 S. 375; Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1 und 6B_550/2019
vom 8. Juli 2019 E. 3.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369
E. 6.3 S. 375; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteile 6B_917/2019 vom 10. Februar
2020 E. 2.1 und 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer
begnügt sich damit, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu behaupten,
ohne darzutun, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt
offensichtlich unhaltbar sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in
unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Willkürrügen des Beschwerdeführers
erweisen sich als unbehelflich.

4.4.4. Dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten
ausgegangen wäre oder relevante Bemessungskriterien nicht berücksichtigt hätte,
ist nicht ersichtlich. Sie trägt in allen vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Teilaspekten des Genugtuungsanspruchs den wesentlichen Kriterien
Rechnung.

Bei der Beurteilung des Tagesansatzes für die Bemessung der Höhe der Genugtuung
für 40 Tage erstandener Untersuchungshaft hat die Vorinstanz den von der
Erstinstanz auf Fr. 200.-- festgesetzten Ansatz auf Fr. 225.-- (= Fr. 9'000.--)
erhöht, weil der 72-jährige Beschwerdeführer ein unbescholtener Bürger sei und
die schweren Vorwürfe ihn richtiggehend überrumpelt hätten. Eine über den
zugesprochenen Betrag hinausgehende Erhöhung der Genugtuung verneinte die
Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung und ohne das ihr zustehende
Ermessen zu verletzen.

Unter dem Titel Ersatzmassnahmen sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als
Genugtuung Fr. 5'000.-- zu, und zwar für das Kontaktverbot zu seinem
mitbeschuldigten Sohn C.A.________ und das Redeverbot gegenüber seiner Frau.
Dies ist nicht zu beanstanden. Inwiefern die Verneinung einer schweren
Persönlichkeitsverletzung aufgrund des Kontakt- und Aufenthaltsverbots in Bezug
auf seine Enkelkinder, die Strafanzeigerin, deren Ehemann und D.________ das
der Vorinstanz zustehende Ermessen verletzen sollte, legt der Beschwerdeführer
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Anders als er behauptet, hat die
Vorinstanz alle Ersatzmassnahmen berücksichtigt (vgl. zu den
Aufenthaltsverboten etwa auch angefochtener Entscheid Ziff. 6c S. 14) und deren
Dauer korrekt berechnet. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachten
beschwerdeführerischen Behauptung, das Kontakt- und Aufenthaltsverbot in Bezug
auf seine Enkelkinder, die Strafanzeigerin und deren Ehemann habe erst am 10.
August 2016 geendet, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurden diese
Ersatzmassnahmen bereits am 8. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft
aufgehoben, welche hierzu auch berechtigt war (Art. 228 Abs. 2 und Art. 230
Abs. 3 StPO analog; HUG/SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O.; N. 13 zu
Art. 237 in fine).

Für die Auswirkungen der Vorwürfe sprach die Vorinstanz eine Genugtuung in der
Höhe von Fr. 8'000.-- zu und verweigerte den geforderten höheren Betrag, mit
überzeugender Begründung. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen
werden. Dass sie ihr zustehendes Ermessen überschritten hätte ist auch hier
nicht ersichtlich.

Zu Recht verneinte die Vorinstanz bei einer Dauer von acht Monaten für vier
Glaubwürdigkeitsgutachten schliesslich auch einen Genugtuungsanspruch wegen
Verletzung des Beschleunigungsgebots und sprach mangels hinreichender
Begründung und in Ermangelung jedweder Hinweise auf eine schwerwiegende
Verletzung der persönlichen Verhältnisse auch keine Genugtuung für "weitere
Zwangsmassnahmen" zu.

4.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der
Beurteilung der geltend gemachten Genugtuungsansprüche von den in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ausgegangen ist und die für den
Entscheid massgeblichen Tatsachen berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat das
ihr bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung zustehende Ermessen weder
überschritten noch missbraucht. Die Festlegung der Genugtuungssumme auf
insgesamt Fr. 22'000.-- verletzt kein Bundesrecht verletzt.

5.

Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer auf die Entschädigung für
wirtschaftliche Einbussen von Fr. 5'760.-- sowie für die Genugtuung von Fr.
22'000.--einen Zins von 5 % seit dem 27. August 2015 zu. In Bezug auf die ihm
von der Erstinstanz zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung
der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) verweigerte die Vorinstanz
die Zusprechung eines Schadenszinses (vgl. angefochtener Entscheid S. 22 f.).
Dies ist nicht zu beanstanden. Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 495
festgehalten hat, fallen bei einer solche Entschädigung keine Zinsen an (BGE
143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497 ff.).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die ihm zu 4/5
auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ferner rügt er die Höhe seiner von
der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung als zu niedrig. Er bringt
dabei im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich
angewendet, ihr Ermessen überschritten und seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.

6.2. Die Vorinstanz erwägt, entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertige es
sich die Kosten zu 1/5 dem Staat und zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer habe an die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von Fr. 4000.-- daher Fr. 3'200.-- zu bezahlen; Fr. 800.-- trage der Staat.
Dieser habe den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann anteilsmässig und
pauschal mit Fr. 800.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen (vgl.
angefochtener Entscheid S. 24).

6.3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436
Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit nach
dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteil
6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2).

Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht
über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der
Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur
ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum
überschritten hat (Urteile 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_806/2019
vom 9. Oktober 2019 E. 2.3 und 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.3). Die
Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht
relevanten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit
Hinweisen).

6.4. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Soweit er seine Rügen
betreffend der Verlegung der Verfahrenskosten und seinem Anspruch auf
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren einzig mit der Gutheissung
seiner Anträge begründet, ist darauf angesichts der Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids nicht einzugehen.

Umstände, welche eine Abweichung von der Kostenverlegung nach Art. 428 Abs. 1
StPO rechtfertigen würden, liegen sodann nicht vor. Die Auferlegung der
Verfahrenskosten von Fr. 3'200. -- für das Beschwerdeverfahren an den
Beschwerdeführer ist damit rechtens.

Auch die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Parteientschädigung von pauschal
Fr. 800.--, gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Die Vorinstanz hat die für die
Bemessung massgeblichen Bestimmungen genannt. Dass sie diese willkürlich
angewendet oder bei der Festlegung der Parteientschädigung ihr Ermessen
überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26
Abs. 1 lit. b der Honorarordnung vom 22. April 1994 für Rechtsanwälte und
Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO/SG; sGS 963.75) für die Festsetzung
der Parteientschädigung beiziehen, zumal es sich beim vorinstanzlichen
Verfahren um ein Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung handelte, in
welchem eine Verfügung der Staatsanwaltschaft zu beurteilen war. Der Gegenstand
des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war sodann auf die Frage nach der
Entschädigung und Genugtuung nach Verfahrenseinstellung beschränkt und erwies
sich nicht als aussergewöhnlich kompliziert. Von einem aussergewöhnlich
aufwendigen Fall, kann nicht die Rede sein. Unter Berücksichtigung des grossen
Ermessensspielraums, welcher der Entscheidinstanz bei der Festlegung der
Parteientschädigung zukommt und angesichts dessen, dass unnötiger Aufwand nicht
zu entschädigen ist, der Beschwerdeführer lediglich zu 1/5 obsiegt hat und sich
die hierfür ausgerichtete Entschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen
und MWST) damit im oberen Bereich der durch Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
26 Abs. 1 lit. b HonO definierten Bandbreite bewegt, kann der vorinstanzliche
Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars nicht als willkürlich
bezeichnet werden. Mit der Nennung der massgeblichen Gesetzesnormen, hat die
Vorinstanz den Kostenentscheid schliesslich hinreichend begründet. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. zur Begründung des
Kostenentscheids: BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 162; Urteil 6B_363/2017 vom 21.
März 2018 E. 3.2.1).

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). Besondere Umstände,
welche eine davon abweichende Regelung oder einen Verzicht auf die Kosten
rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer