Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1270/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1270/2019

Urteil vom 15. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11.
September 2019 (AK.2019.211-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 10. Januar 2009 erhielt der Beschwerdeführer von einem Versandhandel ein
"Glückslos" und einen Brief, worin mitgeteilt wurde, er habe Anspruch auf den
versprochenen Gewinn von Fr. 29'000.--, sofern er die Losnummer auf den
Bestellschein klebe und diesen zurücksende. In der Folge bestellte er
verschiedene Artikel, welche ihm am 2. Februar 2009 zugingen. Trotz intensiver
Bemühungen erhielt er den Gewinn nicht.

Am 29. Juli 2013 reichte er eine Strafanzeige wegen Betrugs, Unterschlagung,
unlauteren Wettbewerbs und Irreführung der Rechtspflege ein. In Bezug auf das
erfolglose Betreibungs- und Zivilverfahren machte er einen Schaden von Fr.
17'631.-- geltend. Das zuständige Untersuchungsamt Gossau nahm die Klagen am
18. Februar 2014 nicht an die Hand. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 7. Mai 2014 ab. Das Bundesgericht trat
auf eine dagegen eingereichte Beschwerde am 30. Juli 2014 (Urteil 6B_604/2014)
nicht ein.

Am 13. Mai 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen
unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Sachentziehung, Betrugs, ungetreuer
Geschäftsführung und falscher Beweisaussage. Er verlangte die Zahlung von Fr.
29'000.-- nebst Zins und Fr. 17'631.--. Das Untersuchungsamt erliess am 28. Mai
2019 erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 11. September 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Die Vorinstanz führt aus, die Vorbringen in der neuen Strafklage hätten
denselben Gegenstand wie das frühere Strafverfahren. Derselbe Lebenssachverhalt
habe bereits Gegenstand der schliesslich mit Urteil des Bundesgerichts 6B_604/
2014 in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahre 2014
gebildet. Wie das Untersuchungsamt zu Recht festgestellt habe, entfalte dies
für die vorliegende Strafklage die Sperrwirkung des "ne bis in
idem"-Grundsatzes. Aus den aktuell vorgetragenen Vorwürfen des
Beschwerdeführers ergebe sich überdies nicht, dass und inwiefern neue Tatsachen
und/oder Beweismittel aufgetaucht wären, welche eine Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigen könnten. Wiederaufnahmegründe seien weder dargetan,
belegt noch ersichtlich. Die Strafklage bezwecke erneut die Wiedereinbringung
der Aufwendungen für die erfolglose Beschreitung des Zivilwegs. Strafrechtlich
sei indes unerheblich, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen
Bemühungen, den Gewinn zu kassieren, Kosten entstanden seien.

4. 

Dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnten, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander.
Stattdessen schildert er seine eigene subjektive Sicht der Dinge und behauptet
eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 BGG, da seine Klagen
mit 26 einwandfreien Beweisen und seine Anschuldigungen unwiderlegbar und
zweifelsfrei bewiesen seien und bislang weder eine Verurteilung noch eine
Freisprechung ergangen sei. Daraus ergibt sich angesichts der in Rechtskraft
erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahre 2014 indessen nicht,
inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der doppelten Strafverfolgung
bundesrechtswidrig angewendet haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus,
inwiefern sie das Vorliegen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft verneint haben sollte. Die
Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill