Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.126/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_126/2019

Urteil vom 12. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer,

vom 19. Dezember 2018 (SST.2018.145).

Sachverhalt:

A.

Am 15. Oktober 2016 kam es kurz vor 23 Uhr auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung
Basel zu einer Massenkarambolage. X.________ kollidierte mit zwei vor ihm
fahrenden Personenwagen, welche ihrerseits in andere Fahrzeuge geschoben
wurden.

Mit Anklageschrift vom 3. Januar 2018 warf die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
X.________ vor, den vor ihm über der Autobahn liegenden Nebel pflichtwidrig
nicht bemerkt und nicht genügend stark abgebremst zu haben.

B.

Das Bezirksgericht Brugg sprach X.________ mit Urteil vom 18. April 2018 vom
Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln frei.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht Aargau
X.________ am 19. Dezember 2018 der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie
Nichtanpassens der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von
Fr. 500.--.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die
Vorinstanz habe sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt und habe im
Berufungsverfahren auf neue Behauptungen und Beweise abgestellt, die nach Art.
398 Abs. 4 StPO nicht mehr hätten vorgebracht werden können.

1.2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil
sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise
können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen
das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung
hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben
hat (et vice versa). Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint
bzw. bejaht, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz
auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1cc; Urteile 6B_1173/2018 vom 12. Juli
2019 E. 1.2; 6B_399/2019 vom 3. Juni 2019 E. 1.1; 6B_152/2017 vom 20. April
2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die willkürfreien
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung
von Art. 80 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG vor den
möglicherweise ebenfalls noch willkürfreien Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts Vorrang (ausführlich zur Kognition des
Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 398 Abs. 4 StPO Urteile 6B_152/2017 vom
20. April 2017 E. 1.2 f. und E. 2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2).
Dies entspricht auch der ratio legis von Art. 398 Abs. 4 StPO, welcher die
Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der
Prozessökonomie einschränkt. Die Stellung der Gerichte in der
Gerichtshierarchie und der Grundsatz, wonach das zweitinstanzliche Urteil vor
dem erstinstanzlichen Vorrang hat, soll nicht durchbrochen werden (Urteile
6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E.
6.2). Die vorliegende Konstellation führt im Ergebnis zur bundesgerichtlichen
Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (Urteil
6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist demnach vorliegend zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat
(nachfolgend E. 2).

1.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Berufungsverfahren
erstmals festgehalten, dass in der Massenkarambolage mehrere Fahrzeuge
kollisionsfrei hätten anhalten können. Zudem habe sie beruhend auf dem Video
des sich dem Unfallort nähernden Polizeifahrzeuges im Unterschied zum
erstinstanzlichen Gericht neue Fakten zu seinem Nachteil begründet.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die Vorinstanz auf das Verhalten
weiterer an der Massenkarambolage beteiligter Fahrzeuge abgestellt hätte. Im
Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die im Verfahren bereits
vom erstinstanzlichen Gericht berücksichtigte Videoaufnahme anders als dieses
würdigt. Die Vorinstanz hat demnach nicht auf neue Behauptungen und Beweise im
Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO abgestellt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

2.2. Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143
IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge
kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
StPO) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit
solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden,
die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen
(BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil 6B_1220/2018 vom 27.
Juni 2019 E. 1.3).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, zwischen Eintritt in die Nebelschwade bis zum
Kollisionsort hätten mindestens 110 Meter gelegen. Dies ergebe sich aus der
Videoaufnahme des sich dem Unfallort nähernden Polizeifahrzeuges. Diese Distanz
liege deutlich über der Strecke, die auf der Autobahn auf dem besagten
Streckenabschnitt nachts mit dem Abblendlicht und/oder Nebelleuchten
ausgeleuchtet werden könne.

Ferner habe es konkrete Hinweise auf das Auftauchen des Nebels gegeben. Den
Aufnahmen der Autobahnüberwachungskamera sei zu entnehmen, dass sich neben der
rechten Fahrbahn auf dem Pannenstreifen bereits vor der Nebelbank erkennbare
Nebelschwaden befunden hätten. Der Vorfall habe sich Mitte Oktober kurz vor 23
Uhr und somit zu einer Jahres- und Uhrzeit, in der das Auftreten von Nebel
nicht aussergewöhnlich sei, ereignet. Gerade auf dem betroffenen
Streckenabschnitt sei das Auftreten von Nebel nicht atypisch. Habe es Nebel
neben der Fahrbahn, so liege die Gefahr, dass es zu Nebel auf der Fahrbahn
kommen könne, auf der Hand. Aufgrund der Örtlichkeit, der Jahreszeit und den
Wetterbedingungen habe das Auftreten eines dichten Nebelfeldes somit nicht
ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise gelegen. Dennoch habe der
Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von 100 km/h den sich abzeichnenden
eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht angepasst. Ferner sei gerade bei
Dunkelheit die Geschwindigkeit so anzupassen, dass bei plötzlich auftretenden
Gefahren rechtzeitig angehalten werden könne.

2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung der
Videoaufnahme des sich dem Unfallort nähernden Polizeifahrzeuges. Die
Videoaufnahme sei um 22:58 Uhr und damit mindestens zehn Minuten nach dem
Unfallzeitpunkt entstanden. Aus der Videoaufnahme könne daher betreffend die
Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt nichts abgeleitet werden. Im Übrigen
werde bestritten, dass dem Polizeivideo "diese Örtlichkeit [der Unfallort] aus
ca. km 59.300" zu entnehmen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei
davon auszugehen, dass der Nebel plötzlich aufgetaucht sei und er nicht damit
habe rechnen müssen.

Ferner müsse in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden, dass die
Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil gegen einen Polizeibeamten im
Zusammenhang mit derselben Massenkarambolage nicht angefochten habe, obwohl
darin festgehalten worden sei, dass der Nebel wie aus dem Nichts gekommen sei.
Die Vorinstanz habe im Übrigen sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie
seinen Antrag auf Beizug des Strafdossiers des Polizeibeamten abgelehnt habe.

2.5. Zutreffend bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich anhand der
mindestens zehn Minuten nach dem Unfallort erstellten Videoaufnahme nicht mit
der von der Vorinstanz festgehaltenen Genauigkeit die Distanz zwischen dem
Eintritt in die Nebelschwade und dem Kollisionsort feststellen lässt. Daraus
lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Nebelwand aus dem Nichts aufgetreten
ist. Massgebend für den vorinstanzlichen Schuldspruch sind in tatsächlicher
Hinsicht die Umstände, aufgrund welcher der Beschwerdeführer mit dem Auftauchen
des Nebels rechnen musste und entsprechend seine Geschwindigkeit anzupassen
hatte. Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die
konkreten Hinweise auf das Auftauchen des Nebels willkürlich wären, bringt der
Beschwerdeführer indes nicht vor. So beanstandet er insbesondere nicht, dass
neben der Fahrbahn Nebelschwaden erkennbar gewesen seien und das Auftreten von
Nebel zu dieser Jahres- und Uhrzeit auf dem gegebenen Streckenabschnitt nicht
aussergewöhnlich sei. Schliesslich vermag er den Begründungsanforderungen nicht
zu genügen, wenn er pauschal bestreitet, dass das Polizeivideo den Unfallort
aus ca. km 59.300 widergebe.

Sofern der Beschwerdeführer die Vorhersehbarkeit der eingeschränkten
Sichtverhältnisse bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage als
Rechtsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BGE 116 IV
182 E. 4b mit Hinweisen; Urteil 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.1). Dass
ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz das
Auftauchen des Nebels nicht vorhersehbar gewesen wäre, bringt der
Beschwerdeführer indes nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

2.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gründen, aus denen die
Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil betreffend einen
Polizeibeamten nicht angefochten hat, nicht bekannt sind und es nicht dem
Bundesgericht obliegt, sich damit zu befassen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers war die Vorinstanz jedenfalls nicht an den darin
erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden. Entsprechend war die
Vorinstanz auch nicht gehalten, das erwähnte Strafdossier beizuziehen, womit
die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz
ausgefällten Busse von Fr. 500.--. Die Vorinstanz habe damit eine fünfmal
höhere Busse ausgesprochen, als die Staatsanwaltschaft beantragt habe. Es sei
willkürlich, im Vergleich zu den Verkehrsteilnehmern, welche den Strafbefehl
anerkannt hätten, ohne Grund eine höhere Busse auszusprechen.

3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des
SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen
des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden
angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung
der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum
zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz
den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6
S. 61; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtanpassung
der Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit und die weiteren Verkehrsteilnehmer
erheblich gefährdet. Sein Tatverschulden sei daher nicht zu bagatellisieren,
wobei unter Berücksichtigung der fahrlässigen Tatbegehung und des breiten
Spektrums der Verkehrsregeln im Übertretungsbereich jedoch von einem
vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen sei. Die dafür angemessene
Busse von Fr. 500.-- trage auch seinen günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
Rechnung.

3.4. Betreffend den Verweis des Beschwerdeführers auf die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 100.-- ist darauf hinzuweisen, dass
die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt. Die
Vorinstanz ist nicht an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion
gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile 6B_1032/2017 vom
1. Juni 2018 E. 6.2; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen).
Die Abweichung der Vorinstanz von der durch die Staatsanwaltschaft beantragten
Busse ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Abstrafung für
die Anfechtung des Strafbefehls, sondern ein mit der von der Staatsanwaltschaft
geführten Berufung einhergehendes Risiko.

Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten
auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei
von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder
wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen
nicht, indem sie ausgehend von einem leichten Verschulden die Strafe im
untersten Bereich des Strafrahmens festsetzt.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi