Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1269/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1269/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung etc.); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Oktober 2019 (UE190157-O/U/MAN).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 

Nach Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 12. und 20. Februar 2019, 5. März
2019 sowie 2. Mai 2019 wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Ehrverletzung und
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das
Strafverfahren am 13. Mai 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2019 ab.
Gleichentags wies es auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende
Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation
darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der
Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Legitimation als
Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung nicht. Er benennt keinerlei
Zivilansprüche, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten
zustehen könnten, und zeigt insbesondere auch nicht auf, inwiefern sich der
abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche
konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es gehen könnte, ist aufgrund der Natur
der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit
den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht
zur Beschwerde legitimiert.

3.

3.1. Der Privatkläger kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der
Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S.
250; je mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert
darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42
Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend.
Er habe keine Kenntnis vom Einvernahmetermin der beschuldigten Person gehabt.
Entsprechend habe er an deren Befragung nicht anwesend sein und auch keine
Ergänzungsfragen stellen können. Die Rüge ist unbegründet. Die beschuldigte
Person wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei
befragt. Der Zweck der Befragung bestand darin abzuklären, ob überhaupt ein
hinreichender Tatverdacht besteht, der eine Verfahrenseröffnung rechtfertigt.
Staatsanwaltliche Untersuchungshandlungen fanden hingegen nicht statt und ein
Verfahren bzw. eine Untersuchung wurde nicht eröffnet. Dem Beschwerdeführer
stand folglich auch (noch) kein Teilnahmerecht zu, welches die Vorinstanzen
hätten verletzen können. Daran ändert nichts, dass die polizeiliche Befragung
der beschuldigten Person im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 309 Abs. 2
StPO erfolgte (Urteil 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen). Dass und weshalb vorliegend eine Einstellung und nicht eine
Nichtanhandnahme hätte erfolgen sollen, ist unter den konkreten Umständen im
Übrigen weder ersichtlich noch dargetan.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, Akteneinsicht verlangt,
aber nicht bekommen zu haben. Soweit ersichtlich, erhebt er dieses Vorbringen
erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren, weshalb darauf grundsätzlich nicht
einzutreten ist. Im Übrigen ist es unbegründet. Aus den kantonalen Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin von der
Staatsanwaltschaft eingeladen wurde, einen Termin zur Akteneinsicht zu
vereinbaren (kantonale Akten, Staatsanwaltschaft, act. 13). Ob er hievon
Gebrauch machte, ist und war seine Sache. Dass ihm Einsicht in die Akten
verweigert wurde, trifft jedenfalls nicht zu.

3.4. Die Vorinstanz beurteilte den Vorwurf der Rechtsverweigerung im
angefochtenen Beschluss als haltlos. Vor Bundesgericht stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Vorwurf wäre berechtigt gewesen.
Indessen legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihren
Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
Der von ihm eingereichte Zahlungsbefehl vom 30. April 2019 stellt ein
unzulässiges Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen zielt die Frage, ob die
beschuldigte Person erneut befragt und das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang
mit der Strafanzeige vom 2. Mai 2019 ausgeweitet hätte werden müssen, auf eine
materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig ist.

3.5. Der Beschwerdeführer kritisiert die Verweigerung der unentgeltliche
Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Indessen bringt er nichts
vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines
Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Soweit er die Kostenauflage in Höhe von
Fr. 750.-- beanstandet, vermag er nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz Art.
428 StPO und § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG rechtsfehlerhaft oder
willkürlich angewandt haben könnte.

4. 

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren
nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill