Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1262/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1262/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sexuelle Handlung mit Abhängigen; in dubio pro reo; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 20. September 2019 (501 2017 73).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, verurteilte den
Beschwerdeführer am 20. September 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung
wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen, zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 41 Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 an das
Bundesgericht.

2. 

Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Willkür
liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche
Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine
andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV
154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1
mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung im
angefochtenen Entscheid. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Sicht der
Sachlage nochmals schildern zu wollen. Zum Fall gebe es weder materielle
Beweise noch Zeugen. Der Privatklägerin sei blindes Vertrauen geschenkt und nur
ihre Aussagen seien gehört worden. Allerdings existiere ein Gutachten, das ihr
eine Neigung zum Lügen und einen Drang zur Verführung attestiere. Er selbst
habe keine Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt zum Geschehen ohne Druck und
in einem gewohnten Umfeld zu äussern und sich in Ruhe zum Sachverhalt zu
erklären. Der Fall sei neu zu beurteilen. Gegebenenfalls sei auch ein "in dubio
pro reo" in Betracht zu ziehen.

4. 

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die vorinstanzliche
Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Dies macht er auch nicht
geltend, da er den implizit beantragten Freispruch sinngemäss mit einer
"Aussage gegen Aussage"-Konstellation und dem Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel begründet. Damit verkennt er, dass die
Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie
willkürlich ist.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht bzw.
nur ungenügend auseinander. Er beschränkt sich auf die Darlegung seiner eigenen
subjektiven Sicht. Inwiefern er den eigenen Standpunkt zum Geschehen nicht
"ohne Druck" habe äussern können, begründet er zudem nicht. Blosse pauschale
Behauptungen vermögen Verfassungsverletzungen indes nicht zu belegen. Einen
Anspruch, sich im gewohnten Umfeld und in Ruhe zum Sachverhalt zu erklären,
gibt es im Übrigen nicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erschöpft sich
in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill