Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1258/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1258/2019

Urteil vom 1. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung usw.); Nichteintreten

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2019 (UE190196-O/U/
WID).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 2. Mai 2019 eine Strafuntersuchung
gegen einen Psychiater wegen Nötigung nicht an die Hand. Auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde vom 6. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich
am 16. September 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen
hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG).

3. 

Der angefochtene Beschluss wurde der Post am 17. September 2019 zum Versand
übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde verschickte Sendung wurde dem
Beschwerdeführer am 18. September 2019 zur Abholung gemeldet und am 30.
September 2019 als nicht abgeholt retourniert. Die Zustellung einer
eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde
an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen
rechnen. Der angefochtene Beschluss gilt daher als am 25. September 2019
zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann
damit am 26. September 2019 zu laufen und endete am 25. Oktober 2019.

Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indes erst am 30. Oktober 2019
übergeben und ist damit verspätet.

4. 

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung nach Art. 50 BGG.
Er sei "wegen Hospitalisierung und wegen der Zu- und Umstände in seinem Leben"
durch den Beschuldigten nicht einmal mehr in der Lage gewesen, eingeschriebene
Briefe auf dem Postamt abzuholen. Indessen belegt er die behauptete
Hospitalisation nicht, führt nicht aus, um welche "Zu- und Umstände in seinem
Leben" es im Einzelnen geht und für welchen Zeitraum ihm jegliches auf
Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen sein soll. Aus seinen
Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb es ihm nicht möglich
gewesen ist, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit
der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch
ist abzuweisen.

5. 

Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil
sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

6. 

Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill