Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1251/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1251/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für
Justizvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug (stationäre Massnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23.
Oktober 2019 (AK.2019.341-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte am 28.
August 2019 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab, welcher sich seit
dem 30. August 2017 im Massnahmenvollzug befindet. Der Beschwerdeführer erhob
dagegen Beschwerde. Darauf trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit
Entscheid vom 23. Oktober 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine
Beschwerde auch innert Nachfrist nicht rechtsgenüglich begründet habe.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen
Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der
Beschwerdeführer, welcher mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 2019 die
unverzügliche Entlassung aus dem Massnahmenvollzug beantragt, befasst sich
damit vor Bundesgericht nicht. Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben vom 30.
Oktober 2019 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen
ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das
Bundesgericht aufmerksam gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
reichte innert Frist keine weitere Eingabe ein. Er hat seine Beschwerde nicht
begründet und folglich nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um (Entzug der) aufschiebende (n)
Wirkung wird mit dem Entscheid gegenstandslos.

4. 

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill