Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.124/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_124/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2018 (SBK.2018.220 / rd).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

In seiner Beschwerde vom 28. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege. Da bereits ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in einem andern Verfahren mangels Nachweises der prozessualen
Bedürftigkeit und wegen Rechtsmissbräuchlichkeit am 9. Januar 2019 abgewiesen
worden war und auch das Gesuch im vorliegenden Verfahren weder begründet noch
belegt war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2019 eine
Frist bis 13. Februar 2019 und mit Verfügung vom 15. Februar 2019 letztmals
eine Frist bis 1. März 2019 angesetzt, um das Gesuch zu begründen und zu
belegen. Die Verfügungen des Bundesgerichts konnten zugestellt werden. Da der
Beschwerdeführer die angebliche prozessuale Bedürftigkeit weder zu begründen
noch zu belegen und auch den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu
entkräften vermochte, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 21. März 2019 abgewiesen.

2. 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. März 2019 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 8. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--
einzuzahlen. Eine am 8. April 2019 beantragte Fristersteckung wurde ihm
einmalig bis zum 6. Mai 2019 gewährt. Der Beschwerdeführer hat die mittels
Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit
rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post
versandt. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem
Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 und erneut am 13. bzw. 27. Juni 2019 die
gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 11.
Juli 2019 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung,
dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügungen
konnten zugestellt werden. Eine weitere Fristerstreckung, wie sie der
Beschwerdeführer am 11. Juli 2019 beantragt, fällt ausser Betracht. Da der
Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill