Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1244/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1244/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre Massnahme (Rückversetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 17. September 2019 (SB180426-O/U/).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 17.
September 2019 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und räuberischen
Diebstahls und stellte - soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
in Strafsachen von Relevanz - fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche
wegen geringfügigen Diebstahls, Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher
(teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in
Rechtskraft erwachsen sind. Sie widerrief den dem Beschwerdeführer gewährten
bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- und sprach
neben einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu Fr. 10- sowie eine Busse von Fr. 300.- aus. Gleichzeitig ordnete es die
Rückversetzung in die mit Urteil vom 11. Mai 2007 angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten
des Massnahmevollzugs auf.

Der Beschwerdeführer gelangt mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht und
beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung freizusprechen und aus der stationären Massnahme zu entlassen.
Er bringt vor, es gäbe keine Beweise, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen
habe und dass die "Behauptungen" des Gutachters zuträfen. Der Beschwerdeführer
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es
nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137
II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. 

Die Eingaben - soweit überhaupt fristgerecht eingereicht - genügen den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich
mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinander.
Der Einwand, seine Täterschaft und die "Behauptungen" des Gutachters seien
nicht erwiesen, erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik am Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der Rückversetzung in die
stationäre therapeutische Massnahme. Dass er die Beweis- und Sachlage, aus
nicht näher dargelegten Gründen, anders bewertet als das Gericht (und der
Gutachter), ist ungeeignet aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft sein soll.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, womit
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Auf eine
Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held