Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1241/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-02-2020-6B_1241-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1993 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1241/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und A.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. Konkursmasse B.________,

c/o Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Zivilforderung; Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,

vom 23. September 2019 (CA.2019.21).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ erwarb am 19. Februar 2004 Fundanteile der C.________ Ltd. im
Umfang von CHF 400'000.-- (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom
30. September 2016 und 30. März 2017 S. 28). Die Anlage sollte an den
Finanzmärkten auf der Basis des von B.________ betriebenen computergesteuerten
Handelssystems bewirtschaftet werden.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag
der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
gegen B.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte wegen des
Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung sowie Geldwäscherei.
Am 17. August 2012 bzw. 7. Februar 2013 konstituierten sich A.A.________ und
seine Ehefrau A.B.________ in diesem Strafverfahren als Privatkläger im Straf-
und Zivilpunkt und machten Schadenersatz in der Höhe von CHF 430'998.--, nebst
Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2004, sowie eine angemessene Entschädigung
nach Art. 433 StPO geltend.

A.b. Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte
das Bundesstrafgericht B.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und
verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es verurteilte
B.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung
der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine
allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw.
deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten in
einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von
Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv-Ziff. IV.2). Schliesslich entschied es über
die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es
die Zivilforderung von A.A.________ und A.B.________ auf den Weg des
Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 164, Dispositiv-Ziff. IV.1.3).

Eine von B.________ gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen wies
das Bundesgericht am 7. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren
6B_28/2018). Sein Gesuch um Revision des bundesstrafgerichtlichen Urteils wies
das Bundesgericht am 14. Dezember 2018 ab (Verfahren 6F_29/2018).

A.c. Das Bundesgericht hiess am 23. November 2018 eine von A.A.________ und
A.B.________ gegen die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg
geführte Beschwerde in Strafsachen gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts
mangels ausreichender Begründung in Bezug auf diese in Anwendung von Art. 112
Abs. 3 BGG auf und wies die Sache zur Ausfällung eines den Anforderungen von
Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheides an die Vorinstanz zurück (Verfahren
6B_141/2018).

A.d. Am 5. März 2019 ist B.________ während des hängigen Rückweisungsverfahrens
verstorben. Die Erbschaft wurde von den gesetzlichen Erben ausgeschlagen. Das
Bezirksgericht Laufenburg ordnete daraufhin am 14. Juni 2019 eine
konkursamtliche Nachlassliquidation an.

B. 

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verwies mit Beschluss vom 28. August
2019 die Zivilforderung von A.A.________ und A.B.________ erneut auf den
Zivilweg. Die mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 geschaffene Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts trat am 23. September 2019 auf die von A.A.________ und
A.B.________ gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Berufung nicht ein.

C. 

A.A.________ und A.B.________ führen Beschwerde in Strafsachen, mit der sie
beantragen, der angefochtene Beschluss vom 23. September 2019 sei aufzuheben
und die Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft von B.________ sei zur
Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 430'998.--, zuzüglich Zins zu 5%
seit dem 1. Dezember 2014, abzüglich eines Betrages von CHF 22'874.19.-- zu
verurteilen. Sie sei ferner zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für
die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu verpflichten. Schliesslich seien
die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes
bzw. der Entschädigung freizugeben. Eventualiter stellen die Beschwerdeführer
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.

D. 

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Beschluss vom 25. Oktober
2019 eine von A.A.________ und A.B.________ in der gleichen Sache gegen den
Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 28. August 2019 erhobene
Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht in einer
Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in
der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde auf Französisch verfasst. Das
vorinstanzliche Verfahren wurde indes auf Deutsch geführt und das angefochtene
Urteil in deutscher Sprache redigiert. Als Sprache im bundesgerichtlichen
Verfahren wird daher ebenfalls Deutsch bestimmt und der bundesgerichtliche
Entscheid ergeht demgemäss in deutscher Sprache. Es besteht kein Anlass, von
dieser Regel abzuweichen.

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Nach lit. b
Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die
Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass jene,
soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend
gemacht, sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119
Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b
StPO) konstituiert hat (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1
mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog.
"Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.).

2.2. Die Beschwerdeführer haben sich im Verfahren ausdrücklich als Privatkläger
konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das
Bundesstrafgericht hat ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Die
Vorinstanz ist auf die hiegegen erhobene Berufung nicht eingetreten. Die
Beschwerdeführer sind insofern beschwert. In diesem Umfang kann auf ihre
Beschwerde daher eingetreten werden.

Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich die
Beschwerdeführer - mit identischer Begründung wie im ersten bundesgerichtlichen
Verfahren - in der Sache gegen die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf
den Zivilweg wenden, da die Vorinstanz sich hiezu nicht äussert und der
Instanzenzug insofern nicht ausgeschöpft ist (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91
E. 2.1). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer in diesem Kontext eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Gebots gleicher und
gerechter Behandlung der Verfahrensbeteiligten rügen (Beschwerde S. 17 ff.).

3.

3.1. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 28. August 2019
erkannt, eine adhäsionsweise materielle Beurteilung der Zivilklage durch das
Gericht sei nicht mehr möglich, da der verurteilte Beschuldigte in der
Zwischenzeit verstorben sei. Aus diesem Grund hat sie die Zivilforderung auf
den Zivilweg verwiesen (erstinstanzlicher Beschluss S. 3).

3.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Bundesstrafgericht habe das Verfahren im
Zivilpunkt gegen den im Schuldpunkt rechtskräftig verurteilten Beschuldigten
infolge seines Ablebens mit Beschluss vom 28. August 2019 faktisch eingestellt.
Die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg sei im Rahmen dieses
Beschlusses erfolgt. Damit liege kein Sachurteil vor. Die von den
Beschwerdeführern erhobene Berufung sei als Rechtsmittel somit offensichtlich
unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden könne. Der erstinstanzliche
Beschluss sei mithin nicht berufungs-, sondern allenfalls nur beschwerdefähig.
Da die Beschwerdeführer den Beschluss auch mit Beschwerde angefochten hätten,
erübrige es sich, die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO
an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (angefochtener Beschluss S. 4 f.).

3.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, gegen die Verweisung der
Zivilforderung auf den Zivilweg stehe als Rechtsmittel die Berufung zur
Verfügung. Im Falle des Versterbens des Beschuldigten könne ein Urteil nur dann
im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv nicht ergehen, wenn der Tod den
Beschuldigten während des Verfahrens ereilt habe. Im zu beurteilenden Fall sei
der Beschluss über die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg indes 
nach dem definitiven Urteil über den Strafpunkt ergangen. Darüber hinaus sei
der Beurteilte erst nach diesem Entscheid verstorben. Das Strafverfahren sei
mithin abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz hätte daher über die Zulässigkeit
der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg entscheiden bzw. die Sache
zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen müssen (Beschwerde S.
14 f.).

4.

4.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person im Strafverfahren
als Privatklägerschaft gegen den Beschuldigten adhäsionsweise zivilrechtliche
Ansprüche aus der Straftat geltend machen. Der Adhäsionsprozess ist seiner
Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess. Die
Adhäsionsklage ist mithin vom Bestand des Strafprozesses abhängig (JEANDIN/
FONTANET, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl.
2019, N 4 zu Art. 122; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 und 9 zu Art. 122 StPO). Die Klage
richtet sich gegen die beschuldigte Person (JEANDIN/FONTANET, a.a.O., N 12 UND
15 ZU ART. 122; DOLGE, a.a.O., N 58 zu Art. 122 StPO). Der Rechtsnachfolger der
verstorbenen beschuldigten Person kann nicht adhäsionsweise belangt werden
(VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg.
von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 122).

4.2. Das Verfahren wird gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO vom Gericht eingestellt,
wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Art. 320 StPO ist sinngemäss
anwendbar. Der Tod der beschuldigten Person nach Erhebung der Anklage ist ein
Verfahrenshindernis in diesem Sinne und führt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d
StPO zur Einstellung des Verfahrens (PIERRE-HENRI WINZAP, in: Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 329;
RICHARD CALAME, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2.
Aufl. 2019, N 17 zu Art. 382; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Art. 329). Eine
adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderung der beschwerdeführenden Person im
Strafverfahren fällt daher ausser Betracht (6B_133/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3).

4.3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen worden ist. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so
wird das erstinstanzliche Urteil gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung nur soweit
überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen
würde.

Erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Einstellung des
Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO können mittels Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt; der Privatklägerschaft steht
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.

5.

5.1. Das Bundesstrafgericht hat die Zivilforderung der Beschwerdeführer auf den
Zivilweg verwiesen. Es hat die Adhäsionsklage nach der Rückweisung der Sache
durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2018 mithin nicht
materiell beurteilt. Mangels eines berufungsfähigen Urteils ist die Vorinstanz
auf die gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts erhobene Berufung der
Beschwerdeführer nicht eingetreten (angefochtener Beschluss S. 4 f.; vgl. auch
Beschluss der Beschwerdekammer vom 25. Oktober 2019 S. 3). Insoweit hat sich
diese nicht mit der Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des
Zivilprozesses auseinandergesetzt. Im Verfahren vor Bundesgericht kann damit
nicht geprüft werden, ob die Verweisung der Adhäsionsforderung auf den Zivilweg
vor Bundesrecht standhält (Art. 126 Abs. 2 StPO; Art. 80 Abs. 1 BGG; Beschwerde
S. 13).

5.2. Gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg im Sinne von Art.
126 Abs. 2 StPO steht als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung nach Art. 398
StPO zur Verfügung (vgl. JEANDIN/FONTANET, a.a.O., N 18 zu Art. 126; SCHMID/
JOSITSCH, a.a.O., N 11 zu Art. 126; DOLGE, a.a.O., N 63 und 65 zu Art. 126).
Dabei bildet indes Voraussetzung, dass die Verweisung im Rahmen eines
Sachentscheides erfolgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12.
Dezember 2018 E. 2.2; 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2). Der Entscheid
des Bundesstrafgerichts ist, da darin nicht über eine Straf- bzw. Zivilfrage
materiell entschieden worden ist, in Form eines Beschlusses ergangen. Dies
steht damit in Einklang, dass das Bundesstrafgericht das Adhäsionsverfahren der
Sache nach faktisch eingestellt hat (angefochtener Beschluss S. 4). Gegenstand
des Verfahrens vor der ersten Instanz bildete nur noch die Zivilforderung der
Beschwerdeführer, welche aufgrund des Umstandes, dass der verurteilte
Beschuldigte während des an das Bundesstrafgericht zurückgewiesenen Verfahrens
verstorben war, im Adhäsionsverfahren nicht mehr beurteilt werden konnte. Dass
das Verfahren im Strafpunkt zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war und dass das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 23. November 2018 die Sache zur
Ausfällung eines den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden
Entscheides an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen hat (Urteil 6B_141/2018
vom 23. November 2018 E. 5.2), ändert daran entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer (Beschwerde S. 15, 18) nichts. Der Beschluss des
Bundesstrafgerichts stellt daher kein der Berufung unterliegendes Sachurteil
eines erstinstanzlichen Gerichts dar, mit welchem das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 398 Abs.
1).

Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet.

6. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog