Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.123/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_123/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,

vom 18. Dezember 2018 (SST.2018.280).

Sachverhalt:

A. 

X.________ fuhr mit einem Mietwagen am 23. Januar 2017 um 11.39 Uhr in
Othmarsingen auf der Dottikerstrasse, Höhe Einmündung Kehrgasse, in Richtung
Dottikon und überschritt dabei gemäss der dort durch die Regionalpolizei
Lenzburg durchgeführten Radarkontrolle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 26 km/h.

B. 

Mit Strafbefehl vom 20. April 2017 wurde X.________ der groben Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Dagegen erhob er Einsprache, worauf ihn das
Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium, am 13. März 2018 wegen grober Verletzung
von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr.
250.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'250.- verurteilte. Die
Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse setzte es auf 5
Tage fest.

Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, mit Urteil vom 18. Dezember 2018 das erstinstanzliche
Urteil sowohl bezüglich des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung
durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um toleranzbereinigte
26 km/h, als auch bezüglich der Strafe und deren Vollzug.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben. Er
sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und die
Strafe sei entsprechend zu reduzieren.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation der
Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 26 km/h bei erlaubter
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich als vorsätzliche,
respektive als grobe Verkehrsregelverletzung. Er macht sinngemäss geltend, er
sei, vermutlich verursacht durch ein vorausfahrendes Auto, irrtümlich davon
ausgegangen, er befände sich auf der Dottikerstrasse an der Messstelle im
Ausserortsbereich. Es habe jedoch zum Zeitpunkt der Messung keine abstrakte
Gefährdung vorgelegen und er habe sich auch nicht rücksichtslos bzw.
grobfahrlässig verhalten. An dieser Stelle sei leicht zu übersehen gewesen,
dass man sich ausserorts (recte: innerorts) befand, weshalb er auch nicht
verstehe, dass man nach dem Kreisel nicht ein zusätzliches 50 km/h-Schild
hingestellt habe, wenn doch auf dieser Strecke oft viel zu schnell gefahren
werde.

2. 

Die Vorinstanz stellt fest, auf den aktenkundigen Fotos sei ersichtlich, dass
im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung die Strassenseite mit Schnee
bedeckt gewesen und am betreffenden Ort weitere Verkehrsteilnehmer zugegen
gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe etwa 130 Meter nach dem Kreisel
bereits auf 81 km/h beschleunigt, obwohl von zumindest einer Seite noch eine
Nebenstrasse in die Hauptstrasse eingemündet sei und er durchaus mit der
Möglichkeit habe rechnen müssen, dass sich Fussgänger, Fahrradfahrer oder
Fahrzeuge auf die Strasse hinbewegen könnten. Dass allenfalls andere
Verkehrsteilnehmer ebenfalls zu schnell gefahren seien, sei für die objektive
Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens unerheblich, da seine Fahrweise auch
für solche Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährlich gewesen sei, und das
Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne. Hinsichtlich des subjektiven
Tatbestandes, so die Vorinstanz weiter, erschöpften sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers in blossen Mutmassungen, welche unter diesen Umständen als
nachgeschobene und offensichtliche Schutzbehauptungen erscheinen würden. Dem
Beschwerdeführer habe auch als ortsunkundigem Verkehrsteilnehmer erkennbar sein
müssen, dass er auf einer Innerortsstrecke gefahren sei. Der von ihm vor dem
Abbiegen auf die Dottikerstrasse befahrene Kreisel verfüge insbesondere nur
über Zufahrten aus offensichtlichem Siedlungsgebiet und auch an die
Dottikerstrasse selbst grenzten, wenn auch etwas erhöht, Wohnliegenschaften und
mehrere Zufahrten mit einem Fussgängerstreifen. Die Vorinstanz schliesst
daraus, der Beschwerdeführer sei erkennbar im Siedlungsgebiet unterwegs gewesen
und da er nach eigenen Angaben jeweils genau auf den Tacho geschaut habe, habe
ihm die gefahrene Geschwindigkeit auf der Dottikerstrasse von rund 80 km/h
nicht verschlossen bleiben können. Da er trotz der genannten Umstände
bedenkenlos massiv zu schnell und ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger gefahren sei, sei auch der subjektive
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, zumal keine besonderen Umstände
vorlägen, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen
liessen.

3.

3.1. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches
Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140
III 115 E. 2). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von
Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen
grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel
lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Soweit der Sachverhalt und
damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten wird, hebt das
Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis
(Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht jedoch
bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine
abweichende eigene Version des Geschehens und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4;
BGE 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auch was der Täter wusste, wollte und
in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage, die
das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369
E. 6.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem Sachgericht steht im
Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV
369 E. 6.3; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in
BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser
Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3.).

3.2. Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden
Betrachtungsweise genügt die Beschwerde den qualifizierten bundesrechtlichen
Begründungsanforderungen hinsichtlich Art. 97 Abs. 1 BGG nicht (vgl. Urteile
6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2; 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E.
1; 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich weitgehend nicht mit den
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen auseinander und wiederholt stattdessen
seinen Standpunkt, der von den Vorinstanzen bereits verworfen wurde und
plädiert wie in einem Berufungsverfahren. Seine Einwendungen erschöpfen sich in
einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Er
zeigt namentlich nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen missbraucht, indem sie den Sachverhalt
(teilweise unter Verweis auf die Erstinstanz) wie vorstehend beschrieben,
feststellt (E. 2.). Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf
verzichtet hat abzuklären, ob der Beschwerdeführer, wie von diesem lediglich
vermutet, hinter einem anderen Auto hergefahren sei, begründet weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs: Selbst bei
(hypothetischer) Bestätigung der Mutmassung des Beschwerdeführers zeigt er
nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch an dem durch die
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt etwas Relevantes für den Ausgang des
Verfahrens geändert hätte. Massgebend bleibt somit der vorinstanzlich
festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.

4.1.

4.1.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In
objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe
Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet
wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium
für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der
Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr
genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn
in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar
einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; je
mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im
Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen
und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das
tatsächliche Verkehrsaufkommen (Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.2
und 1.5.3).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter
sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein
Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in
einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE
142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der
konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508
E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteile 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2;
6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein
zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist
ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das
Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_772/
2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3).

4.1.2. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in
Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/
h. Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim
Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).

4.2. In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der
Beschwerdeführer angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um
toleranzbereinigte 26 km/h objektiv grundsätzlich eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuf. Sie liess es aber
korrekterweise nicht dabei bewenden, sondern prüfte im Hinblick auf die
Erfüllung des objektiven Tatbestandes zusätzlich, ob in Anbetracht der
konkreten Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung von Personen nahe lag. Dies bejahte sie willkürfrei und
nachvollziehbar - teilweise unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil -
aufgrund der zumindest am Rande mit Schnee bedeckten Fahrbahn, des mittleren
Verkehrsaufkommens und der damit einhergehenden Anwesenheit von anderen
Verkehrsteilnehmern im Messzeitpunkt (nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr
gemäss Radarbild) sowie der beim Kontrollpunkt von rechts einmündenden
Nebenstrasse (Urteil S. 3 f.; Akten Erstinstanz pag. 68 und 70). Wie aus dem
Radarbild zudem ersichtlich ist, wird die Dottikerstrasse im kontrollierten
Abschnitt beidseits von einer Böschung zu den Wohnliegenschaften hin gesäumt
und verfügt weder über Trottoirs noch über Fahrradstreifen (Akten Erstinstanz
pag. 12 und 13). Damit bestand in Anbetracht der relativ beengten
Strassensituation, des Strassenzustands mit Schneerändern am Strassenrand und
des mittleren Verkehrsaufkommens nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern
aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
seitens des Beschwerdeführers. Zu Recht erwägt die Vorinstanz zudem, dass sich
an dessen Strafbarkeit nichts dadurch ändert, dass gegebenenfalls auch andere
Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht respektierten (vgl.
dazu etwa Urteile 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3; 6B_917/2016 vom 9.
Dezember 2016 E. 2.5.4 mit Hinweisen).

Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich auf einer Ausserortsstrecke
gewähnt, erwägt die Vorinstanz willkürfrei, dass es auch für ihn als
Ortsunkundigen erkennbar gewesen sein musste, dass er auf einer
Innerortsstrecke fuhr. Dies, da der von ihm vor dem Abbiegen auf die
Dottikerstrasse befahrene Kreisel nur über Zufahrten aus offensichtlichem
Siedlungsgebiet verfüge, weshalb selbst der Beschwerdeführer eingeräumt habe,
dass er den Innerortscharakter der Strasse vor dem Kreisel hätte bemerken
müssen. Ausserdem hält die Vorinstanz fest, dass auch an die Dottikerstrasse -
wenn auch leicht erhöht - Wohnliegenschaften und mehrere Zufahrten mit einem
Fussgängerstreifen grenzen, weshalb die Strecke nach dem Kreisel entgegen dem
Beschwerdeführer nicht wie eine Ausserortsstrecke aussehe (Urteil S. 5). Diese
willkürfreien tatsächlichen Feststellungen und der daraus gezogene Schluss sind
nicht zu beanstanden, auch wenn die Frage, ob der Beschwerdeführer davon
ausgehen durfte er befinde sich auf einem Strassenabschnitt auf dem eine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, in diesem Zusammenhang nicht
entscheidend ist, es vielmehr auf die konkrete Situation im Messzeitpunkt
ankommt (Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.2 und E. 1.5.3).
Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er sich vor dem
Kreisel im Innerortsbereich befand und dort eine Geschwindigkeit von maximal 50
km/h zulässig ist, worüber er sich im Klaren war. In Ermangelung einer
ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der
Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz
unabhängig von den örtlichen Verhältnissen. Zumal der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben ortsunkundig war, hätten ihn die beengte Strassensituation mit
beidseitiger Böschung, angrenzenden Wohnliegenschaften, fehlenden Trottoirs und
sichtbarer Einmündung einer Nebenstrasse und das mittlere Verkehrsaufkommen
erst recht zu vorsichtiger Fahrweise anhalten müssen. Keineswegs hätte er,
ortsunkundig wie er war, einfach "blindlings" einem ihm unbekannten
Fahrzeuglenker mit einer Geschwindigkeit folgen dürfen, für deren Zulässigkeit
aufgrund der konkreten Situation keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen. Der
allfällige Irrtum des Beschwerdeführers in Bezug auf die am Kontrollpunkt
geltende Höchstgeschwindigkeit wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach
vermeidbar gewesen. Subjektiv hat er zumindest grobfahrlässig gehandelt. Die
Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen besonderer Umstände verneint, die
das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl objektiv wie
subjektiv als erfüllt erachtet.

5. 

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sanktion als willkürlich rügt,
dass der mit Strafbefehl festgesetzte Tagessatz von Fr. 180.- durch das
Bezirksgericht Lenzburg auf Fr. 250.- erhöht wurde, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ist einzig zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80
Abs. 1 BGG). Der Strafbefehl indessen ist bereits mit der Einsprache
dahingefallen (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2.) und übernimmt ab dann die Funktion der
Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im übrigen akzeptiert der
Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG die
Strafzumessung der Vorinstanzen (Beschwerde S. 6), so dass hierauf nicht weiter
einzugehen ist.

6. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt