Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1234/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1234/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige [schwere] Körperverletzung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 12. September 2019 (UE190191-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführer liessen ihr Fahrzeug am 25. Oktober 2018 durch einen
Mitarbeiter der C.________ AG abschleppen. Am 23. Januar 2019 erstatteten die
Beschwerdeführer wegen eines angeblich unsachgemäss durchgeführten
Abschleppvorgangs Strafanzeige gegen zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der
C.________ AG. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, am Fahrzeug sei
Sachschaden entstanden und die Beschwerdeführer hätten sich beim
Abschleppvorgang diverse Verletzungen zugezogen. Die Angezeigten hätten die
Beschwerdeführer hingehalten, "um auf hinterlistige Art und Weise die
dreimonatige Anzeigefrist für die begangenen Straftatbestände" ihres
Mitarbeiter "verstreichen zu lassen".

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm die Strafuntersuchung am 6. Juni
2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. September 2019 ab, soweit es darauf
eintrat. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies es das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).

3. 

Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführer vorliegend unter dem Gesichtswinkel
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und/oder 6 BGG in der Sache zur Beschwerde
legitimiert sind.

4. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. 

Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
nicht substanziiert auseinander. Stattdessen rufen sie wahllos Konventions-,
Verfassungs- und Gesetzesnormen an, die verletzt sein sollen, schildern die
Sachlage ausgiebig aus ihrer subjektiven Sicht und kritisieren die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und insbesondere deren
Verfahrensführung heftig, ohne indes einen hinreichend konkreten Bezug auf das
vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Entscheid zu schaffen.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass blosse Behauptungen, pauschale
Anschuldigungen und Vorwürfe keine genügende Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen darstellen. Soweit sie vorbringen, sie seien nicht
ordnungsgemäss zur Befragung/Beweiserhebung vorgeladen worden, übersehen sie,
dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine
Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Befragungen/Beweiserhebungen
stattfinden. Soweit sie beanstanden, es sei ihnen zu Unrecht die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert worden, befassen sie sich nicht mit der
vorinstanzlichen Einschätzung zur Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels und
bringen nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Soweit sie
schliesslich den Kostenentscheid beanstanden und die Höhe der ihnen auferlegten
Gerichtsgebühren als unangemessen kritisieren, zeigen sie nicht auf, inwiefern
das Obergericht Art. 428 StPO bzw. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG
rechtsfehlerhaft oder willkürlich angewandt haben könnte. Die Beschwerde
enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, ergibt sich daraus nicht im Ansatz.

6. 

Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen und Ausführungen der
Beschwerdeführer ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der
Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill