Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1232/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1232/2019

Urteil vom 17. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

2. B.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschimpfung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 23. Juli 2019 (460 18 364).

Erwägungen:

1. 

A.________ wurde vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft verpflichtet,
B.________ Fr. 1'957.50 zu bezahlen. Er überwies den Betrag am 17. Mai 2017,
indem er neun Einzahlungsscheine ausfüllte und in der Mitteilungsspalte jedes
Einzahlungsscheins jeweils einen Grossbuchstaben anbrachte. Aus den verwendeten
neun Buchstaben lässt sich das Wort "Arschloch" bilden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sprach A.________ mit Strafbefehl vom
1. September 2017 der Beschimpfung schuldig und auferlegte ihm eine bedingte
Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren sowie eine Busse von Fr. 150.--.

Auf Einsprache hin verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ am
16. August 2018 wegen Beschimpfung und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe
von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.

In Abweisung der Berufung von A.________ und Anschlussberufung von B.________
bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juli 2019
daserstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt.

2. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.

Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz verletze Art. 177 StGB. Die
auf den neun Einzahlungsscheinen vermerkten Grossbuchstaben habe er ohne jede
Reihenfolge angebracht. Es habe sich mithin um einzelne Buchstaben in loser und
zufälliger Folge gehandelt. Für B.________ (Beschwerdegegner 2) habe kein Grund
bestanden, die Buchstaben zu einem Wort zusammenzusetzen und nach einer
Botschaft zu suchen. Auf die vom Beschwerdegegner 2 gewählte respektive
interpretierte Reihenfolge habe er selbst keinen Einfluss gehabt. Bei den
einzelnen Buchstaben handle es sich nicht um eine Beschimpfung in Schriftform.
Dazu müsste der Sinn der Buchstaben geradezu ins Auge springen (Beschwerde S. 4
ff.).

3.

3.1. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Wort qualifiziert die Vorinstanz zu
Recht als Werturteil respektive Formalinjurie und damit als Beschimpfung im
Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe lediglich neun einzelne Buchstaben in zufälliger
Folge aufgeschrieben und es habe kein Grund bestanden, diese zu einem Wort
zusammenzufügen, hat die Vorinstanz verworfen. Sie erwägt, der Beschwerdegegner
2 habe davon ausgehen können, dass die neun Buchstaben auf den
Einzahlungsscheinen, welche alle zur Tilgung derselben Forderungssumme
verwendet worden seien, als Ganzes eine Mitteilung ergeben sollten. Diese
Botschaft habe mit Blick auf die zivilrechtliche Streitigkeit kaum positiven
Inhalts sein können. Aus den neun Buchstaben liessen sich nur die Worte
"Arschloch" und "Scholarch" bilden. Letzteres bezeichne den Leiter einer
höheren Bildungseinrichtung. Es sei absurd anzunehmen, der Beschwerdeführer
habe dem Beschwerdegegner 2 ebendieses Wort mitteilen wollen. Auf die andere
Variante habe der Beschwerdegegner 2 ohne erhebliche Eigenleistung schliessen
können. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, er sei aufgrund der
zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Beschwerdegegner 2 verärgert gewesen und
habe den fraglichen Betrag ursprünglich mit 100 Einzahlungsscheinen überweisen
wollen. Dass das fragliche Wort nur zufälligerweise entstanden sei und die
Buchstaben aus einem Monopoly-Spiel stammen würden, sei eine Schutzbehauptung.
Vielmehr lägen die gesamten Umstände nahe, dass der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner 2 die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen in
Beleidigungsabsicht habe zukommen lassen (Entscheid S. 7 ff.).

Dem ist nichts zuzufügen. Insbesondere verletzt kein Bundesrecht, wenn die
Vorinstanz erwägt, die verwendeten Buchstaben seien an den Beschwerdegegner 2
adressiert gewesen, ein durchschnittlicher Dritter hätte unter den gegebenen
Umständen (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis) aus den Buchstaben ein Wort
gebildet und dabei "Arschloch" und nicht "Scholarch" verstanden. Die
Beschimpfung durch Worte fällt unter Art. 177 Abs. 1 StGB, weshalb sich weitere
Erwägungen zu "Schrift" und "Bild" erübrigen. Auch in Bezug auf die geltend
gemachte Willkür ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz
stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer die neun
Buchstaben mit Wissen und Willen notiert hat, um den Beschwerdegegner 2 als
"Arschloch" zu beschimpfen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und vermag keine Willkür
aufzuzeigen (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141
III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen; vgl. zu den Begründungsanforderungen
BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S.
144; je mit Hinweisen). Ebenso wenig dringt durch, soweit der Beschwerdeführer
den Grundsatz "in dubio pro reo" anruft. Er will daraus soweit erkennbar
ableiten, dass aus den fraglichen Buchstaben die für ihn günstigere Variante
(Scholarch) abzuleiten ist. Hingegen findet der Grundsatz auf die Frage, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, keine Anwendung. Er enthält mithin
keine Anweisung, welche Schlüsse aus den einzelnen Buchstaben zu ziehen sind
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff. mit Hinweisen; vgl. zum
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41
mit Hinweisen).

3.2. Im Übrigen ergibt sich die vom Beschwerdeführer gewählte Buchstabenfolge
klar aus den Akten, was im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren
unberücksichtigt blieb. Die Überweisungen tragen den Vermerk "17.05.17 Cash
Verrechn.-Nr. PostFinance 20170517514304000200[XXX]" (vgl. Untersuchungsakten
pag. 51 ff.). Die Einzahlungen weisen Endziffern in aufsteigender Reihenfolge
mit folgenden Buchstaben auf: A [117], R [118], S [119], C [120], H [121], L
[122], O [123], C [124] und H [125]. Diese Ordnung (die sich auch in einer
alphabetischen Reihenfolge in den Referenzbezeichnungen widerspiegelt) zeigt
zwanglos auf, in welcher Abfolge der Beschwerdeführer die Beträge zahlte und
die Buchstaben auswählte. Bei der Beantwortung der Frage, mit welcher
Wahrscheinlichkeit sich diese Reihenfolge respektive dieses Wort auch rein
zufällig eingestellt hätte, kann die vom Beschwerdeführer richtig errechnete
Anzahl möglicher Kombinationen bei den fraglichen neun Buchstaben (90'720)
herangezogen werden. Die Wahrscheinlichkeit beträgt 1/90'720 und damit 0.001%.
Beteuert der Beschwerdeführer wiederholt, er habe die Buchstaben ohne jede
Abfolge und Sinn vermerkt und unter Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" habe er den Beschwerdegegner 2 als "Scholarch" bezeichnet, ist die
Prozessführung trölerisch. Der Beschwerdegegner 2 hat die Botschaft so
verstanden, wie sie vom Verfasser gemeint war.

4. 

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine
Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur
Vernehmlassung eingeladen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga