Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1230/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1230/2019

Urteil vom 5. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafbefehl; Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 16. September 2019 (UH190228-O/U/HON).

Erwägungen:

1. 

Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 8. August 2018 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art.
323 StGB) zu einer Busse von Fr. 250.--. Der per Einschreiben versandte
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer von der Post am 9. August 2018 zur
Abholung bis zum 16. August 2018 gemeldet. Am 17. August 2018 wurde die Sendung
dem Statthalteramt mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der
Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung
der Einsprachefrist. Am 31. Oktober 2018 erhob er zudem Einsprache gegen den
Strafbefehl.

Das Bezirksgericht Bülach trat mit Verfügung vom 15. März 2019 auf die
Einsprache (unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung durch das
Statthalteramt) infolge Verspätung nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

Das Statthalteramt wies das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 12. Juli 2019 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16.
September 2019 ab, soweit darauf einzutreten war.

Der Beschwerdeführer gelangt gegen die Verfügung vom 16. September 2019 mit
Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete
Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit
Hinweisen).

3. 

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der
Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).

4. 

Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der
Beschwerdeführer wende sich gegen die Gültigkeit der Zustellung des
Strafbefehls vom 8. August 2018, da er geltend mache, er habe keine
Abholeinladung erhalten und mit der Zustellung des Strafbefehls nicht rechnen
müssen. Darauf sei nicht einzutreten, da das Bezirksgericht in der Verfügung
vom 15. März 2019 bereits festgestellt habe, dass der Strafbefehl gültig
zugestellt und die Einsprachefrist verpasst worden sei. Gründe, die diese
Säumnis als nicht verschuldet im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO erscheinen
liessen, habe der Beschwerdeführer weder in seinem Gesuch an das Statthalteramt
noch vor Obergericht vorgebracht. Die Wiederherstellung der Einsprachefrist sei
demnach zu Recht verweigert worden.

5. 

Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Voraussetzungen für die
Fristwiederherstellung von Art. 94 Abs. 1 StPO zu Unrecht nicht auseinander.
Vielmehr macht er auch vor Bundesgericht erneut geltend, die Zustellfiktion
gelange nicht zur Anwendung. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Strafbefehl
vom 8. August 2018 am 16. August 2018 in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO gültig zugestellt wurde, wurde mit dem Entscheid des Bezirksgerichts vom
15. März 2019 rechtskräftig beurteilt und bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.

6. 

Auf die Beschwerde ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld