Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1229/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://10-01-2020-6B_1229-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1787 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1229/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Oktober 2019 (BK 19 440).

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 eine von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnameverfügung der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das
Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur
berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Aus der
Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die
Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen
Bundesrecht verstossen soll. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin
auch nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held