Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1226/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1226/2019

Urteil vom 6. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 12. September 2019 (BKBES.2019.76).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige des
Beschwerdeführers und von B.________ vom 15. Januar 2019 gegen mehrere
Betreuungspersonen von B.________, konkret gegen Angestellte der Sozialregion
Untergäu, der KESB Olten-Gösgen und der Stiftung C.________, wegen
Freiheitsberaubung, Beschimpfung, sexuellen Missbrauchs, Körperverletzung und
unterlassener Hilfeleistung mit Verfügung vom 10. Mai 2019 nicht an die Hand.
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und B.________ Beschwerde. Mit Beschluss
vom 12. September 2019 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine
Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint, ist unabhängig von der Legitimation
des Beschwerdeführers in der Sache selbst (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG) zulässig (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit
Hinweisen; Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 1, nicht Publ. in: BGE
141 IV 380).

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels Geschädigtenstellung des
Beschwerdeführers indes, soweit sich dieser zur Sache äussert und etwa geltend
macht, B.________ sei in ein Arbeitsprogramm gezwungen und unzweckmässig
medikamentös behandelt worden.

3. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete
Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit
Hinweisen).

4. 

Die Vorinstanz erwägt, es gehe bei allen Vorhalten um ein Fehlverhalten
gegenüber B.________. Der Beschwerdeführer sei durch eine allfällige Straftat
der Beschuldigten nicht in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden und könne
sich daher nicht als Privatkläger konstituieren. Der Beschwerdeführer setzt
sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er argumentiert zwar, er sei von
den angezeigten Personen beschimpft und verleumdet worden und deshalb ebenfalls
in seinen Rechten verletzt. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Die
Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid nur zu prüfen, ob die
Nichteintretensverfügung vom 10. Mai 2019 vor dem geltenden Recht Stand hält.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei beschimpft und verleumdet worden,
wäre daher nur stichhaltig, wenn dieser Vorwurf ebenfalls Gegenstand der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Mai 2019 bilden würde. Dies ist weder
dargetan noch ersichtlich.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld