Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1225/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1225/2019

Urteil vom 8. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18.
Juli 2019 (4M 18 102).

Sachverhalt:

A. 

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 30. Mai 2018 der
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B.________, der
mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von
C.________, D.________, E.________, F.________ und B.________, der mehrfachen
Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von C.________,
D.________ und E.________ sowie der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von
B.________ und seiner Ehefrau G.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung von 123 Tagen
Untersuchungshaft.

B. 

Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 18. Juli 2019 auf dessen
Berufung hin vom Vorwurf der Entführung zum Nachteil von E.________ frei. Die
sexuellen Handlungen zum Nachteil von E.________ und F.________ qualifizierte
es anders als das Kriminalgericht nicht als sexuelle Nötigung. Es erklärte
A.________ indes der sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) zum Nachteil
von F.________ schuldig. Das Verfahren wegen sexueller Belästigung zum Nachteil
von E.________ stellte es infolge Verjährung ein. Im Übrigen bestätigte es die
erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese angefochten waren. Es verurteilte
A.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung von 123
Tagen Untersuchungshaft und 14 Tagen Freiheitsbeschränkung durch
Ersatzmassnahmen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.

Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und
sexueller Belästigung betreffen Taten, die A.________ als Taxichauffeur in der
Zeit vom 14. Februar 2010 bis am 27. März 2016 zum Nachteil von jungen Frauen,
welche sein Taxi bestiegen hatten, beging. Das Kantonsgericht wirft A.________
zudem vor, er habe eine mögliche HIV-Infektion seiner Ehefrau bewusst in Kauf
genommen, da er vom 1. September 2005 (Datum der Hochzeit) bis zum 24. Mai 2016
(Datum seiner Festnahme) mehrmals wöchentlich ungeschützten Geschlechts- und/
oder Analverkehr mit ihr gehabt und drei Kinder mit ihr gezeugt habe, ohne sie
über seine HIV-Erkrankung aufzuklären. Auch beim Vergewaltigungsopfer
B.________ habe er eine HIV-Infektion infolge des ungeschützten Sexualkontakts
billigend in Kauf genommen.

C. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________
sowie seiner Ehefrau freizusprechen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren, davon zwölf Monate unbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei
Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen und es seien ihm nebst der
Untersuchungshaft insgesamt sechs Wochen Freiheitsbeschränkung durch
Ersatzmassnahmen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung. Er rügt eine Verletzung von Art. 122
StGB. Eine HIV-Infektion stelle keine schwere Körperverletzung dar, da die
betroffenen Personen mittlerweile mit entsprechenden Medikamenten ohne
Einschränkung an Lebensqualität leben könnten. Die Vorinstanz berufe sich zu
Unrecht auf BGE 141 IV 97, der bereits mehrere Jahre alt sei, Personen
betreffe, die sich in den Jahre 2001 bis 2005 angesteckt hätten, und der den
neusten Stand der Medizin unberücksichtigt lasse. Für seine Ehefrau sei nicht
ihre Opferstellung, sondern das ganze Verfahren gegen ihn belastend, weshalb
sie die Einstellung des Verfahrens beantragt habe. Die Vorinstanz habe dies zu
Unrecht unberücksichtigt gelassen.

In subjektiver Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, er habe eine
Ansteckung seiner Ehefrau sowie von B.________ nicht in Kauf genommen. Er habe
mit seiner Ehefrau seit Jahren ca. jeden zweiten Tag ungeschützten
Geschlechtsverkehr und habe sie nie angesteckt. Vor diesem Hintergrund könne
nicht behauptet werden, die Ansteckung habe sich als so wahrscheinlich
aufgedrängt, dass er sie in Kauf genommen habe. Da seine Ehefrau bereits in der
Vergangenheit regelmässig HIV-Tests gemacht habe, habe er gewusst, dass er sie
in all den Jahren nicht angesteckt habe. Er habe deshalb darauf vertraut, dass
er sie auch in Zukunft nicht anstecken werde. Dasselbe gelte für B.________.

1.2.

1.2.1. Eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122
Abs. 3 StGB begeht, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers
oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Die
Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt nach der neueren Rechtsprechung angesichts
der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und
psychischen Gesundheit den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB (BGE
141 IV 97 E. 2.4; Urteil 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 1.4 ff.).

1.2.2. An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers
festzuhalten. Das Bundesgericht erwog in BGE 141 IV 97 unter Verweis auf die
gutachterlichen Ausführungen im damaligen Fall, eine unbehandelte HIV-Infektion
verlaufe nach wie vor tödlich und sei nach derzeitigem Wissensstand nicht
heilbar. Eine antiretrovirale Therapie müsse lebenslänglich eingenommen werden,
wobei die Anzahl und Frequenz mit der Schwere der Resistenz zunehme.
Langzeitnebenwirkungen und Organtoxizitäten seien auch mit den heutigen
Medikamenten durchaus denkbar. Weitere Faktoren wie Alter, Komorbiditäten und
psychische Konstitution des Patienten könnten den Verlauf einer HIV-Infektion
ungünstig beeinflussen. Die Belastung für Körper und Psyche sei auch heute noch
enorm und die Krankheit sei mit einer ausgeprägten Stigmatisierung verbunden.
Zudem hätten Personen, welche in den Jahren 2001-2005 mit HIV-1 infiziert und
diagnostiziert worden seien, aufgrund von Hochrechnungen gegenüber der
Normalbevölkerung eine deutlich verkürzte Lebenserwartung (BGE, a.a.O., E.
2.4.1; vgl. auch Urteil 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 1.6). Entscheidend für
die Qualifikation als schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB ist
demnach, dass eine unbehandelte HIV-Infektion tödlich verläuft und die
Krankheit nicht heilbar ist, weshalb die betroffenen Personen gezwungen sind,
lebenslänglich antiretrovirale Medikamente einzunehmen, welche mit
Nebenwirkungen verbunden sein können. Daran hat sich seit den
Bundesgerichtsentscheiden aus den Jahren 2015 und 2016 wenig geändert. Selbst
wenn aufgrund des medizinischen Fortschritts die Nebenwirkungen der
einzunehmenden Medikamente weiter gemildert worden sein sollten, ist eine
HIV-Infektion auch derzeit nicht heilbar, was der Beschwerdeführer nicht
bestreitet.

Das Bundesgericht stellte in BGE 141 IV 97 sowie im Urteil 6B_857/2015 vom 21.
März 2016 auf den Forschungsstand und die medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten im Jahre 2014 ab. Es verwies lediglich ergänzend auf
die geringere Lebenserwartung von Personen, welche sich in den Jahren 2001-2005
mit HIV-1 infizierten. Die geringere Lebenserwartung ist - wie den
bundesgerichtlichen Erwägungen zu entnehmen ist - für die Qualifikation als
schwere Körperverletzung nicht entscheidrelevant.

Die Rechtsprechung geht für die Frage, ob bei einer HIV-Ansteckung eine schwere
Körperverletzung vorliegt, von einem objektiven Massstab aus. Dass ein
individueller Betroffener die Folgen der HIV-Infektion im Einzelfall
unterschiedlich gewichten mag, ist für die rechtliche Qualifikation ohne
Bedeutung (BGE 141 IV 97 E. 2.4.1). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer
daher, wenn er geltend macht, für seine Ehefrau sei nicht die potentielle
Ansteckung mit dem HI-Virus, sondern das vorliegende Strafverfahren belastend.

1.3.

1.3.1. Art. 122 StGB setzt Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz
1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im
Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt
des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

1.3.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung
eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder
dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine
Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

1.3.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss
der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der
Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tat in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3,
9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch
gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen
des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen
(BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1 und 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

1.3.4. Solche Umstände liegen beim ungeschützten Geschlechtsverkehr einer
HIV-infizierten Person mit einem nicht informierten Partner vor. Nach der
Rechtsprechung kann Eventualvorsatz in Bezug auf die als schwere
Körperverletzung zu qualifizierende allfällige Infizierung des Partners bereits
bei einem ungeschützten Sexualkontakt gegeben sein, obschon das Risiko der
Übertragung des HI-Virus beim einzelnen Geschlechtsverkehr statistisch gesehen
relativ gering ist. Dies wird unter anderem damit begründet, dass jeder
einzelne ungeschützte Sexualkontakt und schon ein einziger und der erste das
Risiko einer Übertragung des HI-Virus in sich birgt, dass der Täter das ihm
bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und dass sein
Partner keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; 125
IV 242 E. 3f). Wer im Wissen um seine HIV-Infektion und in Kenntnis der
Übertragungsmöglichkeiten den Partner nicht über die Infektion aufklärt und
gleichwohl mit ihm ungeschützt sexuell verkehrt, obschon sowohl die Aufklärung
als auch Schutzvorkehrungen ein Einfaches wären, bekundet eine Gleichgültigkeit
gegenüber der bei jedem einzelnen ungeschützten Sexualkontakt möglichen
Infizierung des Partners in einem Ausmass, das den Schluss auf Inkaufnahme der
Infizierung aufdrängt, mag ihm diese auch unerwünscht sein. Er nimmt nicht nur
das Risiko als solches, sondern auch die bei jedem einzelnen ungeschützten
Sexualkontakt mögliche Verwirklichung dieses Risikos in Kauf (BGE 131 IV 1 E.
2.2). Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz daher bereits bei einem
einmaligen ungeschützten Sexualkontakt, sofern der Täter im Wissen um seine
HIV-Infektion und das - wenn auch statistisch gesehen relativ geringe - Risiko
der Übertragung des Virus handelt und seinen Partner gleichwohl nicht über die
Infektion aufklärt (vgl. auch Urteil 6B_850/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3
f.).

1.3.5. Eine Verurteilung der HIV-infizierten Person wegen (versuchter) schwerer
Körperverletzung fällt nach der Rechtsprechung ausser Betracht, wenn der
Partner in Kenntnis der Infektion und des Übertragungsrisikos
freiverantwortlich mit dem ungeschützten Sexualkontakt einverstanden ist und
das Geschehen mitbeherrscht (BGE 131 IV 1 E. 3). Hatte der Partner zwar nicht
von Anbeginn, aber zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der HIV-Infektion
und kam es weiterhin zu freiwilligen ungeschützten sexuellen Kontakten,
entfällt die Strafbarkeit ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Partner über die
Infektion aufgeklärt war (BGE 131 IV 1 E. 3.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in
der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E.
4.4; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141
IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3).

1.5.

1.5.1. Die Vorinstanz erwägt u.a., der Beschwerdeführer wisse gemäss eigenen
Angaben bereits seit 1997 um seine HIV-Infektion. Es sei ihm bekannt gewesen,
dass es sich dabei um eine ansteckende und gefährliche Krankheit handle. Er
selbst sei sogar von einem hohen Ansteckungsrisiko ausgegangen. Er habe sich im
tatrelevanten Zeitraum nicht in medizinischer Behandlung befunden, da er die
Medikamente wegen Nebenwirkungen ungefähr im Jahre 2006 eigenmächtig abgesetzt
habe. Obschon er mit seiner aktuellen Ehefrau, G.________, seit 2005
verheiratet sei, mit ihr gemäss ihren Angaben mehrmals wöchentlich
ungeschützten Vaginal- und/oder Analverkehr praktiziere und mit ihr zum
damaligen Zeitpunkt drei Kinder gezeugt habe, habe er sie bis Juli 2016 nicht
über seine Krankheit informiert und auch sonst nie jemandem davon erzählt. Er
habe gemäss eigenen Angaben jeweils an seine Krankheit gedacht und sei zum
Schluss gelangt, dass er falsch gehandelt habe. Gleichwohl habe er sich bis
Juli 2016 nicht veranlasst gesehen, seine Ehefrau und seine Kinder über die
Krankheit zu informieren und die erforderlichen Massnahmen einzuleiten
(angefochtenes Urteil S. 27). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er
habe die mögliche Übertragung des HI-Virus auf seine Ehefrau (und seine Kinder)
bewusst in Kauf genommen und folglich mit Eventualvorsatz gehandelt, zumal er
selbst fälschlicherweise sogar angenommen habe, die Ansteckungsgefahr mit dem
HI-Virus sei hoch (angefochtenes Urteil S. 28). Da sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht mit dem HI-Virus infizierte, geht die Vorinstanz von
einer versuchten schweren Körperverletzung aus.

1.5.2. Eine Verletzung von Bundesrecht ist entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dieser ging gemäss eigenen Angaben
anfänglich selbst von einer grossen Ansteckungsgefahr aus. Sein Einwand, das
Risiko einer Ansteckung sei gering gewesen, weshalb er eine solche nicht in
Kauf genommen habe, zielt bereits deshalb ins Leere. Entscheidend sind insofern
die Verhältnisse seit der Eheschliessung im Jahre 2005. Eine Einwilligung
seiner Ehefrau in die schwere Körperverletzung fällt nach der Rechtsprechung
ausser Betracht, da diese damals keine Kenntnis von der HIV-Infektion hatte.
Nicht zu entlasten vermag den Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau nach Juli
2016 weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihm hatte und sie die
Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn beantragte. Daraus kann nicht
geschlossen werden, sie hätte auch zu Beginn der Ehe, als der Beschwerdeführer
noch von einer hohen Ansteckungsgefahr ausging, sowie in Berücksichtigung der
damaligen Verhältnisse in den ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt.
Art. 122 StGB ist ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen zu ahnden ist. Eine
rückwirkende Einwilligung für die Zeit vor der Kenntnisnahme von der
HIV-Infektion ist daher ausgeschlossen (vgl. BGE 131 IV 1 E. 3.4). Die schwere
Körperverletzung fällt auch nicht unter Art. 55a StGB, weshalb das Verfahren
gegen den Willen der Ehefrau des Beschwerdeführers durchzuführen war.

1.6. Mit B.________ kam es zwar lediglich zu einem singulären Sexualkontakt,
was gemäss der Rechtsprechung den Eventualvorsatz indes nicht ausschliesst.
Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Vergewaltigung von B.________ seit mehr als zehn Jahren mehrmals wöchentlich
ungeschützte Sexualkontakte mit seiner Ehefrau hatte, ohne dass es zu einer
Ansteckung kam. Ob es zu einer Übertragung der Krankheit kommt, hängt von
verschiedenen Faktoren ab, so namentlich auch von der Anfälligkeit des
Sexualpartners (BGE 131 IV 1 E. 2.3). Der Beschwerdeführer konnte sich daher
nicht sicher sein, dass er auch B.________ nicht anstecken werde, was er im
Übrigen auch nicht behauptet. Eventualvorsatz ist nach der Rechtsprechung auch
möglich, wenn das Risiko einer Übertragung des HI-Virus relativ gering ist
(oben E. 1.3.4). Die Vorinstanz berücksichtigt zudem zutreffend die
Rücksichtslosigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers gegenüber B.________,
welche für eine Inkaufnahme der HIV-Infektion spricht. Sie wirft ihm vor, sein
Fokus sei allein auf die egoistische Befriedigung seines Sexualtriebs gerichtet
gewesen. Das langfristige Schicksal von B.________ sei ihm gleichgültig gewesen
(angefochtenes Urteil S. 29). Die Vorinstanz geht auch bei B.________
willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht davon aus, der Beschwerdeführer
habe eine HIV-Infektion infolge des ungeschützten Sexualkontakts billigend in
Kauf genommen.

1.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher eventualvorsätzlich
versuchter schwerer Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht.

2. 

Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an.

2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47
Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und
subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Gericht
berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE
141 IV 61 E. 6.1.1).

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Strafempfindlichkeit
sei aufgrund seiner familiären Situation stark erhöht, weshalb die Strafe um
mindestens sechs Monate zu reduzieren sei. Seine Ehefrau sei mit dem siebten
Kind schwanger, was die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 18. Juli 2019 noch nicht
berücksichtigt habe. Seine Ehefrau sei auf sein Einkommen angewiesen und sie
brauche ihn auch bei der Kinderbetreuung. Die ausgesprochene Strafe mache seine
Familie zu Sozialhilfebezügern. Das bisherige Verfahren sei für seine Ehefrau
und seiner Kinder traumatisierend gewesen. Als seine älteste Tochter von der
Strafe des Kantonsgerichts erfahren habe, habe sie einen Selbstmordversuch
unternommen.

2.2.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich auf Tatsachen
beruft, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereignet haben.
Insofern geht es um sog. echte Noven, d.h. Tatsachen, die im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2.3. Ein Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte
Person eine Härte. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der
Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile
6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018
E. 1.4.4; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Die
Vorinstanz berücksichtigt die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Dass
sie dessen Strafempfindlichkeit nur als "erhöht" und nicht als "stark erhöht"
qualifiziert (vgl. Beschwerde S. 9 in fine), verstösst nicht gegen Bundesrecht.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe B.________ nicht unnötig
brutal behandelt, sie nicht geschlagen und ihr keine unnötigen Schmerzen
zugefügt. Die Vorinstanz verletze das Doppelverwertungsverbot, da sie die
Strafe damit begründe, er habe B.________ unter Einsatz seines Körpergewichts
sowie seiner Hände und Unterarmen von einer Verteidigung abgehalten.

2.3.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung
eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten
Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund
berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal
zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E.
6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder
privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteile 6B_1186/2018 vom 17. April
2019 E. 4.2.3; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.3; 6B_312/2016 vom 23.
Juni 2016 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

2.3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wohl setzt die
Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ein Nötigungsmittel (Bedrohung,
Gewaltanwendung, psychischer Druck oder Widerstandsunfähigkeit) voraus. Dies
hindert das Gericht jedoch nicht daran, das Ausmass bzw. die schwere der
Nötigung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Das Gericht ist
vielmehr verpflichtet, bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens den
konkreten Tatumständen Rechnung zu tragen. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz
der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es
soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation
gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu
widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3.1;
Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2). Beim gewaltsamen Vorgehen des
Beschwerdeführers gegenüber B.________ kann daher auch nicht gesagt werden,
eine Vergewaltigung wäre mit geringerem Zwang nicht denkbar gewesen.

2.4. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein
Verschulden falsch gewichtet und die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von
B.________ sowie die Strafen für die übrigen Taten zu hoch angesetzt. Er
beschränkt sich insoweit darauf darzulegen, wie die Strafe seines Erachtens zu
bemessen gewesen wäre. Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer
nicht aufzeigt, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht oder Bundesrecht auf andere Weise verletzt haben könnte.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Freiheitsbeschränkung
durch die Ausweis- und Schriftensperre während des Strafverfahrens hätte im
Umfang von sechs Monaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden müssen. Die
Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass er durch die Ausweis- und
Schriftensperre in seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur und
Reiseveranstalter eingeschränkt gewesen sei, da er viele Reisen nicht habe
anbieten können und den Car an der Grenze an einen anderen Chauffeur habe
abgeben müssen. Zudem habe er seine in Pakistan lebenden Eltern vor ihrem Tod
nicht mehr besuchen können.

3.2. Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl.
Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51
StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad
der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei
Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteile 6B_1416/2017 vom 29.
November 2018 E. 2.3; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 6.3).

3.3. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers
während der Geltungsdauer der Ausweis- und Schriftensperre verstarben, ohne
dass er sie zuvor noch einmal hätte besuchen können (angefochtenes Urteil S.
46). Es kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe wesentliche
Aspekte ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz rechnet diesen Umstand im Umfang
von 14 Tagen an die zu verbüssende Freiheitsstrafe an. Im Übrigen legt sie dar,
der unmittelbare persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und
Geschwistern in Pakistan sei schon vor der Ausweis- und Schriftensperre
marginal gewesen und der Beschwerdeführer hatte auch während der
Ersatzmassnahme - via Telefon und Computer - mit diesen in Verbindung bleiben
können. Die Anrechnung der Ausweis- und Schriftensperre im Umfang von 14 Tagen
hält sich unter diesen Umständen im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Eine
Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich und die Rüge des
Beschwerdeführers unbegründet.

3.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
berufliche Einschränkung durch die Ausweis- und Schriftensperre macht der
Beschwerdeführer soweit ersichtlich erstmals im Verfahren vor Bundesgericht
geltend. Darauf ist nicht einzutreten und die in diesem Zusammenhang vor
Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel haben unberücksichtigt zu bleiben,
da nicht ersichtlich ist, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu hätte
Anlass geben können. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht
rechtsgenügend auf, inwiefern er durch die Ausweis- und Schriftensperre bei
seiner Tätigkeit als angestellter Carchauffeur oder bei seiner
Nebenbeschäftigung als Reiseveranstalter tatsächlich eingeschränkt war. Weder
dargetan noch belegt ist, dass er wegen der Ausweis- und Schriftensperre
beispielsweise Lohneinbussen hinnehmen musste.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld