Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1223/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1223/2019

Urteil vom 27. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und
Begleitmassnahmen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme; Anordnung der Verwahrung;
Verfahrensfragen; Haftentschädigung;

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 10. Oktober 2019 (P3 19 91).

Sachverhalt:

A. 

Das Kantonsgericht Wallis sprach A.________ am 20. September 2012 der
mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Handlungen mit
Kindern, der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen
Nötigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der
qualifizierten Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der Drohung
schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht
Monaten. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme auf.

Am 4. November 2016 übermittelte die Dienststelle für Straf- und
Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, dem Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis das Dossier betreffend A.________
für die jährliche Überprüfung der Massnahme. Das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht ordnete die Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens bzw. eines Ergänzungsgutachtens an. Das
Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten wurden am 27. Juli 2017 respektive am
30. Oktober 2017 erstattet. Die fünfjährige Massnahmedauer wurde
zwischenzeitlich am 19. September 2017 erreicht.

Am 15. Dezember 2017 stellte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen dem
Straf- und Massnahmenvollzugsgericht den Antrag, die stationäre therapeutische
Massnahme sei aufzuheben und stattdessen die Verwahrung anzuordnen.

Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hob das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht die
stationäre therapeutische Massnahme aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit
auf und ordnete die Verwahrung an. Auf das Entschädigungsbegehren von
A.________ im Zusammenhang mit dem vorübergehend fehlenden Hafttitel trat es
nicht ein. Schliesslich ordnete es den Verbleib von A.________ in
Sicherheitshaft an.

Die dagegen von A.________ geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis
(als Einzelgericht) am 22. Oktober 2018 ab. Es bestätigte den Entscheid des
Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts hinsichtlich der Aufhebung der Massnahme
und der Anordnung der Verwahrung. Weiter stellte es fest, dass die Inhaftierung
von A.________ vom 20. September 2017 bis zum 18. Januar 2018 mangels gültigen
Hafttitels formell unrechtmässig war. Den Entschädigungsantrag wies es ab. Es
ordnete an, dass A.________ zur Sicherung der Verwahrung in Sicherheitshaft
verbleibt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2018 mit Urteil vom 21. März 2019 gut, hob den
vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung in
gesetzeskonformer Besetzung als Kollegialgericht an die Vorinstanz zurück (vgl.
BGE 145 IV 167).

B. 

Das Kantonsgericht Wallis fällte am 10. Oktober 2019 in Dreierbesetzung einen
neuen Entscheid. Es wies die Beschwerde von A.________ ab, hob die stationäre
therapeutische Massnahme auf und ordnete stattdessen die Verwahrung sowie den
Verbleib von A.________ in Sicherheitshaft an. Weiter stellte es fest, dass die
Inhaftierung von A.________ vom 20. September 2017 bis zum 18. Januar 2018
mangels gültigen Hafttitels formell unrechtmässig war. Den Entschädigungsantrag
wies es ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2019 sei aufzuheben. Auf die Anträge auf
Verlängerung bzw. Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und
Anordnung der Verwahrung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache an
die erste Instanz, subeventualiter an die Vorinstanz zur Durchführung eines
ordnungsgemässen Verfahrens zurückzuweisen, wobei das psychiatrische Gutachten
vom 27. Juli 2017 sowie das Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2017 aus den
Akten zu weisen seien und eine Neubegutachtung anzuordnen sei.
Subsubeventualiter sei der Antrag auf Verwahrung abzuweisen und die stationäre
therapeutische Massnahme um zwei Jahre zu verlängern. A.________ sei für seine
rechtswidrige Haft vom 20. September 2017 bis zum 19. Januar 2018 pro Hafttag
eine Genugtuung von Fr. 300.-- zuzusprechen, mithin Fr. 36'600.-- zuzüglich
Zins. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Verfahren sei mit
verschiedensten Mängeln behaftet. Die kantonalen Instanzen hätten mehrere
Verfahren vermischt (Verfahren zur Verlängerung respektive Aufhebung einer
stationären therapeutischen Massnahme und Verfahren betreffend Umwandlung in
eine Verwahrung). Beim Verlängerungs-, Aufhebungs- und Umwandlungsverfahren
handle es sich um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen
Zuständigkeiten und Verfahrensrechten. Sie könnten nicht vereinigt werden. Die
von den Walliser Behörden gewählte Vorgehensweise verstosse gegen eine Vielzahl
von Vorschriften der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuchs. Das
Verfahren sei daher insgesamt nichtig.

1.2. Die Vorinstanz geht auf den Vorwurf der unzulässigen Vermischung von
Verfahren ein und erläutert die Behördenorganisation im Bereich des
Massnahmenvollzugsrechts im Kanton Wallis. Sie betont, dass das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht grundsätzlich alle nachträglichen richterlichen
Entscheide im Sinne von Art. 363 Abs. 1 StPO treffe (Art. 9 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016
[EGStGB/VS; SGS 311.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO/VS; SGS
312.0]), worunter namentlich der Entscheid über die Verlängerung der Massnahme
(Art. 59 Abs. 4 StGB) sowie der Folgeentscheid (Art. 62c Abs. 2-4 StGB) fallen
würden. Weiter befinde das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht auch über die
Aufhebung von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 363 Abs. 3 StPO
i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a EGStGB/VS und Art. 62c Abs. 1 StGB). Die
Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass diese Form der
Behördenorganisation kein Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht hat dies in
seinem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGE 145 IV 167
bestätigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Gleiches gilt für die
Ausführungen zum anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 145 IV 167 E. 1.3-1.6).

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 StPO (Ausnahmen vom
Grundsatz der Verfahrenseinheit) rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29
f. StPO, welche die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten
regeln, sind grundsätzlich nicht auf Massnahmeverfahren, sondern vielmehr auf
Strafverfahren respektive die eigentliche Strafverfolgung zugeschnitten. Sie
bezwecken die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten in einem einheitlichen
Verfahren. Dabei bildet die Verfahrenstrennung die Ausnahme (Art. 30 StPO).
Art. 29 f. StPO dienen der Vermeidung von sich widersprechenden Urteilen,
gewährleisten das Gleichbehandlungsgebot und dienen der Prozessökonomie
(FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl. 2014 N. 1 zu Art. 29 StPO). Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern Art. 30 StPO vorliegend verletzt sein sollte.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verfahrensgegenstand sei während
des Verfahrens unklar gewesen. Die erste Instanz habe am 7. März 2018 zu einer
mündlichen Verhandlung vorgeladen betreffend "Stationäre therapeutische
Massnahme (Art. 59 bis 62d StGB) ". Dies spreche dafür, dass die Anhörung
entweder die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59
Abs. 4 StGB) oder die Prüfung der Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art.
62d StGB) betreffen sollte. Im erstinstanzlichen Entscheid sei dann die
Massnahme aufgehoben und eine Verwahrung angeordnet worden, was einen Entscheid
nach Art. 62c Abs. 4 i.V.m Art. 64 StGB darstelle. Somit sei wiederum ein neuer
Verfahrenstyp ins Spiel gebracht worden. Die Auffassung der Vorinstanz, dass
während eines laufenden Verfahrens der Verfahrensgegenstand ohne Weiteres
geändert werden könne, wirke geradezu exotisch. Das Verfahren sei mit einem
Nichteintretensentscheid abzuschliessen und der Beschwerdeführer umgehend
freizulassen.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sämtliche Verfahren (Verfahren zur
Verlängerung, Aufhebung und Umwandlung der Massnahme) würden einen Antrag der
Vollzugsbehörde voraussetzen. Ein solcher Antrag müsse vor Ablauf der
stationären therapeutischen Massnahme gestellt werden, ansonsten das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht nicht gültig angerufen worden sei. Vorliegend sei
zunächst unklar gewesen, was beantragt werde. Mit Schreiben vom 4. November
2016 habe das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen des Kantons Wallis beim
Straf- und Massnahmenvollzugsgericht einen Antrag auf jährliche Überprüfung der
Massnahme gemäss Art. 62d StGB gestellt. Das genannte Schreiben enthalte aber
keinen Antrag auf Verlängerung der Massnahme oder Umwandlung in eine
Verwahrung. Auch die angehefteten Dokumente enthielten keinen entsprechenden
Antrag. Erst mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 habe das Amt für Sanktionen und
Begleitmassnahmen beantragt, es sei die stationäre therapeutische Massnahme
aufzuheben und stattdessen eine Verwahrung auszusprechen. Diese Anträge seien
nach dem Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme am 19. September 2017
und damit zu spät gestellt worden. Auch deshalb sei auf die Anträge betreffend
Aufhebung und Umwandlung der stationären therapeutischen Massnahme nicht
einzutreten.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dem selbstständigen Nachverfahren nach Art. 363 ff.
StPO gehe in der Regel ein Antrag der Vollzugsbehörde oder der
Staatsanwaltschaft voraus (Art. 364 Abs. 1 StPO). Im Rahmen dieses Verfahrens
sei das Gericht jedoch nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde gebunden. Es
sei vielmehr dem Untersuchungs- und dem Legalitätsprinzip (Art. 6 f. StPO)
verpflichtet. Entsprechend dem staatlichen Strafmonopol (Art. 2 Abs. 1 StPO)
bedeute dies auch, dass das zuständige Straf- und Massnahmenvollzugsgericht von
sich aus tätig werden und unabhängig von Parteianträgen über den Fortgang des
Verfahrens entscheiden könne. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Anträge
seien ungültig bzw. verspätet, sei unbegründet. Das Amt für Sanktionen und
Begleitmassnahmen als Organisationseinheit der Dienststelle für Straf- und
Massnahmenvollzug (Art. 14 Abs. 1 lit. a EGStGB/VS) habe dem Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht am 4. November 2016 im Rahmen der alljährlichen
Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 62d Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a EGStGB/VS das Dossier des Beschwerdeführers
übermittelt (vgl. Art. 42 Abs. 2 EGStGB/VS). Das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht habe dem Beschwerdeführer am 8. November 2016
mitgeteilt, dass es für den Entscheid im Sinne von Art. 62d i.V.m. Art. 59 Abs.
3 StPO (recte: StGB) über die Fortsetzung der stationären therapeutischen
Massnahme ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten als dringend indiziert
erachte. Dr.med. B.________ habe daraufhin ein Gutachten sowie ein
Ergänzungsgutachten erstellt. Per 19. September 2017 sei die Fünfjahresfrist
nach Art. 59 Abs. 4 StGB abgelaufen, was aber das eingeleitete Nachverfahren
nicht habe hinfällig werden lassen. Mit der Rechtshängigkeit seien die
Befugnisse im Verfahren auf das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht
übergegangen. Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht habe ab diesem Zeitpunkt
von Amtes wegen die Befugnis gehabt, den Gegenstand des selbstständigen
nachträglichen Massnahmenverfahrens - von einer Verlängerung zur Aufhebung der
Massnahme bzw. nachträglichen Anordnung der Verwahrung - zu ändern und sei
nicht an die Anträge bzw. Empfehlungen des Amts für Sanktionen und
Begleitmassnahmen gebunden gewesen. Die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59
ff. StGB stünden in einem systematischen Zusammenhang und seien wechselseitig
austauschbar, womit dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung
getragen werde. Mit dem "Vollzugsgerichtsmodell" werde diesem Grundsatz auch
mit Blick auf die Behörden- und Verfahrensorganisation Nachachtung verschafft.
Schliesslich habe das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen am 15. Dezember
2017 neue Anträge gestellt. Diese erschienen - bedingt durch das neue Gutachten
- im Sinne von echten Noven nicht verspätet. Es hätte wenig Sinn gemacht, an
der Verlängerung der Massnahme festzuhalten, wenngleich der Gutachter diese als
aussichtslos erachtet habe. Dem Beschwerdeführer seien die Anträge des Amts für
Sanktionen und Begleitmassnahmen bekannt gewesen und er habe gewusst, dass die
Vorinstanz in einem Einheitsverfahren sowohl über die Aufhebung der Massnahme
als auch die damit verbundenen Folgen entscheiden werde. Der Einwand, es würden
rechtzeitige Anträge fehlen, sei demnach unbegründet.

2.3.

2.3.1. Vorliegend wurden die Akten am 4. November 2016 an das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht übermittelt. Zwar wurde das Verfahren zunächst im
Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme eingeleitet. Nach Eingang des
psychiatrischen Gutachtens sowie der Empfehlung der Kantonalen Kommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit zeichnete sich aber ab, dass die
stationäre Therapie aussichtslos ist. Aufgrund dessen wurde anschliessend die
Verwahrung geprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufhebung einer
Massnahme - vorliegend zufolge Aussichtslosigkeit - stets Folgeentscheide
impliziert. Dies liegt in der flexiblen Ausgestaltung des Massnahmenrechts
begründet (vgl. Urteile 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.5; 6B_58/2014 vom
20. Februar 2014 E. 1.3). In der vorliegenden Angelegenheit bildete somit stets
die Überprüfung der Massnahme Gegenstand des Verfahrens, was auch allfällige
Folgeentscheide beinhaltet. Der Verfahrensgegenstand wurde hingegen nicht
abgeändert.

Der Beschwerdeführer war über den Verfahrensgegenstand und die Einleitung des
Verfahrens informiert. Sowohl die Gutachten als auch der Antrag der
Vollzugsbehörde vom 15. Dezember 2017 sowie der Bericht der Kantonalen
Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit wurden dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht. In der Vorladung zur mündlichen Verhandlung vom 22.
Februar 2018 respektive vom 7. März 2018 wurde der Verfahrensgegenstand wie
folgt bezeichnet: "Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 bis 62d StGB)
". Unwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer den Betreff der Vorladung vom 7.
März 2018 falsch verstanden haben will. Jedenfalls wurde damit keinesfalls zum
Ausdruck gebracht, es gehe nur um die Bestimmungen von Art. 59 und Art. 62d
StGB. Anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung wurde der Beschwerdeführer
sodann einleitend nochmals mündlich darüber aufgeklärt, dass die Aufhebung der
Massnahme und die Anordnung der Verwahrung im Raum stünden. Der Einwand der
unzureichenden Information über den Verfahrensgegenstand erweist sich somit als
unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensrechte
des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollten. Er wurde laufend über die
neuen Erkenntnisse informiert und erhielt jeweils Gelegenheit zur
Stellungnahme.

2.3.2. Auch der Einwand der verspäteten Antragstellung ist unbegründet. Das
Gericht wird zwar auf Antrag der Vollzugsbehörde tätig. Dies ist sowohl in Art.
59 Abs. 4 StGB als auch in Art. 62c Abs. 4 StGB vorgesehen. Die genannten
beiden Bestimmungen bringen aber in erster Linie zum Ausdruck, dass die
Vollzugsbehörde das Verfahren vor der Gerichtsbehörde in Gang setzt. Sobald das
Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht - welches in Kantonen
mit dem "Vollzugsgerichtsmodell" sowohl für die Überprüfung und Aufhebung einer
Massnahme als auch für allfällige Folgeentscheide zuständig ist - in Gang
gesetzt wurde, hat dieses grundsätzlich auch die Verfahrensherrschaft inne
(vgl. Urteil 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.7; vgl. auch Art. 328 Abs.
2 StPO). Die Vollzugsbehörde kann und soll zwar im Verfahren Anträge stellen
(vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 42
zu Art. 62c StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das Gericht
jedoch nicht an die Anträge bzw. Empfehlungen der Vollzugsbehörde gebunden
(vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5 S. 53; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 364 StPO;
BARBARA ROHNER, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach
Art. 62d Abs. 2 StGB, 2016, N. 150). In der vorliegenden Angelegenheit wurde
das Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht bereits zehn Monate
vor Erreichen der Höchstdauer der Massnahme eingeleitet. Die Einleitung des
Verfahrens erfolgte damit rechtzeitig. Weiter ist anzumerken, dass die neuen
Erkenntnisse über die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen
Massnahme erst mit Eingang des Gutachtens am 27. Juli 2017 respektive am 30.
Oktober 2017 und der Einschätzung der Kantonalen Kommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit vom 4. Dezember 2017 vorlagen. Es war somit der
Vollzugsbehörde mangels Vorliegens aktueller fachkundiger Gutachten faktisch
nicht möglich, die Anträge auf Aufhebung und Umwandlung der Massnahme zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt zu stellen. Wie sich aus dem aufgezeigten
Verfahrensablauf ergibt, kann den Behörden vorliegend keine Untätigkeit oder
ein Versäumnis vorgeworfen werden. Diese haben sämtliche Schritte zur
Überprüfung der Massnahme frühzeitig eingeleitet und jeweils zeitnah über das
weitere Vorgehen befunden. Der Einwand, es fehle an rechtzeitigen Anträgen,
verfängt daher nicht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei Lichte besehen stelle die
"Umwandlung" einer therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung nach Art. 62c
Abs. 4 StGB nichts anderes als eine nachträgliche Verwahrung dar, welche
euphemistisch als Umwandlung bezeichnet werde. Um die Garantien von Art. 5
Ziff. 1 lit. a EMRK nicht zu verletzen, müsse zwischen der ursprünglichen
Verurteilung und dem Freiheitsentzug ein hinreichender Kausalzusammenhang
bestehen. Bestehe ein solcher nicht, seien sowohl Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK
als auch das Doppelbestrafungsverbot (Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK)
verletzt. Probleme würden sich auch mit dem Rückwirkungsverbot (Art. 7 EMRK)
ergeben. Die vorliegend angeordnete Verwahrung wäre daher, wie dies in Art. 65
Abs. 2 StGB für die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung vorgesehen sei, im
Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen gewesen. Gemäss den Vorschriften
des kantonalen Rechts (Art. 6 Abs. 2 EGStGB/VS) wäre diesfalls das
Kantonsgericht erstinstanzlich zuständig gewesen. Auch aufgrund dessen hätte
bereits die erste Instanz einen Nichteintretensentscheid fällen müssen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 62c Abs. 4 StGB unterscheide sich von Art. 65
Abs. 2 StGB dahingehend, dass bei Ersterem bereits eine Massnahme vorbestanden
habe und bei Letzterem erstmals nachträglich eine Massnahme in der Form der
Verwahrung angeordnet werde. Bei Art. 65 Abs. 2 StGB handle es sich um eine
Revision zu Ungunsten des Verurteilten in jenen seltenen Fällen, in denen eine
an sich angebrachte Verwahrung in der ursprünglichen Verurteilung unterblieben
sei und der Täter sich im Strafvollzug als hoch gefährlich erweise. Letztlich
gehe es um die Korrektur eines fehlerhaften Urteils. Die Vorschriften über das
Revisionsverfahren gelangten nur bei der Anordnung der Verwahrung gestützt auf
Art. 65 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Hingegen trage der Täter, gegen den wegen
eines "Verwahrungsdelikts" eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet
werde, bereits von vornherein das Risiko der nachträglichen Umwandlung in eine
Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB. Die Möglichkeit, Massnahmen
auszutauschen, sei Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und
Durchlässigkeit im Massnahmenrecht.

Vorliegend sei mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2012 der
Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB aufgeschoben worden. Es liege somit gerade
kein Anwendungsfall von Art. 65 Abs. 2 StGB vor. Zum Zeitpunkt der Verurteilung
im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass zu einem
späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Verwahrung geprüft werden könnte. Bereits
im Sachurteil vom 20. September 2012 habe das Kantonsgericht festgehalten, es
sei am Massnahmenvollzugsgericht eine nachträgliche Verwahrung zu prüfen, wenn
bei Aufhebung der Massnahme ernsthaft zu erwarten sei, dass der Täter weitere
Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht sei somit rechtmässig nach Art. 62c Abs 4 StGB
vorgegangen. Dies habe das Bundesgericht in BGE 145 IV 167 bestätigt. Es habe
zudem eine Verletzung von Art. 7 EMKR sowie Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur
EMRK verneint. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der
angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später abgeänderten
Freiheitsentzug - der Verwahrung, sei gegeben, wenn die therapeutische
Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werde und stattdessen infolge
Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherheitsgedanke in den Vordergrund
trete.

3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden die Rügen des
Beschwerdeführers bereits in BGE 145 IV 167 abschliessend beurteilt. Es kann
vollumfänglich auf den genannten Entscheid verwiesen werden. Darin wurden die
Unterschiede zwischen der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung (Art. 65
Abs. 2 StGB) im Revisionsverfahren und der Umwandlung einer Massnahme in einem
nachträglichen Verfahren aufgezeigt. Weiter wurde betont, dass bei der
Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung (Art.
62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) in der Regel ein hinreichender
Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem späteren Freiheitsentzug
besteht und somit keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vorliegt (BGE
145 IV 167 E. 1.7 f.). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens von Revisionsgründen auf S. 19 f.
seiner Beschwerde einzugehen.

Die beiden weiteren behaupteten Konventionsverletzungen (Art. 7 EMRK und Art. 4
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK) begründet der Beschwerdeführer nicht. Damit
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
respektive Art. 106 Abs. 2 BGG hinsichtlich Grundrechtsverletzungen nicht. Es
kann daher grundsätzlich nicht auf die Rügen eingetreten werden. Ergänzend kann
aber auf das Bundesgerichtsurteil BGE 145 IV 167 verwiesen werden, worin eine
Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verneint
wurde.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ergebe
sich, dass die Verwahrung von einem Kollegialgericht angeordnet werden müsse.
Dies müsse auch bei der nachträglichen Umwandlung einer therapeutischen
Massnahme in eine Verwahrung gelten. Die erste Instanz habe das Verfahren
während über einem Jahr entgegen dieser Vorschrift als Einzelgericht geführt.
Der zuständige Richter habe zudem mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er nicht
bereit sei, bundesrechtskonform zu tagen und stattdessen als Einzelrichter über
freiheitsentziehende Massnahmen entscheiden zu wollen. Damit seien sowohl Art.
19 StPO als auch der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 BV
verletzt worden. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung amte, begehe
eine formelle Rechtsverweigerung, was von Amtes wegen zu berücksichtigen
gewesen wäre.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Präsident des Kollegialgerichts sei für die
Instruktion zuständig, was sich aus Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 187 Abs. 2 StPO
und Art. 20 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Rechtspflege vom 11.
Februar 2009 (RPflG/VS; SGS 173.1) ergebe. Der Instruktionsrichter könne allein
Beweise abnehmen und weitere Instruktionshandlungen vornehmen. Wesentlich sei
einzig, dass alle Richter bei der Willensbildung des Entscheids gleichsam
mitgewirkt hätten und die Möglichkeit gehabt hätten, den Verfahrensablauf
mitzubestimmen. Unter diesem Aspekt sei die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung
nicht zu beanstanden und die Akten des Einzelrichters, welcher später als
Präsident des Kollegialgerichts geamtet habe, seien nicht wie beantragt aus dem
Recht zu weisen.

4.3. Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 167 bestätigt, dass die Verwahrung
gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO sowohl im
erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren nicht von einem
Einzelgericht angeordnet werden kann. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers wurde dieser Grundsatz vorliegend auch vom Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht eingehalten. Sowohl die Anhörung vom 10. April 2018
als auch die Entscheidfällung am 8. Mai 2018 nahm das Straf- und
Massnahmengericht in Kollegialbesetzung vor. Der Beschwerdeführer wurde über
die Gerichtsbesetzung am 23. März 2018 informiert. Zutreffend ist, dass das
Verfahren zuvor von Richter Marc Anthamatten geführt wurde. Es ist aber weder
ersichtlich noch dargetan, dass seine Anordnungen über die blosse
Verfahrensinstruktion hinausgegangen wären, was grundsätzlich zulässig ist.
Wesentlich ist, dass die Anhörung sowie die Entscheidfällung durch das
Kollegialgericht vorgenommen wurde. Insofern ist keine Verletzung von
Bundesrecht ersichtlich.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm bei der Anhörung durch das Straf-
und Massnahmenvollzugsgericht das letzte Wort nicht gewährt worden sei. Nach
dem Parteivortrag habe die Vorinstanz ihm das Protokoll zur Durchsicht und
Unterschrift gegeben. Er habe sodann das letzte Wort verlangt, das ihm nach
Art. 347 StPO zustehe. Obwohl er in der Anhörung vorher nur sehr wenige
Ausführungen getätigt habe, sei der Vorsitzende ihm bereits bei den ersten
Sätzen ins Wort gefallen. Protokolliert worden sei nichts. Sein Vertreter habe
in der Folge das Gericht höflich ersucht, dass seinem Mandanten wenigstens ein
paar Sätze gewährt würden. Ohne Vorwarnung habe der Vorsitzende der Polizei ein
Handzeichen gegeben, den Beschwerdeführer abzuführen und die Sitzung für
geschlossen erklärt. Auch dieser abrupte Verhandlungsabschluss sei nicht
protokolliert worden, womit die Dokumentationspflicht nach Art. 76 ff. StPO
geradezu lehrbuchartig verletzt worden sei. Aufgrund dessen müsse die mündliche
Anhörung wiederholt werden.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht habe für
die Verhandlung vom 10. April 2018 ein Protokoll errichtet, in welches sie die
Einvernahme des Beschwerdeführers integriert habe. Dieses Protokoll sei vom
Beschwerdeführer unterzeichnet worden und enthalte die wesentlichen Abläufe und
Aussagen, aber kein Schlusswort des Beschwerdeführers. Zusätzlich befinde sich
ein Verfahrensprotokoll in den Akten, welches nach der Verhandlung vom 10.
April 2018 errichtet worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, da gegen Ende
der Anhörung sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach Art. 63 f. StPO hätten
ergriffen werden müssen.

Im Zusatzprotokoll werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits zu Beginn
der Anhörung ausdrücklich auf den Verfahrensgegenstand hingewiesen worden. Das
Gericht habe den Beschwerdeführer dennoch mehrfach ermahnen müssen, sich
ausschliesslich zum aktuellen Verfahrensgegenstand zu äussern. Nach der
Befragung des Beschwerdeführers sei das Protokoll von den Parteien durchgelesen
und ohne Einwand unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe anschliessend
um ein letztes Wort gebeten, sich jedoch wiederum in irrelevanten und
weitschweifigen Ausführungen verloren und sich nicht mehr beruhigen lassen. Die
Verfahrensleitung habe als ultima ratio den Beschwerdeführer des Saals
verweisen müssen. Daher habe das letzte Wort nicht mehr protokolliert werden
können.

Mit den beiden Protokollen sei das Gericht seiner Protokollierungspflicht
nachgekommen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Der Beschwerdeführer
habe zumindest ein entsprechend langes letztes Wort gehalten, damit die
Vorinstanz habe erkennen können, dass er wiederum vom Verfahrensgegenstand
abschweife und sich in Ausführungen zu den rechtskräftigen Urteilen verstricke.
Da er bereits zuvor ermahnt worden sei und es sich beim letzten Wort im
selbstständigen Nachverfahren nicht um eine Plattform handle, um Schuldsprüche
wieder aufzurollen, erscheine es zulässig, die Verhandlung an diesem Punkt
abzubrechen. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sei daher
unbegründet. Überdies habe der Beschwerdeführer sich in den Anhörungen im
Beschwerdeverfahren nochmals ausführlich zu seiner Situation äussern können,
womit das rechtliche Gehör als geheilt erachtet werden könne, sofern dieses
überhaupt verletzt worden sei.

5.3. Gemäss Art. 347 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person nach Abschluss der
Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort. Das letzte Wort dient der
Sicherstellung des rechtlichen Gehörs (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar,
Strafprozessordnung II, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 347 StPO). Es handelt sich
dabei um ein persönliches Recht des Beschuldigten auf eine kurze Erklärung. Das
letzte Wort beinhaltet insbesondere nicht lange Ausführungen oder die
Vervollständigung des Plädoyers (Urteil 6B_751/2017 vom 29. März 2018 E. 4.2
mit Hinweis).

5.4. Die Anwendbarkeit von Art. 347 StPO in einem nachträglichen Verfahren nach
Art. 363 ff. StPO kann offen bleiben, da die Kritik des Beschwerdeführers
ohnehin unbegründet ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, wesentliche
Verfahrenshandlungen seien nicht protokolliert worden. Dies trifft so
allerdings nicht zu. Aufgrund der vom Beschwerdeführer provozierten
sicherheitspolizeilichen Massnahmen konnte das Protokoll erst vervollständigt
werden, nachdem die Verhandlung bereits geschlossen war. Im Zusatzprotokoll
wurden die wesentlichen Verfahrenshandlungen, welche nach der Anhörung des
Beschwerdeführers stattfanden und zu den sicherheitspolizeilichen Massnahmen
sowie zum Verhandlungsabbruch führten, protokolliert. Sodann konnte sich der
Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung nochmals mündlich
äussern. Anstatt eines mündlichen letzten Wortes reichte der Beschwerdeführer
seine mehrseitigen Ausführungen schriftlich zu den Akten. Nachdem es sich beim
letzten Wort um einen Aspekt des rechtlichen Gehörs handelt, wäre eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf das letzte Wort im erstinstanzlichen
Verfahren im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin geheilt worden (vgl. BGE 142 II
218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S.
285; je mit Hinweisen). Mit dieser Erwägung des vorinstanzlichen Entscheids
setzt sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Missachtung seiner
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht auseinander.

6. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, der erstinstanzliche Entscheid im Dass-Stil
verletze Art. 83 Abs. 3 StPO und den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die
Begründungspflicht.

Die Vorinstanz bezeichnet den Entscheid der ersten Instanz im Dass-Stil
insbesondere aufgrund von dessen Länge als problematisch. Hingegen setze sich
der Entscheid mit den wesentlichen Aspekten auseinander und erscheine, auch
dank der Unterteilung durch Ziffern, nachvollziehbar. Jedenfalls sei es für den
Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, eine umfassende Beschwerde
einzureichen.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dass-Entscheide sind nur bei
kürzeren Entscheiden zulässig, da sie schwer lesbar sind (vgl. Urteil 5A_913/
2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist aber, dass die
Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 143 III
65 E. 5.2 S. 70 f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer zeigt auch vor Bundesgericht nicht auf, weshalb sein
Beschwerderecht beeinträchtigt gewesen sein soll. Die Rüge erweist sich damit
als unbegründet.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die psychiatrischen Gutachten vom 27.
Juli 2017 und vom 30. Oktober 2017 in verschiedener Hinsicht. Er ist der
Ansicht, die Gutachten seien aus den Akten zu weisen und es sei eine
Neubegutachtung anzuordnen. Das Gutachten vom 27. Juli 2017 sowie das
Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2017 vermöchten hinsichtlich der Frage der
Therapierbarkeit nicht zu überzeugen. Auf Seite 31 des Gutachtens werde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einem der Therapeuten gern
gearbeitet habe. Er habe sich mit ihm gut verstanden. Eine dreijährige
Intensivbehandlung, zu welcher der Beschwerdeführer verlässlich erschienen sei,
sei ein gewichtiges Indiz für seine Therapierbarkeit. Der Beschwerdeführer habe
Bereitschaft gezeigt, die Therapie fortzusetzen. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb ihm die Therapie verweigert werde. Es müsse eine
andere therapeutische Methode in Betracht gezogen werden, ebenso eine Verlegung
an einen anderen Behandlungsort. Das Gutachten schweige sich darüber aus,
welche Methoden und Institutionen alternativ in Betracht kommen könnten. Das
Gutachten sei damit mangelhaft.

Des Weiteren bleibe das Gutachten bezüglich des Abklärungsumfangs
unvollständig. Dr. med. C.________ habe beim Beschwerdeführer eine
hirnorganische Störung diagnostiziert. Die Möglichkeit einer hirnorganischen
Veränderung als mögliche Grundlage der psychosexuellen Störung sei im Gutachten
apodiktisch abgelehnt worden. Es seien aber keine Testverfahren angewendet
worden, welche eine hirnorganische Funktionsstörung untersucht hätten. Auch in
der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 sowie in der Befragung vor
Schranken der Vorinstanz sei diese Frage nicht abschliessend beantwortet
worden.

Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, es stelle sich die Frage, welchen
Anteil Dr. med. B.________ und Dr. med. D.________ an der Befragung und an der
Ausarbeitung des Gutachtens gehabt hätten. Dies sei nicht deutlich gemacht
worden. Dr.med. B.________ und Dr. med. D.________ seien der Frage sowohl im
Ergänzungsgutachten als auch vor Schranken ausgewichen. Die Gutachten seien
somit auch in formeller Hinsicht unzureichend.

7.2.

7.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei sowohl mit dem Gutachter
Dr. med. B.________ als auch mit den an diesen gestellten Fragen einverstanden
gewesen. Er habe zudem Ergänzungsfragen stellen können. Dem Beschwerdeführer
sei damit das rechtliche Gehör hinsichtlich des Gutachtens umfassend gewährt
worden.

Bezüglich der Therapiewilligkeit widerspreche sich der Beschwerdeführer selbst.
So gebe er an, therapiewillig zu sein, während er vor dem Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Therapie
nicht weiterführen wolle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten das
Gutachten nicht anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer beziehe sich auf eine Stelle
im Gutachten und die dortige, von ihm selbst gegenüber dem Gutachter gemachte
Aussage, wonach er sich mit dem Therapeuten E.________ gut verstanden habe und
traurig sei, dass dieser die Stelle gewechselt habe. Der Therapeut selbst habe
angegeben, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich motiviert, engagiert und
pünktlich zu den Sitzungen erschienen. Die grundsätzliche Bereitschaft an den
Therapiesitzungen teilzunehmen, sage aber noch nichts darüber aus, wie gut der
Patient in der Therapie erreicht werde und wie er sich darauf einlassen wolle
und könne. Das Gutachten gebe denn auch das Fazit des Therapeuten E.________
wieder, gemäss welchem angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer die
Taten nicht leugne, sondern massiv verdränge, wenn nicht sogar abspalte. Es
habe bislang kein ausreichend stabiler Zugang für die psychische Integration
der psychosexuellen Aspekte der Sexualdelikte gefunden werden können. Der
Gutachter Dr. med. B.________ teile diese Schlussfolgerung mangelnder
Introspektionsfähigkeit und Veränderbarkeit. Seiner Auffassung nach handle es
sich nur um eine vordergründig gute therapeutische Beziehung. Anlässlich der
Befragung vom 26. September 2019 habe der Gutachter Dr. med. B.________ daran
festgehalten und präzisiert, er halte den Beschwerdeführer zwar für
(vordergründig) therapiewillig. Das Problem sei aber die Therapierbarkeit. Die
histrionische Persönlichkeitsstörung bilde ein bedeutendes Hindernis für die
Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Prozessen. Letztlich verhindere die
histrionische Persönlichkeitsstörung, dass der Beschwerdeführer sich von seinem
Opferempfinden lösen und eine "Straftäterpersönlichkeit" entwickeln könne, was
aber notwendig sei, um eine Veränderung herbeizuführen und deliktsrelevante
Strategien entwickeln zu können. Der Beschwerdeführer äussere sich zwar positiv
zur Weiterführung der Therapie, habe aber bis anhin keine Bereitschaft gezeigt,
sich mit den relevanten Themenbereichen auseinanderzusetzen.

Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Gutachter habe die Meinungen des
Therapeuten, jene der früheren Gutachter sowie des Beschwerdeführers umfassend
wiedergegeben und zusammen mit den eigenen Erkenntnissen nachvollziehbare
Schlussfolgerungen gezogen. Das Verhalten und die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen durch das Gericht würden das
Ergebnis der Begutachtung bestätigen. Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund
seines Naturells offen, kommunikativ und gesprächig. Hingegen könne er die
Notwendigkeit therapeutischer Massnahmen aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung
nicht einsehen und sehe sich selbst als Opfer. Das Gutachten sei schlüssig und
umfassend.

7.2.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht gegenüber dem Täter, der
eine der in dieser Bestimmung umschriebenen Straftaten begangen hat, die
Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der
Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass
er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder wenn aufgrund einer
anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere,
mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).

Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b
StGB sind eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit
erforderlich ist, sowie eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des
psychisch gestörten Täters. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen
Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, in diesem Fall nur
angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen
Erfolg verspricht, d.h. wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige
Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3;
134 IV 121 E. 3.4.2 und 315 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_257/2018 vom 12.
Dezember 2018 E. 7.4; 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1).

Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des
richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen
Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der
psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die
Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes
Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu
schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf
Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit
für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B_835/2017 vom 22.
März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; 6B_1287/2017 vom 18. Januar
2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10.
Dezember 2015 E. 4.2.3).

7.2.3. Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, setzt sich die
Vorinstanz ausführlich mit der Kritik des Beschwerdeführers an den
Erkenntnissen des Gutachtens auseinander. Der Beschwerdeführer geht in seiner
Beschwerde ans Bundesgericht auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein,
sondern wiederholt einzig seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen
Standpunkt. Er zeigt damit nicht hinreichend auf, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzen soll. Seine Ausführungen genügen den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf
grundsätzlich nicht einzugehen ist.

Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen
Erwägungen in der Sache Anlass zu Beanstandungen geben sollten. Die Vorinstanz
sowie der Gutachter haben sich umfassend mit der Frage der Therapierbarkeit
befasst. Der Gutachter verneint die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers
eindeutig. Es sei ein mehrjähriger Behandlungsversuch erfolgt. Mit den
bisherigen Therapieversuchen hätten keinerlei Fortschritte erzielt werden
können, obwohl die Behandlung hochfrequent, konsequent und kompetent gewesen
sei. Die therapeutische Ansprechbarkeit sei nicht gegeben. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht seien, abgesehen vom fortschreitenden Alter
und der möglichen Entaktualisierung der Sexualität in einigen Jahren, keine
Behandlungsmöglichkeiten erkennbar, die das Deliktsrisiko weiter senken würden.
Die Vorinstanz beurteilt die Anforderungen an die Therapierbarkeit zutreffend.
Sie würdigt das Gutachten sowie die mündlichen Erläuterungen des Gutachters
sachlich und ausgewogen. Weder beantwortet sie eigenständig
forensisch-psychiatrische Fachfragen noch rückt sie von der fachlichen
Einschätzung ab, so dass entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt
kein Anlass besteht oder bestand, weitere Beweise, etwa eine Oberexpertise oder
ein Ergänzungsgutachten, einzuholen. Insgesamt bezeichnet die Vorinstanz die
Ausführungen im Gutachten zu Recht als schlüssig. Vor dem Hintergrund dieser
eindeutigen Nichttherapierbarkeit war es nicht erforderlich, andere
Behandlungsmethoden oder Institutionen weiter zu prüfen.

7.3.

7.3.1. Zur Kritik der fehlenden Untersuchung einer möglichen hirnorganischen
Störung erwägt die Vorinstanz, das aktuellste Gutachten gebe die Erkenntnisse
von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 1980 wieder, wonach dieser dannzumal
Anzeichen eines "ganz leichten, diskreten, aber unverkennbaren Hirnschadens"
festgestellt habe, wahrscheinlich aufgrund eines Unfalls vor zehn Jahren und
einer chronischen Vergiftung. Jedoch zitiere das aktuelle Gutachten auch die
Ergebnisse von Dr. F.________ aus dem Jahr 2007, gemäss welchem sich keine
Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen oder eine
hirnorganische Störung gezeigt hätten. Dr. med. B.________ selbst habe
ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen Beeinträchtigung
festgestellt. In der Ergänzung vom 30. Oktober 2017 habe er präzisiert, bei
jetziger Begutachtung hätten sich weder psychiatrische noch neurologische
Auffälligkeiten gezeigt, die das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms
nahelegen würden. Es bestünden aufgrund fehlender wegweisender Befunde keine
Indikationen für eine kranielle Bildgebung. Selbst wenn bei einer
Bildgebungsdiagnostik strukturelle Veränderungen festgestellt würden, würden
diese keine Grundlage darstellen, um eine solche Störung zu diagnostizieren. An
diesen Erkenntnissen habe Dr. med. B.________ auch im Beschwerdeverfahren
festgehalten und ausgeführt, selbst wenn bilddiagnostisch eine hirnorganische
Veränderung festzustellen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf seine
Einschätzungen gehabt. Im Gegenteil würde dies aus seiner Sicht ein
zusätzliches Problem in der Veränderbarkeit und Beeinflussbarkeit der sexuellen
Deviation und der Persönlichkeitsstörung darstellen.

Die Vorinstanz erachtet diese Begründung als schlüssig. Sie ergänzt, die
Begutachtung durch Dr. med. C.________, welcher die Möglichkeit einer
hirnorganischen Störung in Betracht gezogen habe, liege im Vergleich zum
aktuellen Gutachten über 35 Jahre zurück. Bereits die lange Zeitdauer sei ein
Indikator dafür, dass für die Frage, ob weitere Untersuchungen zur Frage des
Hirnschadens notwendig seien, nicht auf das veraltete Gutachten abgestellt
werden könne. Zudem bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieses
Gutachtens, zumal der damalige Gutachter keine sexuelle Abnormität mit
Krankheitswert diagnostiziert habe. Dabei seien zu diesem Zeitpunkt die Fälle
aus den 70er-Jahren, bei denen der Beschwerdeführer nach dem gleichen Muster
vorgegangen sei, wie bei den Delikten zwischen 1993 und 2007, bekannt gewesen.
Stand der heutigen Kenntnisse erscheine es jedenfalls rückblickend stark
untertrieben, bloss von einer "enormen Triebhaftigkeit der Störung" zu
sprechen. Unter Umständen sei dies auch ein Ausdruck der Psychiatrie jener
Zeit. Da beide neueren Gutachten (2017 und 2007) und die Therapeuten im
Massnahmenvollzug allesamt keine Anzeichen für einen Hirnschaden hätten
feststellen können, erschienen weitere Untersuchungen nicht notwendig.

7.3.2. Auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach hätte überprüft werden
müssen, ob eine hirnorganische Störung vorliege, ist weder substanziiert
dargelegt noch begründet. Die Vorinstanz bezeichnet die Ausführungen im
Gutachten zu Recht als schlüssig. Gemäss dem Gutachter ist der Verdacht der
hirnorganischen Störung vor dem Hintergrund eines veralteten Verständnisses des
Begriffs des Hirnschadens zu sehen. Aktuell lägen aber keinerlei Anzeichen
einer Hirnschädigung vor und selbst wenn solche vorliegen würden, würde dies
nichts an der Nichtbehandelbarkeit des Beschwerdeführers ändern. Auch
diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das an der Einschätzung
des Gutachters zweifeln liesse, zumal er sich mit dieser Einschätzung überhaupt
nicht auseinandersetzt.

7.4.

7.4.1. Zur Frage, welcher Anteil des Gutachtens von Dr. med. B.________
persönlich verfasst wurde, erwägt die Vorinstanz, das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht habe Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie und Chefarzt/Stv. Klinikdirektor Zentrum für stationäre
forensische Therapie, am 22. Dezember 2016 als Sachverständigen zur Erstellung
eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Dabei habe Dr. med. D.________,
Oberärztin, bei der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt. Die Qualifikation der
beiden Personen sei richtigerweise nicht in Frage gestellt worden. Dr. med.
D.________ werde im Gutachterauftrag nicht namentlich erwähnt, was aber auch
nicht notwendig gewesen sei. Da ihr keine eigentlichen gutachterlichen
Kernaufgaben delegiert worden seien, sondern sie einzig als Hilfsperson
mitgewirkt habe, sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
persönliche Nennung im Gutachtensauftrag nicht erforderlich gewesen. Der
beauftragte Gutachter habe bereits vorgängig das Einverständnis der Vorinstanz
zur Mitarbeit der Hilfsperson eingeholt. Auch der Beschwerdeführer sei darüber
informiert worden. Unabhängig von einer solchen vorgängigen Information sei der
Beizug der Hilfsperson im Gutachten transparent gemacht worden. Eingangs sei im
Gutachten erklärt worden, dass die Untersuchung von Dr. med. B.________ in
Anwesenheit von Dr. med. D.________ durchgeführt werde. Beide hätten das
Gutachten mitunterzeichnet. Nähere Angaben zur Aufgabenteilung habe der
Gutachter in der Ergänzung vom 30. Oktober 2017 geliefert, worin er präzisiert
habe, die Gehilfin sei bei sämtlichen Befragungen zugegen gewesen und er sei
für das Gutachten allein verantwortlich. Der Gutachter habe am 26. September
2019 zudem ausgeführt, Dr. med. D.________ habe unter seiner Anleitung als
Ausbildungskandidatin die Akten gesichtet und Gespräche mit dem
Beschwerdeführer protokolliert. Sie sei zwar für das Protokoll verantwortlich
gewesen, dies habe er aber gelesen und kontrolliert. Dr. med. D.________ sei zu
keinem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer allein gewesen und habe auch nicht am
Beurteilungsprozess teilgenommen. Der Gutachter habe erklärt, es sei ihm
unmöglich zu sagen, welche Passagen im Gutachten Dr. med. D.________ oder er
selbst geschrieben habe bzw. Dr. med. D.________ auf seine Anleitung hin
formuliert oder er korrigiert habe. Hingegen wäre es unrealistisch zu
verlangen, dass im Gutachten für jede einzelne Passage der Autor festgehalten
werden müsse. Ausschlaggebend sei nicht der Autor, sondern, ob die
geschriebenen Zeilen der Willensbildung der verantwortlichen Person
entsprächen. Beim Kollegialgericht habe Dr.med. B.________ einen kompetenten
und fachlich versierten Eindruck hinterlassen. Die Art und Weise, wie er sich
mit den gestellten Fragen auseinandergesetzt und eine schlüssige Antwort
geliefert habe, habe das Gericht davon überzeugt, dass sich der Gutachter
selbst mit dem Fall befasst und sich seine eigene Meinung gebildet habe. Die
Befunde sowie Schlussfolgerungen schienen jene des Gutachters zu sein. Es
würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Gutachter seine Verantwortung
nicht wahrgenommen und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung
des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert hätte.

7.4.2. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid die Anforderungen an
die Gutachter sowie den Beizug von Hilfspersonen ausführlich dargelegt. Darauf
kann vollumfänglich verwiesen werden (BGE 144 IV 176 E. 4.2 mit Hinweisen).

7.4.3. Auch bezüglich der Frage, ob der Gutachter unzulässigerweise seinen
Auftrag delegiert hat, ist der vorinstanzliche Entscheid schlüssig. Es bestehen
keine Zweifel daran, dass der Gutachter Dr. med. B.________ die Begutachtung
persönlich vorgenommen hat. So bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass
er nie mit Dr. med. D.________ allein war. Es bestehen keine Anzeichen, dass
Dr. med. B.________ den Gutachterauftrag unzulässigerweise an Dr. med.
D.________ delegiert hätte. Vielmehr nahm Dr. med. D.________ gemäss den
Ausführungen des Gutachters nur untergeordnete Handlungen vor. Dem
vorinstanzlichen Entscheid kann entnommen werden, in welcher Form Dr. med.
D.________ an der Begutachtung beteiligt war. Sie ist gestützt darauf als
Hilfsperson zu qualifizieren. Auch an der fachlichen Qualifikation von Dr. med.
D.________ bestehen keinerlei Zweifel. Das Vorgehen war zudem mit den Behörden
abgesprochen. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch nicht geltend, er
habe nichts vom Beizug der Hilfsperson gewusst. Insofern ist auch der Einwand
betreffend den Beizug einer Hilfsperson unbegründet.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom 20. September 2017 bis zum
19. Januar 2018 ohne Rechtstitel in Haft gewesen. Es rechtfertige sich aufgrund
der Widerrechtlichkeit der Haft, ihm eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro
Hafttag (total Fr. 36'600.--) zuzusprechen.

8.2. Die Vorinstanz erwägt, die Haft vom 20. September 2017 bis zum 18. Januar
2018 sei unrechtmässig gewesen. Die materiellen Haftvoraussetzungen hätten aber
bei Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme vorgelegen. Die
Sicherheitshaft sei lediglich formell zu spät angeordnet worden. Die
tatsächlichen Auswirkungen auf die körperliche und geistige Integrität seien
für den Beschwerdeführer mit oder ohne formellen Hafttitel identisch gewesen.
Dementsprechend sei auch keine seelische Unbill auszumachen. Zudem erscheine es
in Anbetracht der ausgesprochenen Verwahrung und unter Berücksichtigung, dass
die Strafe von 11 Jahren und 8 Monaten bei einem Restvollzug (Art. 62c Abs. 2
StGB) erst am 2. Juni 2019 abgelaufen wäre, stossend, eine Entschädigung für
formell unrechtmässig erstandene Haft auszusprechen. Die Verletzung sei
schliesslich im Dispositiv festgehalten worden und die Kosten für das
Beschwerdeverfahren seien dem Staat auferlegt worden. Das
Entschädigungsbegehren sei daher abzuweisen.

8.3. Art. 429 ff. StPO enthalten verschiedene Rechtsgrundlagen für die
Entschädigung bei Überhaft sowie bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen,
Verfahrenseinstellungen oder Freispruch. Das vorübergehende Fehlen eines
gültigen strafprozessualen Hafttitels führt allerdings nicht zwingend zu einer
finanziellen Entschädigung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt. So ist die
Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der Rechtsprechung in der Regel im
Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Der Sachrichter hat
schliesslich zu entscheiden, ob beispielsweise eine Strafreduktion oder eine
Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 S. 248 mit Hinweisen;
Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen). Für die Art und
den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen
Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der
Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im
Ermessen des Richters (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit
Hinweisen).

8.4. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen des
vorübergehenden Fehlens eines Hafttitels. Die Dauer der Massnahme bzw. des
Freiheitsentzugs hatte bis zum 18. Januar 2018 die Dauer der verhängten
Freiheitsstrafe noch nicht erreicht. Art. 62c Abs. 2 StGB schreibt vor, dass
die Reststrafe vollzogen wird, wenn der mit der Massnahme verbundene
Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobene Freiheitsstrafe. Somit wäre
selbst im Fall, dass die kantonalen Instanzen von der Anordnung der Verwahrung
abgesehen hätten, der Vollzug der Reststrafe anzuordnen gewesen, wobei die
Dauer des Massnahmenvollzugs anzurechnen gewesen wäre. Für den Freiheitsentzug
lag somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor. Es ist daher nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens eines
formellen Hafttitels immaterielle Unbill erlitten haben sollte. Die Vorinstanz
hat im Entscheiddispositiv die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt. Damit
hat es sein Bewenden.

9. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär