Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.121/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_121/2019

Urteil vom 12. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Umwandlung einer Suchtbehandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 13. September 2018 (BES.2017.166).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des Strafgerichts vom
19. Oktober 2012 beauftragte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am
8. Oktober 2013 die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über X.________ (Jahrgang 1992) zu
erstellen. Dieser wurde vergeblich mehrfach zur Exploration aufgeboten. Das
Gutachten vom 27. Januar 2014 musste ohne Exploration verfasst werden. Es
empfahl eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB und für den Fall der
Erfolglosigkeit zeitnah die Prüfung einer Umwandlung in eine Massnahme gemäss
Art. 59 StGB.

Das Appellationsgericht verurteilte X.________ am 18. März 2014 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierten Raubes, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung von Art. 19a
BetmG zu 3 1/4 Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
Fr. 10.-- und Fr. 300.-- Busse. Die Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer
stationären Suchtbehandlung auf. X.________ wurde am 19. März 2015 verhaftet
und zunächst ins Gefängnis Bässlergut und sodann in das Rütihus versetzt.

A.b. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestrafte X.________ mit Strafbefehl
vom 4. August 2015 wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen
Vergehens sowie mehrfachen versuchten Vergehens gegen das HMG sowie Vergehens
gegen das Waffengesetz mit 6 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, welche es
zugunsten der Suchtbehandlung aufschob. Nachdem X.________ im Rütihus gedealt
hatte, wurde er zur Verfügung gestellt. Nach kurzer Flucht und erneutem
Aufenthalt im Gefängnis Bässlergut, konnte er per 26. Januar 2016 in das
Therapiezentrum Lehn in Luzern eintreten.

A.c. Nach dreimaliger Exploration erstattete die UPK ein Ergänzungsgutachten
vom 24. Februar 2016. Nach diesem sollte versucht werden, den Behandlungsbedarf
im bestehenden Setting zu decken; sollte keine Stabilisierung erreicht werden
können, sei die Umwandlung in eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu prüfen.

X.________ wurde vom Therapiezentrum Lehn am 17. Juni 2016 wieder zur Verfügung
gestellt, da in seinem Zimmer Drogen und Drogenutensilien gefunden worden waren
und er vor den Mitarbeitern Betäubungsmittel konsumiert hatte. Er wurde in das
Gefängnis Bässlergut zurückversetzt. Das Therapiezentrum Lehn erklärte sich
unter strikten Auflagen bereit, ihn am 18. Oktober 2016 nochmals aufzunehmen.
Als er die Auflagen missachtete und Betäubungsmittel konsumierte, wurde er zwei
Tage später wieder zur Verfügung gestellt, worauf er die Flucht ergriff.

A.d. X.________ konnte am 18. Mai 2017 verhaftet werden. Bei der Anhaltung und
Hausdurchsuchung wurden bei ihm Fr. 3'608.20, 305 EUR, 46,2 g Heroingemisch,
13,3 g Kokaingemisch, 2 Stück LSD, 200,4 g (netto) Streckmittel, ein Gewehr,
das nicht geladen, aber in das ein volles Magazin eingesetzt war, ein
Schlagstock, eine Machete, ein Laser, zwei Mobiltelefone, diverse Auflistungen
mit Namen und Zahlen, zwei Etuis mit Spezialwerkzeugen zum Öffnen von
Türschlössern und eine Sturmhaube beschlagnahmt. Ab dem 6. Juni 2017 befand er
sich im Gefängnis Bässlergut, wo er seinen Betäubungsmittelkonsum fortsetzte.
Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen erfolgte ein
zehntägiger Zelleneinschluss.

A.e. Auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. August 2017 beschloss
das Strafgericht am 17. Oktober 2017, die stationäre Suchtbehandlung in
Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB aufzuheben und eine Massnahme gemäss Art. 59
StGB anzuordnen. Am 1. November 2017 ereignete sich eine weitere körperliche
Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen, sodass ein Verfahren eröffnet wurde.
X.________ erhob am 6. November 2017 Beschwerde gegen den Beschluss des
Strafgerichts.

Er verweigerte die per 11. Dezember 2017 geplante Versetzung in die
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn zum Vollzug der stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB. Er wurde am 13. Dezember 2017 in das Untersuchungsgefängnis
und am 20. Februar 2018 in die JVA verlegt.

A.f. Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts beauftragte die
Sachverständige Dr. A.________ mit einem zweiten Ergänzungsgutachten. Nachdem
X.________ die Exploration verweigert hatte, erging der Auftrag um Erstellung
eines ergänzenden Aktengutachtens (vom 31. August 2018).

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. September 2018 wurden
X.________ sowie die Gutachterin und die Vertreterin des Straf- und
Massnahmenvollzugs befragt. Das Appellationsgericht (Dreiergericht) wies die
Beschwerde ab, bestätigte den Beschluss des Strafgerichts vom 17. Oktober 2017,
hob die Suchtbehandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB auf und ordnete
eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.

B. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen
Entscheid sowie die Suchtbehandlung aufzuheben, die am 18. März 2014
ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzugs
zu vollziehen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu
gewähren.

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz weist auf ihre Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz hin (BGE 141
IV 396), die grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren entscheide (Art.
397 Abs. 1 StPO), jedoch eine Verhandlung anordnen könne (Art. 390 Abs. 5
StPO), was sie auf Antrag der Verteidigung tat (BGE 143 IV 151 E. 2.4 S. 152
ff.; Urteile 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2 f. und 6B_520/2016 vom 18.
Mai 2017 E. 3).

2. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung, weil ihm zwei
Fälle von Gewalttätigkeiten gegen Mitinsassen vorgehalten würden (oben
Sachverhalt A.d und A.e; Entscheid S. 15), zumal selbst die Vorinstanz davon
ausgehe, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorlägen. Die Rüge ist
unbegründet. Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung
(Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2,
6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4). In casu geht es um die Überprüfung einer
Massnahme, nicht um eine strafrechtliche Anklage (Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK).
Bei der Überprüfung und Anordnung von Massnahmen sind Vorkommnisse und
massnahmenrelevante Verhaltensweisen bzw. die dysfunktionale
Bewältigungsstrategie (Entscheid S. 23) im Vollzug zu berücksichtigen.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 62c Abs. 6 StGB.

3.1. Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen
Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach
Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen. Das Gericht kann deshalb im
Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des
Strafvollzugs eine als aussichtslos erscheinende stationäre Massnahme durch
eine voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen (Art. 62c
Abs. 3 StGB) bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten
stationären Massnahme wechseln (Art. 62c Abs. 6 StGB; Urteile 6B_100/2017 vom
9. März 2017 E. 5.2, 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2 und 6B_81/2011 vom 16.
Mai 2011 E. 3.2).

Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 EMRK zu
beachten. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung
zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a
EMRK. Die spätere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung
inhaltlich noch getragen sein. Eine spätere Massnahmenanordnung lässt sich auf
Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK abstützen (unten E. 3.2). Zulässig ist insbesondere
die Umwandlung einer stationären Massnahme (in casu stationäre Suchtbehandlung)
in eine - nach den gutachterlichen Feststellungen zweckmässigere und notwendige
- therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angesichts einer schweren
psychischen Störung und der damit zusammenhängenden sehr schlechten
Legalprognose (Urteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.4 und 6B_1144/2017 vom
21. März 2018 E. 3.3).

Bei der Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach
Verbüssen der Strafe ist eine besondere Gefährlichkeit im Sinne einer
erheblichen Straffälligkeit erforderlich (Urteil 6B_68/2016 vom 28. November
2016 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 1). Diese hohen Anforderungen sind
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 12) in der
vorliegenden Konstellation der bereits bestehenden, allerdings gemäss Art. 60
Abs. 4 StGB begrenzten, stationären Massnahme nicht einschlägig.

Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger
Strafverbüssung stellt erhöhte Anforderungen bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit (vgl. Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.3 und
1.5). Zu vollziehen waren 3 3/4 Jahre Freiheitsstrafe (Urteil vom 18. März 2014
und Strafbefehl vom 4. August 2015). Der Beschwerdeführer bringt vor, die
schuldangemessene Strafe sei unter Anrechnung der verschiedenen Vollzugsphasen
von 91 Tagen Untersuchungshaft, 175, 402 und 151 Tagen Massnahmenvollzug sowie
468 Tagen Vollzug gemäss Art. 59 StGB im Total von 1287 Tagen (3 Jahre, 6
Monate und 10 Tage) beinahe voll verbüsst.

3.2. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen
Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31
Abs. 1 BV). Die provisorischen Formen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie der vorzeitigen Vollzugsformen und der Organisationshaft wie die
verschiedenen Formen des ambulanten und stationären Massnahmenvollzugs erweisen
sich gemäss dieser zentralen freiheitsrechtlichen Verfassungsnorm lediglich als
Modalitäten des Freiheitsentzugs. Soweit diese Freiheitsentzüge nicht im Rahmen
eines materiellrechtlichen Vollzugstitels ergingen und nicht nach dem Grundsatz
des Realausgleichs angerechnet werden können, sind sie zu entschädigen (vgl.
Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.3). Wie die Bundesverfassung
gewährleistet Art. 5 EMRK das Recht auf Freiheit und fasst sämtliche Arten von
Freiheitsentzügen unter den konventionellen Begriff des Freiheitsentzugs
(ausser kurzer, nicht eingriffsintensiver Freiheitsbeschränkungen).

Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verlangt einen hinreichenden kausalen und nicht
bloss chronologischen Zusammenhang zwischen Strafurteil und Freiheitsentzug.
Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist ein Freiheitsentzug gerechtfertigt, wenn
dieser notwendig ist, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern (Urteil
der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der
Affaire Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 39-41). Bei
"psychisch Kranken" als solchen ist der Freiheitsentzug unter dem Titel von
Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK unter drei Bedingungen zulässig: die psychische
Störung muss beweismässig erstellt sein, der Freiheitsentzug muss durch den
Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert sein und der
Freiheitsentzug darf nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleiben
(Urteil Kadusic Ziff. 42). Die Störung muss durch einen medizinischen Experten
erstellt werden, das Gutachten muss genügend aktuell sein und der
Freiheitsentzug muss in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden
(Urteil Kadusic Ziff. 43-45). Der massnahmenrechtliche Freiheitsentzug
erfordert somit die Bejahung der drei Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1
lit. a, c und e EMRK (Urteile 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.6 und 6B_338/
2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.6).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die "Winterwerp-Kriterien", die
sicherstellten, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen werde. Der
Gerichtshof verzichtete im Urteil Winterwerp v. Niederlande vom 24. Oktober
1979 (Nr. 6301/73) angesichts der dynamischen Entwicklung der psychiatrischen
Forschung und der Vielfalt der Krankheitsbegriffe auf eine positive
Begriffsbestimmung und verlangt, dass es sich um eine "true mental disorder"
("echte Geistesstörung") handle; zudem sei der medizinische Fortschritt bei den
Behandlungsmethoden zu berücksichtigen. Erforderlich sind nach den drei
"Winterwerp-Kriterien" (in praxisrelevanter Formulierung) der zuverlässige
Nachweis einer psychischen Krankheit durch ein ärztliches Gutachten, die
Verhältnismässigkeit der Unterbringung zur Abwehr einer aus der Krankheit
erwachsenden Gefahr sowie die periodische Überprüfung und Beendigung, sobald
die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Urteil 6B_1155/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 2.7 mit Hinweis auf BJÖRN EBERLING, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2.
Aufl. 2015, N. 63 zu Art. 5 EMRK).

3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde im Freiheitsentzug derzeit
nicht behandelt und dies werde sich auch in Zukunft nicht ändern. Er sei de
facto weggesperrt und verweigere jegliche Behandlung - zu Recht. Er hätte
Anspruch auf eine stationäre Suchtbehandlung gehabt. Diese habe ihm nicht
gewährt werden können, zumindest weder rechtsgenügend noch faktisch genügend,
denn es sei zu Rückfällen gekommen. In der Schweiz fehle es schlechterdings an
geeigneten Einrichtungen für süchtige Personen, und so verwundere die
Prozessgeschichte nicht (Beschwerde S. 9 f.).

Entgegen der behauptet "zu Recht" verweigerten Kooperation ist der Gefangene
gesetzlich verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Die
kontrafaktische Darstellung ist zurückzuweisen (vgl. oben Sachverhalt A). Die
Vollzugsbehörden bemühten sich um die Durchführung der angeordneten stationären
Suchttherapie, die vom Beschwerdeführer verweigert wurde und der er sich
mehrmals durch Flucht und neue Delinquenz entzog. Ebenso verweigerte er
mehrmals die Mitwirkung bei der Exploration zwecks Abklärung der geeigneten
Therapie. Die Darstellung steht in unvereinbarem Widerspruch zum für das
Bundesgericht massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.4. Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine
schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne
voraus (Urteil 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3 und 2.4.1 sowie
6B_1167/2018 vom 23. Januar 2019 E. 4.1; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 59 StGB). Die Behandlung bezweckt,
das Rückfallrisiko mittels einer Verbesserung der inhärenten kriminogenen
Faktoren zu vermindern. Für die Aufrechterhaltung der Massnahme ist daher die
medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der Spezialprävention
massgebend, nicht der damit verbundene Freiheitsentzug, wobei die Massnahme
unter medizinischen Gesichtspunkten nicht disproportional zur
Rückfallwahrscheinlichkeit sein darf. Das ist beim Einweisungs- wie beim
nachträglichen Vollzugsentscheid zu beachten (Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai
2019 E. 2.9).

3.4.1. Nach der Vorinstanz ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die
Suchtbehandlung gescheitert ist, nachdem der Beschwerdeführer sowohl im Rütihus
als auch im Massnahmenzentrum Lehn immer wieder Drogen konsumiert und auch
gedealt hatte, deswegen mehrmals zur Verfügung gestellt wurde, unter Auflagen
aber wieder aufgenommen worden war, er diese jedoch wiederholt missachtete
sowie zweimal flüchtete, wobei bei seiner Anhaltung nach der zweiten Flucht
Drogen, Bargeld in für den Drogenhandel typischer Stückelung sowie Waffen bei
ihm gefunden wurden, und er anschliessend auch im Gefängnis Bässlergut weiter
Drogen konsumierte. Daran ändere nichts, dass er seit seiner Versetzung in die
JVA Solothurn im Februar 2018 abstinent lebe (Entscheid S. 11).

3.4.2. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, sie könne gemäss Art. 62c Abs. 6
StGB grundsätzlich auch eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen. Sie
bejaht das Vorliegen einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB.

Im nach dreimaliger Exploration erstellten Ergänzungsgutachten vom 24. Februar
2016 (oben Sachverhalt A.c) wurden ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen
Substanzen (Opioide, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine sowie episodisch
Alkohol), eine hirnorganische Auffälligkeit sowie eine leicht bis mittelschwer
eingestufte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie die
Waffenaffinität bestätigt. An der vorinstanzlichen Verhandlung präzisierte die
Gutachterin, die organische Persönlichkeitsstörung sei an sich nicht
schwerwiegend, in Kombination mit der Sucht sowie der Gesamtsituation aber als
schwer zu beurteilen; in diesem Kontext sei auch die Waffenaffinität zu
erwähnen. Im zweiten Ergänzungsgutachten vom 31. August 2018 wurde das
Abhängigkeitssyndrom bestätigt. Gestützt auf den morphologischen und klinischen
Befund einer frühkindlich/kongenitalen Ischämie [kongenital: angeboren, durch
genetische Anlagen bedingt; REUTER, Springer Lexikon Medizin, 2004] mit einer
Hirnmissbildung als Restsymptomatik wurden die in verschiedenen Kontexten
beobachteten Verhaltensauffälligkeiten als psychiatrische Komorbidität [erneut]
einer organischen Gehirnstörung zugeordnet, die zwar als leicht bis
mittelgradig einzustufen sei, aber insbesondere in Kombination mit dem Konsum
psychotroper Substanzen seine Fähigkeit einschränke, sich an komplexe und sich
verändernde Lebenssituationen anzupassen und sich im Leben zu bewähren. Diese
psychischen Störungen würden ohne Behandlung fortbestehen, mit einem erhöhten
Risiko für künftige Straftaten assoziiert und in Kombination als anhaltend und
schwerwiegend eingestuft. Es bedürfe eines höher betreuten therapeutischen
Settings als es die Massnahme nach Art. 60 StGB biete.

Die Verteidigung wandte ein, die hirnorganische Störung sei nicht behandelbar,
weshalb keine schwere psychische Störung vorliege und die Massnahme unzulässig
sei; zudem bestehe keine Rückfallgefahr für schwere Delikte (Entscheid S. 14).
Die Gutachterin vertrat dagegen an der vorinstanzlichen Verhandlung eine
schwere psychische Störung; zum Krankheitsbild gehörten namentlich die fehlende
Krankheitseinsicht und die Rigidität, mit welcher der Beschwerdeführer in der
JVA Solothurn jegliche therapeutischen Gespräche und Gruppensitzungen
verweigere. Die Vorinstanz sieht keine Gründe, um vom Gutachten abzuweichen
(Entscheid S. 15). Sie qualifiziert die Anlasstaten als massiv, die nach der
gutachterlichen Einschätzung in direktem oder indirekten Zusammenhang mit der
psychischen Störung stünden. Ausserdem dürften die frühe soziale
Desintegration, die subkulturelle Identifikation mit dem "Drogenmilieu" sowie
die Konditionierung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien (so der Umgang mit
Waffen) im Sinne von umweltbezogenen und situationsspezifischen Faktoren
hinsichtlich der begangenen Straftaten eine konstituierende Rolle gespielt
haben (Entscheid S. 15 f.).

Die Beurteilung nach den Prognoseinstrumenten (VRAG; Basler Kriterienkatalog)
hätten ungünstige Prognosen ergeben. Die Rückfallgefahr gelte für alle
Anlassdelikte, auch für Raub und Gewaltdelikte. Aus der Tatsache, dass die
Delikte einige Zeit zurücklägen, lasse sich keine veränderte Risikoeinschätzung
ableiten. Es bestehe zweifellos ein Behandlungsbedarf. Bei einem Vollzug der
Freiheitsstrafe ohne flankierende Massnahmen sei mit einer hohen
Rückfallprognose zu rechnen (Entscheid S. 17). Der Beschwerdeführer habe
infolge seiner zwei Fluchten und der relativ kurzen Aufenthalte (der längste
dauerte rund fünf Monate im Therapiezentrum Lehn) nicht suffizient behandelt
werden können. Deshalb empfehle die Gutachterin eine Massnahme gemäss Art. 59
StGB. Es bestehe insbesondere der Bedarf, an der deliktsrelevanten Einstellung
wie der Waffenaffinität und der subkulturellen Identifikation zu arbeiten. Die
hirnorganische Störung sei zwar gegenwärtig medizinisch nicht behandelbar, doch
sei zu erwarten, dass sich die mit dieser Störung verbundene Symptomatik der
mangelhaften Affekt- und Impulskontrolle durch anhaltende Suchtmittelabstinenz
sowie eine erfolgreiche Resozialisation positiv bis hin zu rechtskonformem
Verhalten beeinflussen liessen.

3.4.3. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2018 im geschlossenen
Massnahmenzentrum JVA Solothurn. Während dieser Zeit habe er sich verändert,
worüber er selber persönlich stolz sei, was er vor der Vorinstanz zum Ausdruck
gebracht habe. Er distanziere sich vehement von seiner delinquenten und
suchtbestimmten Vergangenheit. Zu seiner Veränderung hätten ihn die
Lebensumstände bestimmt: Man müsse erwachsen werden, er sei auf dem Weg dazu
(Entscheid S. 18). Er habe aber bemängelt, dass er in der Vollzugsstufe 4
festhänge, und stelle generell in Frage, dass ihm überhaupt etwas fehle. Aus
dem Umstand, dass seine organische Persönlichkeitsstörung nicht behandelbar
sei, schliesse er, die gesamte Massnahme nütze nichts.

Dem widerspricht die Vorinstanz. Die Fortschritte wären in Freiheit undenkbar
gewesen. Auch wenn er bislang von der Psychotherapie nicht habe profitieren
wollen, habe der milieutherapeutische Ansatz der Massnahme bei ihm bereits
deutlich angeschlagen. Er nehme die Bildungsangebote wahr. Nach eigenen Angaben
habe er guten Kontakt zur Bezugsperson und zum Seelsorger, wo seiner Ansicht
nach mehr Selbstreflexion stattfinde als in der Therapie. Er sei ungeachtet des
organisch bedingten Aspekts der Störung in der Lage, adäquates Verhalten zu
lernen. Das sei auch sein Wunsch. Auch die Gutachterin schätze einen Verbleib
auf der Vollzugsstufe 4 als ungünstig ein: Es müssten Lockerungen möglich sein,
damit der therapeutische Prozess fortgeführt werden könne. Bei langjähriger
Erkrankung sei die Persönlichkeitsstörung aber nicht schnell behandelbar
(Entscheid S. 22).

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) führt
die Vorinstanz entgegen der Verteidigung aus, erst im Verlaufe des Vollzugs sei
deutlich geworden, dass die Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB nicht
engmaschig genug gewesen sei. Dagegen habe sich in der JVA Solothurn inzwischen
tatsächlich eine erste Verhaltensänderung gezeigt. Die Progressionsstufen
hingen von den Fortschritten ab. Der von der Verteidigung beantragte Zeitrahmen
von zwei Jahren sei unrealistisch (Entscheid S. 24).

3.5. Entgegen der Verteidigung ist tatsächlich von einer "true mental disorder"
im Sinne der Winterwerp-Kriterien auszugehen. Mit der Vorinstanz ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung
leidet, wobei unbehandelt von einer hohen Rückfallgefahr im Sinne der
Anlassdelikte auszugehen ist. Angesichts des bisherigen Vollzugs- und
Massnahmenverlaufs erscheint die Anordnung der stationären therapeutischen
Massnahme als die richtige Entscheidung. So hat die entsprechende Einweisung in
die JVA Solothurn bereits eine günstige Veränderung und Selbstreflexion
bewirkt. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz vom
gutachterlichen Befund hätte abweichen sollen. Auch hinsichtlich organisch
bedingter Störungen ist eine resignative Haltung nicht angezeigt (vgl. Urteil
6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.5). Soweit diese nicht unmittelbar
medizinisch behandelt werden können, erscheinen Verhaltenstherapien dennoch
erfolgversprechend im Einüben eines situationsadäquaten Umgangs mit der
organischen Beeinträchtigung (Coping), wie gerade die Fortschritte in der JVA
Solothurn belegen. Mit dem Restvollzug der Freiheitsstrafe und einer Entlassung
ohne nachhaltige Behandlung wäre eine Rückkehr in das kriminogene Umfeld
unabweislich zu erwarten. Damit ist auch dem noch jungen Beschwerdeführer nicht
gedient. Gerade noch jungen Delinquenten soll nach Möglichkeit eine heute noch
offenstehende Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden. Dass
die Anordnung von Massnahmen von den Betroffenen als Eingriffe in ihre
verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechte wahrgenommen werden, auch wenn
sie in ihrem objektiven Interesse liegen, verkennt das Bundesgericht nicht
(vgl. Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2). Schwere
Persönlichkeitsstörungen lassen sich nach einer kriminellen Karriere nicht
kurzfristig mindern. Es erschiene hochgradig verantwortungslos, den
Beschwerdeführer im heutigen Zustand unbehandelt "auf die Strasse zu stellen".
In der Beschwerde wird nicht dargelegt, wie er derzeit in Freiheit sein Leben
selbständig sollte bewältigen können. Es fehlt offensichtlich an einem
strukturierten Empfangsraum. Die Entscheidung ist trotz Verbüssung der
schuldadäquaten Strafe als verhältnismässig und damit als rechtmässig zu
beurteilen. Die Massnahme ist gesetzlich vorgesehen, liegt im öffentlichen
Interesse, erweist sich als erforderlich und ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Art. 59 Abs. 4 StGB trägt zum einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip bereits
Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.), und zum andern folgt aus dem Zweck
dieser Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz
der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom
Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut
limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme
auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur
so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu
rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; Urteil 6B_409/2017 vom 17.
Mai 2017 E. 1.4.4).

3.6. Die psychiatrischen Begutachtungen und die eingehende vorinstanzliche
Auseinandersetzung weisen auf, dass die Behörden nicht bezwecken, den
Beschwerdeführer "stationär im Rahmen eines 59er-Settings wegzusperren"
(Beschwerde S. 12). Dieser leichthin formulierte Willkür-Vorwurf ist
unangebracht. Ebenso unangebracht ist die populäre Begriffsbildung von der
"kleinen Verwahrung" (Beschwerde S. 13). Es handelt sich um eine durchaus
polemische Redeweise, die weder der schicksalhaften psycho-physischen
Verfasstheit und oft nur allzu katastrophalen Lebenssituation der Betroffenen
noch dem Einsatz der Vollzugsbehörden, Ärzte und Therapeuten angemessen ist.

3.7. Auf die behauptete Verletzung von Art. 377 Abs. 3 StGB mit der Begründung
fehlender Möglichkeiten des Vollzugs stationärer Suchttherapien in der Schweiz
(Beschwerde S. 12 ff.; vgl. dagegen BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug,
3. Aufl. 2016, S. 309 ff.) ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzutreten,
ebensowenig auf die Fragen einer Anrechnung oder Entschädigung angesichts der
in Art. 60 Abs. 4 StGB zeitlich begrenzten Massnahme der Suchtbehandlung (vgl.
Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.5; in diesem Urteil wurde
mangels tatsächlicher Feststellungen [Art. 105 Abs. 1 BGG] nicht geprüft, ob
die Massnahme verlängert worden war, vgl. Vernehmlassung des damaligen
Beschwerdeführers im Sachverhalt E.). Die Massnahme nach Art. 59 StGB wurde
bereits anfänglich erwogen, aber zugunsten der weniger eingriffsintensiven
Suchtbehandlung einstweilen zurückgestellt. Die Eingangskriterien beider
Massnahmen stimmen weitgehend überein (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, a.a.O.;
HEER, a.a.O., N. 17 zu Art. 60 StGB).

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben.
Der Anwalt des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu
entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.--
entschädigt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw