Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1211/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1211/2019

Urteil vom 11. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 8. Oktober 2019 (SK 19 69).

Erwägungen:

1. 

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer am 15.
Januar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von
Fr. 400.-- sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'570.--.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 8. Oktober 2019 auf Berufung des
Beschwerdeführers das erstinstanzliche Urteil und auferlegte diesem die
obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'700.--.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S.
244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler
beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3
S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit
Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1
S. 156 mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung im
angefochtenen Entscheid. Er rügt, die Aussagen der Zeugin entsprächen nicht der
Wahrheit, da sie zu weit weg vom Geschehen gewesen sei. Es lägen keine Beweise
vor, dass er seine Hündin geschlagen habe. Es stehe Aussage gegen Aussage,
weshalb er von allen Vorwürfen freizusprechen sei.

4. 

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die vorinstanzliche
Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Dies macht er auch nicht
geltend, da er den beantragten Freispruch mit der "Aussage gegen
Aussage"-Situation und sinngemäss mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel begründet. Damit verkennt er, dass die
Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie
willkürlich ist.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht bzw.
nur ungenügend auseinander. Seine Beschwerde erschöpft sich in einer rein
appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht
einzutreten.

5. 

Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde zudem, er sei aufgrund seiner
finanziellen Situation nicht in der Lage, nebst der Busse auch die
Verfahrenskosten von Fr. 1'570.-- und Fr. 1'700.-- zu bezahlen. Es werde ein
unbescholtener Bürger zur Kasse gebeten. Darauf ist ebenfalls nicht
einzutreten, da der Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet, dass bzw.
weshalb die Kostenauflage gegen Bundesrecht verstossen könnte.

6. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld