Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.120/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_120/2019, 6B_122/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

6B_120/2019

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

Beschwerdeführer,

und

6B_122/2019

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; fahrlässige
einfache Körperverletzung durch Unterlassen; Willkür, Anklagegrundsatz,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 12.
Dezember 2018 (AS 17/022/ABO und AS 17/023/ABO).

Sachverhalt:

A. 

A.________ arbeitete am 9. Juli 2012 an seinem ersten Arbeitstag als Kranführer
auf einer Baustelle in B.________. Um ca. 17.05 Uhr befand er sich auf der
C.________-Strasse neben der ca. 5 Meter tiefen Baugrube, als ein Dumper an ihm
vorbeifuhr, er zurückwich, über eine Bauabschrankung in die Baugrube stürzte
und sich dabei verletzte.

B. 

Das Kantonsgericht Obwalden sprach X.________ und Y.________ am 23. Juni 2017
der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229
Abs. 2 StGB) sowie der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
StGB) schuldig. X.________ verurteilte es zu einer bedingten Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- und Y.________ zu
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 370.--.

Das Obergericht des Kantons Obewalden bestätigte am 12. Dezember 2018 auf
Berufung von X.________ und Y.________ die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es
reduzierte die Höhe des Tagessatzes in Bezug auf Y.________ von Fr. 370.-- auf
Fr. 330.--. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil auch im
Strafpunkt.

C. 

X.________ und Y.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen je einen
vollumfänglichen Freispruch.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S.
394). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden
Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu
behandeln.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das
Beweismaterial aus dem gegen den Führer des Dumpers, D.________, getrennt
geführten Strafverfahren sei unverwertbar. Da sie im Strafverfahren gegen
D.________ keine Teilnahmerechte gehabt hätten, hätten sie bei den
Beweiserhebungen nicht teilnehmen können. Der im Strafverfahren gegen
D.________ ermittelte Sachverhalt könne nicht als Beweismittel im
Strafverfahren gegen sie verwendet werden.

2.2.

2.2.1. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei
Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im
eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im
jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit
nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.;
140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.).

2.2.2. Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen
belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von
Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person
verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen
an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230; 140 IV
172 E. 1.3 S. 176). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der
beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein
besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32
Abs. 2 BV gewährleistet. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss
die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und
infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der
Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren
Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. S. 37 und E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E.
2.2 S. 480 f.).

Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person
kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig
(d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge
zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; je mit
Hinweisen; Urteile 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; 6B_886/2017 vom 26.
März 2018 E. 2.3.2; 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. D.________ wurde vom Kantonsgericht Obwalden am 29. Juni 2015 der
einfachen Verkehrsregelverletzung begangen durch ungenügenden Abstand beim
Kreuzen schuldig gesprochen (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.2.3 S. 21).
Zutreffend ist zwar, dass der Strafrichter den Sachverhalt, den er der
Verurteilung zugrunde legt, selber feststellen muss. Die Vorinstanz war daher
weder an die Feststellungen im Strafentscheid gegen D.________ gebunden noch
durfte sie ohne eigene Beweiswürdigung darauf abstellen. Dies war im
angefochtenen Entscheid allerdings auch nicht der Fall. Die Beschwerdeführer
legen selber dar, dass sie im getrennt geführten Strafverfahren gegen
D.________ keine Teilnahmerechte haben. Dass sie bei den Beweiserhebungen im
Verfahren gegen D.________ nicht anwesend sein konnten, führt daher nicht zu
einem Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Insofern
genügt wie dargelegt (oben E. 2.2.2), wenn die beschuldigte Person den u.a. in
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerten Anspruch auf Konfrontation mit
Belastungszeugen wahrnehmen konnte.

2.3.2. Das Kantonsgericht verfügte im erstinstanzlichen Verfahren den Beizug
der Akten des Strafverfahrens gegen D.________ wegen Verkehrsregelverletzung.
Die Beschwerdeführer hatten im Berufungsverfahren Gelegenheit, D.________ im
Rahmen einer Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen zu stellen
(angefochtenes Urteil S. 3). Dessen Aussagen sind daher verwertbar. Darin, dass
D.________ nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegen die
Beschwerdeführer einvernommen wurde, kann entgegen den Beschwerdeführern (vgl.
Beschwerde S. 4 f.) kein schwerwiegender, unheilbarer Verfahrensfehler im Sinne
von Art. 409 StPO erblickt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6 S. 412 ff.).
Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

2.3.3. Eine Konfrontation mit den im Strafverfahren gegen D.________
einvernommenen Zeugen wäre nur notwendig gewesen, wenn die entsprechenden
Zeugenaussagen für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdeführer
relevant gewesen wären. Dass und inwiefern dies der Fall war, zeigen die
Beschwerdeführer nicht auf. Sie legen in ihrer Beschwerde insbesondere nicht
dar, mit welchen weiteren Personen bzw. Aussagen sie zwingend noch hätten
konfrontiert werden müssen. Ebenso wenig behaupten sie, sie hätten im
kantonalen Verfahren frist- und formgerecht entsprechende Anträge gestellt.
Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs liegt auch insofern nicht vor.

3. 

3.1. Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
geltend. In der Anklageschrift werde ihnen einzig eine Verletzung der
Bestimmungen der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) vorgehalten. Eine pflichtwidrige
Untätigkeit nach dem allgemeinen Gefahrensatz im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit.
d StGB sei darin kein Thema. Die Vorinstanz habe ihnen zudem nie mitgeteilt,
dass der Sachverhalt zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen
Gefahrensatzes geprüft werden würde. Da keine Anschlussberufung erhoben worden
sei, sei eine Erweiterung der Anklage unzulässig gewesen.

3.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst
kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a
und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter
dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können,
wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher
konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit
Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist
verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich
welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder
wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt
hinausgeht (Urteile 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3; 6B_1233/2017 vom 30.
Juli 2018 E. 2.3).

3.3. Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet. Die Anklage wirft diesen
vor, die Absturzsicherung entlang der Baugrube hätte eine Höhe von einem Meter
(+/- 5 cm) bzw. mindestens 95 cm aufweisen und ausreichend stabil sein müssen.
Die vorhandene Bauabschrankung habe bezüglich Art, Höhe und Qualität nicht den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 15 f. BauAV entsprochen. Woraus sich die
Pflicht der Beschwerdeführer zum Erstellen einer mindestens 95 cm hohen
Absturzsicherung ergibt, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Insofern genügt
gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO, dass die Anklageschrift die nach Auffassung
der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen aufführt, was vorliegend der Fall war. Da das Gericht
gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO nicht an die rechtliche Würdigung der
Staatsanwaltschaft gebunden ist, war es der Vorinstanz nicht untersagt, die
Pflicht zur Erstellung einer Absturzsicherung von mindestens 95 cm aus anderen
Verhaltenspflichten abzuleiten. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt
offensichtlich nicht vor.

Im Übrigen nahm die Vorinstanz vorliegend keine abweichende rechtliche
Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vor. Sie weist im angefochtenen Entscheid
lediglich ergänzend darauf hin, dass sich eine Pflicht zur Erstellung einer
genügenden Absturzsicherung auch aus dem allgemeinen Gefahrensatz (Art. 11 Abs.
2 lit. d StGB) ergibt. Ob dies zutrifft, kann vorliegend offenbleiben (vgl.
nachfolgend E. 5.4).

4. 

Die Beschwerdeführer fechten die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Gefährdung
durch Verletzung der Regeln der Baukunde und fahrlässiger Körperverletzung an.

4.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen
Menschen am Körper verletzt. Den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch
Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB erfüllt,
wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die
anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser acht lässt und dadurch Leib
und Leben von Mitmenschen gefährdet.

4.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo
besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden
Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S.
158; 143 IV 138 E. 2.1 S. 140; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; je mit Hinweisen).

4.3. Eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch
pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB).
Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund
seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes,
eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der
Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig
untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann
strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden
kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3
StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor,
wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich
mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich
hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner
Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der
Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die
Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine
qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 mit Hinweisen). Für
die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht
und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters
ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten
des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache
des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit
Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine
Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der
Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht
ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; Urteile 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1; 6B_1069/2015 vom
2. August 2016 E. 3.3.2).

4.4. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und
mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter
mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu
fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage
gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu
begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit
Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche
Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material-
oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin
nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit
Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu
unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen
Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142
IV 237 E. 1.5.2 S. 244).

5.

5.1. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst, dass eine Pflicht bestand, neben
der Baugrube entlang der C.________-Strasse eine mindestens 95 cm hohe
Absturzsicherung zu erstellen. Sie berufen sich hierfür auf Art. 80 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) und die Norm SN
640 846 bzw. SN 640 886 (Ziff. 4.1 und 7), wonach lediglich eine Abschrankung,
nicht jedoch eine Absturzsicherung anzubringen sei. Eine Absturzsicherung im
Sinne von Art. 15 f. BauAV sei nicht notwendig gewesen, da es sich bei der
Strasse neben der Baugrube weder um einen Arbeitsplatz noch um einen
Verkehrsweg innerhalb der Baustelle zum Arbeitsplatz gehandelt habe. Im
Strafverfahren gegen D.________ sei festgestellt worden, dass die
C.________-Strasse im Bereich des Unfalls als öffentliche Strasse zu
qualifizieren sei. Die BauAV sei daher nicht anwendbar.

Im Zusammenhang mit dem von ihnen angerufenen Vertrauensgrundsatz rügen die
Beschwerdeführer zudem, der Beschwerdegegner 2 hätte für die Kranführung einen
sicheren Platz innerhalb der Baustelle aufsuchen müssen. Die Strasse sei nicht
der richtige Ort dafür gewesen. Die Strasse diene gemäss Art. 46 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nicht als
Arbeitsort.

5.2. Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist
insbesondere die BauAV massgebend. Die BauAV legt fest, welche Massnahmen für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
getroffen werden müssen (Art. 1 Abs. 1 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen gemäss
Art. 8 Abs. 1 BauAV sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Zur
Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören
insbesondere Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 BauAV (Art. 8 Abs. 2
lit. a BauAV). Eine Absturzsicherung im Sinne eines Seitenschutzes ist u.a. zu
verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m
(Art. 15 Abs. 1 BauAV). Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm
und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 BauAV). Die Oberkante des Geländerholms muss
zwischen 95 und 105 cm, diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über
der Standfläche liegen (Art. 16 Abs. 2 BauAV). Die Bordbretter müssen eine Höhe
von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen (Art. 16 Abs. 3 BauAV). Der
Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm betragen
(Art. 16 Abs. 4 BauAV). An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen
oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5
BauAV). Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt
entfernt werden oder sich lösen kann (Art. 16 Abs. 6 BauAV).

5.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, vor der ca. 5 Meter tiefen
Baugrube hätte in Richtung C.________-Strasse bzw. am Strassenrand der
C.________-Strasse eine Absturzsicherung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a
i.V.m. Art. 15 f. BauAV angebracht werden müssen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BauAV
müssen nicht nur die Arbeitsplätze, sondern auch die Verkehrswege zur den
Arbeitsplätzen sicher sein. Die Strasse vor der Baugrube diente als
Materialumschlagplatz (vgl. angefochtenes Urteil E. 9.2.3 S. 15) und
offensichtlich auch für andere Arbeiten wie die Kranführung. Da mit Bauarbeiten
befasste Personen an dieser Stelle arbeiteten, gelangen die Bestimmungen von
Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 15 f. BauAV zur Anwendung. Die
Beschwerdeführer machen zwar geltend, der Beschwerdegegner 2 hätte für die
Kranführung einen sicheren Ort "innerhalb der Baustelle" auswählen müssen. Die
Baustelle bestand gemäss der Bilddokumentation in den Akten im Wesentlichen aus
einer in den Hang gegrabenen Baugrube für den Hausbau, welche am unteren Ende
an die relativ horizontal verlaufende C.________-Strasse angrenzte. An welcher
angeblich sicheren Stelle "innerhalb der Baustelle" der Beschwerdegegner 2 den
Kran hätte führen können und müssen, erläutern die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerde jedoch nicht. Mit den konkreten Verhältnissen vor Ort setzen sie
sich nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerdeführer ziehen daraus, dass
die Strasse (u.a. wegen der angrenzenden, nicht ausreichend gesicherten
Baugrube) für Arbeiten nicht sicher war, unzulässigerweise den Umkehrschluss,
diese hätte nicht als Arbeitsplatz genutzt werden dürfen. Tatsache ist indes,
dass der besagte Ort nicht nur für die Kranführung, sondern auch für den
Materialumschlag genutzt wurde. Eine entsprechende Absturzsicherung war bereits
aus diesem Grund zwingend, um den Arbeitsort sicher zu machen.

Unbegründet ist zudem die Rüge der Beschwerdeführer, eine öffentliche Strasse
könne nicht Arbeitsplatz im Sinne von Art. 8 BauAV sein (Beschwerde S. 9). Aus
BGE 115 IV 45 E. 2a, auf welchen sich die Beschwerdeführer berufen, ergibt sich
lediglich, dass das Strassenverkehrsrecht auf Bauplätzen "ausserhalb
öffentlicher Strassen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung
gelangt. Eine Baustelle kann sich jedoch selbstverständlich auch auf einer
öffentlichen Strasse befinden. Nichts anderes ergibt sich aus der von den
Beschwerdeführern ebenfalls angerufenen Bestimmung von Art. 46 VRV. Daraus
lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass Bauarbeiten im Sinne der BauAV nicht
auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG ausgeführt werden
dürfen.

Offensichtlich fehl gehen die Beschwerdeführer überdies, wenn sie aus der in
der SSV verankerten Pflicht zur Signalisation von Baustellen mit oder ohne
Hindernisse auf der Fahrbahn (vgl. Art. 80 SSV betreffend Kennzeichnung der
Baustellen) ableiten, eine Absturzsicherung sei nicht notwendig gewesen. Die
Vorinstanz erwägt, eine einfache Signalisation im Sinne der SSV reiche bei
einer mehrere Meter tiefen Baugrube nicht aus, um Bauarbeiter vor Stürzen in
die Baugrube zu schützen. Die tiefere Höhe einer Signalisation im Vergleich zu
einer Absturzsicherung sei darauf zurückzuführen, dass Erstere ungefähr auf der
Höhe des Scheinwerferstrahls eines Autos platziert sei müsse, um eine optimale
Sichtbarkeit der Lichtreflexion zu gewährleisten (angefochtenes Urteil E. 9.2.2
S. 14 f.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Eine entsprechende
Signalisation, welche auf Hindernisse auf oder unmittelbar neben der Fahrbahn
aufmerksam machen soll (vgl. Art. 80 SSV), kann die bei Gruben von einer
gewissen Tiefe erforderliche Absturzsicherung, welche Stürze verhindern soll,
klarerweise nicht ersetzen. Die Signalisationsverordnung entbindet daher nicht
von der Pflicht, falls erforderlich auch eine Absturzsicherung mit der in der
BauAV vorgesehenen Höhe anzubringen. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4 S. 10) nichts, dass auch die SSV
der Sicherheit auf Strassen dient.

5.4. Da sich eine Pflicht zur Anbringung einer mindestens 95 cm hohen
Absturzsicherung bereits aus der BauAV ergibt, kann offenbleiben, ob eine
solche Absturzsicherung auch gestützt auf den allgemeinen Gefahrensatz sowie
die Norm SN 640 568 anzubringen gewesen wäre.

6. 

6.1. In tatsächlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Höhe der Bauabschrankung seien aktenwidrig und willkürlich. Sie
machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht
berücksichtigt, dass die Abschrankung durch den Sturz des Beschwerdegegners 2
in der gesamten Länge zusammengedrückt worden sei.

6.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500
E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141
IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1
S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).

6.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, an der vermuteten Sturzstelle sei
eine Pfostenhöhe von 85 cm gemessen worden. Da die Pfosten einer Abschrankung
aufgrund ihrer Konstruktion höher seien als die daran befestigten Latten, sei
die Oberkante der Abschrankung maximal 80 cm hoch gewesen. Wäre die
Abschrankung vor dem Sturz tatsächlich rund 100 cm hoch gewesen, müsste sie
knapp einen halben Meter nach innen geneigt sein. Eine auffällige Neigung der
Abschrankung sei auf den Fotos jedoch nicht erkennbar (angefochtenes Urteil E.
9.3 f. S. 17). Die Beschwerdeführer setzen sich damit zu Unrecht nicht
auseinander. Auf ihre ungenügend begründete Rüge, die Abschrankung sei rund
einen Meter hoch gewesen und habe den Anforderungen von Art. 16 Abs. 2 BauAV
genügt, ist nicht einzutreten.

6.4. Die übrigen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer vermögen den
gesetzlichen Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen, weshalb
darauf nicht einzutreten ist. Dies gilt insbesondere für die Andeutung der
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 2 könnte vom Dumper, als dieser an ihm
vorbeifuhr, gestossen worden sein (Beschwerde Ziff. 4.6 S. 11).

7. 

7.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Missachtung der Vorschriften der
BauAV könne ihnen nicht angelastet werden. Die Anordnung der gebotenen
Sicherheitsvorkehren gehöre zum Verantwortungsbereich des Bauleiters. Der
Bauleiter E.________ habe im Leistungsverzeichnis zum Werkvertrag unter der
Position 230 "Baustellenerschliessung" bezüglich "Signalisierung und
Abschrankung" auf die Norm "SN 640 893" bzw. "SN 640 886" verwiesen, welche
eingehalten worden sei. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, entgegen den
Weisungen im Leistungsverzeichnis zum Werkvertrag aktiv andere Vorkehren zu
treffen bzw. die Planung der Sicherheitsvorkehren des Bauleiters zu überprüfen
und zu ändern, sondern hätten davon ausgehen dürfen, dass die unter Position
230 des Leistungsverzeichnisses angeordneten Abschrankungen den Regeln der
Baukunde entsprachen. Für die Anordnung und Kontrolle von Sicherheitsvorkehren
(Abschrankungen) auf und neben der Strasse seien zudem die Baubehörden
(Baupolizei) bzw. die örtliche Polizei zuständig. Die Situation sei von der
Polizei nach Baubeginn vor Ort kontrolliert und für in Ordnung befunden worden.
Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Baupolizei die Signalisation und
die Abschrankungen entlang der Strasse korrekt prüfte.

7.2. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind
dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten
werden (BGE 109 IV 15 E. 2a S. 17). Wie weit die strafrechtliche Verantwortung
einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen
Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie
nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 1B_184/2012 vom 27. August
2012 E. 4.4; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1; 6P.58/2003 vom 3.
August 2004 E. 6.1).

7.3. Die Beschwerdeführer üben rein appellatorische Kritik, wenn sie geltend
machen, es habe eine Weisung des bauleitenden Architekten bestanden, bei der
Baugrube entlang der Strasse lediglich Abschrankungen im Sinne der SSV und der
Normen "SN 640 893" bzw. "SN 640 886", nicht jedoch die gemäss BauAV notwendige
Absturzsicherung anzubringen. Nicht ersichtlich ist, woraus die
Beschwerdeführer eine solche Weisung ableiten könnten. Die Vorinstanz stellt
fest, E.________ habe die Beschwerdeführer weder aktiv noch durch Weisungen an
der korrekten Ausübung ihrer Pflichten gehindert. Daran vermöge nichts zu
ändern, dass im Werkvertrag zwischen der F.________ AG und der G.________ AG
explizit auf die Norm SN 640 893 "Temporäre Signalisation auf Haupt- und
Nebenstrassen" verwiesen worden sei, da sich diese Norm ausschliesslich auf die
Signalisation von Baustellen, nicht jedoch auf deren Sicherung beziehe
(angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 7). Das Leistungsverzeichnis zum Werkvertrag
bildet Gegenstand des Werkvertrags. Es umschreibt grundsätzlich das vom Bauherr
gewünschte Bauwerk. Die Sicherheitsvorschriften auf dem Bau sind auch
einzuhalten, wenn dies im Werkvertrag mit dem Bauherr nicht explizit vorgesehen
ist. Die Beschwerdeführer können daraus, dass das Leistungsverzeichnis zum
Werkvertrag mit der Bauherrin lediglich die Norm SN 640 893 betreffend die
Signalisation der Baustelle erwähnt, daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.4. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführer seien als Vorarbeiter
bzw. Bauführer für die Sicherheit auf der Baustelle und folglich auch für die
Erstellung der erforderlichen Absturzsicherung verantwortlich gewesen
(angefochtenes Urteil E. 9.1 S. 13). Sie hätten diese daher auch ohne eine
explizite Anweisung von E.________ anbringen müssen. Die Beschwerdeführer
zeigen auch insofern nicht auf, dass und weshalb die vorinstanzliche Würdigung
willkürlich sein könnte. Mit dem konkreten Sicherheitskonzept auf der Baustelle
setzen sie sich nicht ansatzweise auseinander. Auf das Vorbringen der
Beschwerdeführer, E.________ sei für die Anordnung der Absturzsicherung
verantwortlich gewesen, ist daher nicht weiter einzugehen.

7.5. Unbegründet ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten sich
nach der Kontrolle der Polizei vor Ort darauf verlassen dürfen, dass die
Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden. Die Beschwerdeführer machten im
kantonalen Verfahren geltend, Anwohner hätten wegen der engen
Strassenverhältnisse, welche ihnen gefährlich erschienen seien, die Polizei
verständigt, welche die Lage überprüft und als problemlos empfunden habe. Die
Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, die Polizei habe dabei lediglich die
Verkehrslage überprüft, nicht jedoch die Höhe und die Qualität der
Abschrankung. Sie weist zudem zutreffend darauf hin, dass die polizeiliche
Kontrolle die Beschwerdeführer ohnehin nicht von ihrer Verantwortung entbinden
würde (angefochtenes Urteil E. 4 S. 7 f.).

8. 

8.1. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs. Sie
argumentieren, die Fahrweise von D.________ sei mit einem äusserst grossen
Risiko verbunden gewesen. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass
D.________ bei den engen Strassenverhältnissen im Schritttempo an einem
Passanten vorbeifahre, ohne vorgängig sicherzustellen, dass dieser dies
realisiere und sich entsprechend verhalten könne. Die Verletzungen des
Beschwerdegegners 2 wäre nach dem hypothetischen Unfallhergang zudem auch durch
eine Absturzsicherung nicht vermeidbar gewesen. Eine starre Absturzsicherung
hätte dazu geführt, dass der Beschwerdegegner 2 nach der Rückwärtsbewegung
vorwärts in die Kabine des Dumpers geprallt oder unter die Baumaschine geraten
wäre.

8.2. Ob es auch bei einer rechtskonformen Absturzsicherung zum Unfall gekommen
wäre, betrifft eine Tatfrage (oben E. 4.3). Die Vorinstanz erwägt willkürfrei,
eine höhere Absturzsicherung, die über dem Körperschwerpunkt eines erwachsenen
Menschen liege, hätte den Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindern
können (angefochtenes Urteil E. 10.3 f. S. 19). Sie geht demnach davon aus,
dass der Erfolg, nämlich die Körperverletzung des Beschwerdegegners 2, im Sinne
der Rechtsprechung vermeidbar gewesen wäre. Dass der Beschwerdegegner 2 bei
einer pflichtgemäss angebrachten Absturzsicherung von dieser abgeprallt und
allenfalls gar unter die Baumaschine geraten wäre, ist pure Spekulation. Darauf
ist nicht einzutreten.

8.3. Der Erfolgseintritt war für die Beschwerdeführer, welche die Vorschriften
der BauAV kannten (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.2 S. 18 f.), zudem
voraussehbar. Dass die Verhältnisse auf der C.________-Strasse neben der
Baustelle sehr eng waren und für das Kreuzen eines Fahrzeugs mit einem
Passanten wenig Platz zur Verfügung stand, mag den Unfall zwar mitbegünstigt
haben. Die engen Platzverhältnisse waren den Beschwerdeführern jedoch bekannt,
weshalb sich die erforderliche Absturzsicherung umso mehr aufgedrängt hätte, um
Stürze in die Baugrube zu verhindern. Dass ein Bauarbeiter in Anbetracht der
knappen Platzverhältnisse aus eigener Unvorsicht oder weil ein Fahrzeug nicht
mit der erforderlichen Vorsicht an ihm vorbeifährt, zu nahe an die Baugrube
herantritt und angesichts der ungenügenden Absturzsicherung herunterstürzt, ist
nicht derart aussergewöhnlich, als dass die Beschwerdeführer damit schlechthin
nicht rechnen mussten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer auch im
Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls rügen,
eine Absturzsicherung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 15 f.
BauAV sei nicht notwendig gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 6.2 S. 13 f.).

8.4. Die Beschwerdeführer berufen sich zudem zu Unrecht auf den
Vertrauensgrundsatz (Beschwerde Ziff. 7.1 S. 14 f.). Da sie nicht ansatzweise
darlegen, von welcher Stelle "innerhalb der Baustelle" aus der Beschwerdegegner
2 die Kranführung hätte vornehmen müssen, sind sie mit ihrem Einwand, dieser
hätte sich nicht auf der Strasse aufhalten dürfen, nicht zu hören (vgl. dazu
bereits oben E. 5.3). Ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang
unterbrechendes Selbstverschulden des Beschwerdegegners 2 liegt auf jeden Fall
nicht vor.

9. 

Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht zur
Stellungnahme aufgefordert wurde und vor Bundesgericht daher keine Umtriebe
hatte.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_120/2019 und 6B_122/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 

Den Beschwerdeführern werden je Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld