Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1207/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1207/2019

Urteil vom 1. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (unklarer Sachverhalt); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. September 2019 (BK 19 372).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. 

Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid der
Beschwerdeführerin am 16. September 2019 zugestellt. Um rechtzeitig zu sein,
hätte die Beschwerde spätestens am 16. Oktober 2019 der Schweizerischen Post
übergeben werden müssen. Sie wurde indessen erst am 18. Oktober 2019 der
Österreichischen Post übergeben und ist damit verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Abgesehen davon entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie auch bei rechtzeitiger Aufgabe nicht
hätte eingetreten werden können. So äussert sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe weder zu ihrer Beschwerdelegitimation und zur Frage einer
Zivilforderung, noch setzt sie sich (substanziiert) mit den Erwägungen des
angefochtenen Beschlusses auseinander. Sie beschränkt sich stattdessen darauf,
ihre eigene Sicht der Dinge zu einem angeblich gefälschten Testament und einer
Erbschaft darzulegen, die ihr auf Betreiben des ehemaligen Bundeskanzlers von
Österreich vorenthalten werde. Damit zeigt sie jedoch nicht ansatzweise auf,
inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte.

4. 

Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill