Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1190/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1190/2019

Urteil vom 11. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 8. August 2019 (SU190011-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

A.________ fuhr am 14. August 2017, ca. 18.05 Uhr, auf der Autobahn A1 vor dem
Limmattaler Kreuz Richtung Zürich auf der zweiten Fahrspur von rechts, welche
nach Norden durch den Gubristtunnel bzw. auf den Nordring führt. Vor ihm fuhr
ein von B.________ gelenkter LKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h.
Obschon A.________ beabsichtigte, nach Süden auf den Westring zu fahren,
benutzte er nicht die dafür vorgesehene erste Fahrspur von rechts, auf welcher
stockender Kollonnenverkehr herrschte. Vor dem beabsichtigten Einschwenken auf
die erste Spur Richtung Westring überholte er den vor ihm fahrenden LKW, indem
er auf die dritte Spur ausschwenkte, dann wieder auf die zweite Spur
zurückwechselte, um sich danach in den Kolonnenverkehr auf der ersten Spur
Richtung Westring einfädeln zu können, wofür er seine Geschwindigkeit auf der
zweiten Spur drosselte. Bei diesem Manöver kam es zu einer nicht allzu heftigen
Kollision mit dem von B.________ gelenkten LKW, welcher trotz Bremsmanöver in
das Heck des Personenwagens von A.________ fuhr.

B.

Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ am 27. September 2018 der
fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.
1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG
(unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse
von Fr. 400.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 8. August 2019 auf Berufung
von A.________ das erstinstanzliche Urteil.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 8. August
2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen
Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe den Lastwagen grosszügig überholt und
den nötigen Abstand eingehalten. Leichtes, der Verkehrssituation
entsprechendes, angemessenes Abbremsen auf der Einspurstrecke hätte genügt, um
den Unfall zu verhindern. B.________ habe die nötige Vorsicht nicht beachtet.
Sie habe während zwei bis drei Sekunden überhaupt nicht gebremst. Zutreffend
sei, dass er nach dem Wiedereinschwenken auf die zweite Fahrspur relativ stark
von über 85 km/h auf ca. 50 km/h abgebremst habe. B.________ seien für das
Bremsmanöver jedoch nicht bloss 30 Meter zur Verfügung gestanden, da auch der
Bremsweg von mindestens 28 Metern mitzuberücksichtigen sei. Die Auswertung des
Fahrtenschreibers sei zu seinen Ungunsten erfolgt. B.________ habe in
unmittelbarer Kollisionsgefahr den Fuss von der Bremse genommen und sei erst
nach der Kollision richtig auf die Bremse getreten. Sie habe selber angegeben,
sie habe nicht gebremst, da man mit einem 24-Tönner mit Anhänger nicht bremsen
könne.

1.2.

1.2.1. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen,
Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr
und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3
SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere
Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen,
wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art.
44 Abs. 1 SVG stellt nach der Rechtsprechung eine Vortrittsregel dar. Dem
seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Fahrzeugführer wird mit Art.
44 Abs. 1 SVG ein Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt und ein
Vortrittsrecht gegenüber einspurenden Fahrzeugen eingeräumt. Ein Wechsel des
Fahrstreifens ist daher nicht nur bei einer Gefährdung, sondern bereits bei
einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt (Urteile 1C_403/2016 vom 27.
März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1; 6B_10/2011 vom 29.
März 2011 E. 2.2.1).

Die neuere Rechtsprechung bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine
Fahrweise brüsk ändern muss. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den
besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Dies
darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts - einer Grundregel des
Strassenverkehrs - führen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 S. 504; 114 IV 146; Urteile
1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.
2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2).

1.2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist zudem gegenüber allen Strassenbenützern
ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter
einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist,
hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten
Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage
entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen
Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne
von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho"
(entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum
Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500
E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141
IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde
anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E.
4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).

1.3.2. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von
der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall kann vor
Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe
auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei
prüft (Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B_24/2019 vom 3.
Oktober 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis).

1.4. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, aus dem Fahrtenschreiber sei
ersichtlich, dass der von B.________ gelenkte Lastwagen zunächst über eine
längere Strecke mit einer konstanten Geschwindigkeit von 85 km/h gefahren sei
(angefochtenes Urteil S. 12 oben). Danach habe der Lastwagen wiederum gemäss
dem Fahrtenschreiber im unfallrelevanten Zeitraum zwei Bremsphasen durchlaufen.
In einer ersten Bremsphase sei um 18:04.33 Uhr während ca. 6 Sekunden auf einer
Distanz von ca. 136 Metern von 85 km/h auf 53 km/h verlangsamt worden, was
einer normalen Betriebsbremsung entspreche. In einer zweiten Phase sei der
Lastwagen nach einer Sekunde mit gleichbleibender Geschwindigkeit und einer
zurückgelegten Distanz von ca. 14,7 Metern um 18:04.40 Uhr innerhalb von ca. 6
Sekunden auf einer Distanz von ca. 40 Metern aus einer Geschwindigkeit von ca.
53 km/h bis zum Stillstand gebracht worden, was einer Vollbremsung entspreche
(angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 14). Dies entspreche den Aussagen von
B.________ und von deren Beifahrer, C.________. Danach sei das erste
Bremsmanöver notwendig gewesen, weil der Beschwerdeführer nach seinem
Überholmanöver mit zu geringem Abstand (gemäss C.________ mit einem Abstand von
maximal 12 Metern, nach B.________ gar mit einem noch geringeren Abstand) vor
dem Lastwagen eingeschwenkt sei. Der erste "normale" Bremsvorgang von
B.________ erscheine nachvollziehbar, da sie damit zum schneller fahrenden
Fahrzeug des Beschwerdeführers habe Abstand gewinnen können. Eine Vollbremsung
oder eine weitere Reduktion der Geschwindigkeit des Lastwagens sei in einem
ersten Moment nicht nötig gewesen, da der Verkehr auf der Spur Richtung
Gubristtunnel ungehindert geflossen sei und B.________ nicht habe davon
ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer gar nicht auf dieser Spur
weiterfahren wollte, sondern sie unmittelbar nach dem Überholmanöver
verkehrsregelwidrig zu massivem Abbremsen zwingen würde, um auf die rechte
Fahrspur wechseln zu können. Die Vollbremsung habe sie erst einleiten müssen,
als der Beschwerdeführer weiter abgebremst habe, um in den Kolonnenverkehr auf
der rechten Fahrspur Richtung Westring einzufädeln (angefochtenes Urteil E.
3.2.3 f. S. 15 f.). Selbst wenn wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht davon
ausgegangen würde, dieser habe mit einem höheren Abstand von 30 Metern vor dem
Lastwagen auf die zweite Fahrspur gewechselt, bliebe es dabei, dass der
Beschwerdeführer durch sein Überholmanöver mit anschliessendem starken
Abbremsen den Anspruch von B.________ auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt
behindert und den Lastwagen, welcher im Vergleich zu einem Personenwagen einen
längeren Bremsweg habe, ebenfalls zu einem starken Abbremsen gezwungen habe
(angefochtenes Urteil S. 17 f.)

1.5. Der Beschwerdeführer verstiess durch sein Überholmanöver mit
anschliessendem Abbremsen vor dem überholten Lastwagen ohne Zweifel gegen die
geltenden Verkehrsregeln. Zum einen schwenkte er mit einem zu geringen Abstand
vor dem Lastwagen von B.________ wieder auf die zweite Fahrspur ein. Ausgehend
von der gefahrenen Geschwindigkeit von 85 km/h wäre insbesondere auch der von
diesem im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Abstand von 30 Metern
ungenügend gewesen, zumal die Regel "halber Tacho" (oben E. 1.2.2) nur zwischen
Personenwagen, nicht jedoch für einen hinter einem Personenwagen fahrenden
Lastwagen mit einem längeren Bremsweg gilt. Zum anderen zwang er B.________ mit
seiner Fahrweise unmittelbar nach dem Überholmanöver zu einem brüsken
Bremsmanöver, da er sein Fahrzeug mit geringem Abstand vor ihrem Lastwagen
stark abbremste. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, vom
Überholmanöver abzusehen und frühzeitig in den Kolonnenverkehr auf der rechten
Fahrspur Richtung Westring einzufädeln, was er nicht tat.

Bei der Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers bleibt es selbst dann,
wenn B.________ auf dessen Fahrweise schneller, konstanter und vehementer hätte
reagieren und die Kollision damit hätte verhindern können. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist, ob er sich
verkehrsregelwidrig verhielt, nicht jedoch, ob B.________ angesichts seiner
Fahrweise zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war und ob auch ihr ein
verkehrsregelwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muss. Eine allfällige
Verkehrsregelverletzung durch B.________ bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn es bei einem schneller einsetzenden und
stärkeren Bremsmanöver von B.________ nicht zum Unfall gekommen wäre, ändert
dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch das Wiedereinbiegen vor dem
überholten Lastwagen mit zu geringem Abstand und das unmittelbar daran
anschliessende brüske Ausbremsen des Lastwagens gegen die Verkehrsregeln
verstiess.

1.6. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die
Vorinstanz begründet insbesondere, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass die
zwei Bremsmanöver von B.________, wie sie sich aus dem Fahrtenschreiber
ergeben, erst nach der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers
erfolgten. Sie legt willkürfrei dar, dass ein gänzlich anderes Schadensbild
entstanden wäre, wenn B.________ ungebremst mit dem Fahrzeug des
Beschwerdeführers kollidiert wäre (angefochtenes Urteil S. 17). Die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Unerheblich ist im Lichte der
vorstehenden Erwägungen, ob zwischen dem ersten und dem zweiten Bremsmanöver
von B.________ allenfalls wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nicht bloss
eine Sekunde, sondern 2 oder 3 Sekunden verstrichen. Auch dies würde an der
Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers nichts ändern, der nach seinem
Überholmanöver mit einem zu geringen Abstand (gemäss eigenen Angaben 30 Meter)
vor dem Lastwagen von B.________ auf die zweite Fahrspur einschwenkte und das
überholte Fahrzeug zusätzlich massiv zum Abbremsen zwang, dies obschon sich der
Beschwerdeführer frühzeitig hinter dem Lastwagen von B.________ in den
Kolonnenverkehr auf der rechten Fahrspur hätte eingliedern müssen. Nicht
nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer trotz der Aktenlage zur
Auffassung gelangt, ein leichtes Bremsmanöver des LKW hätte genügt, um die
Kollision zu verhindern.

1.7. Der angefochtene Entscheid ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers
zudem ausreichend begründet. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass das
Bezirksgericht nicht verpflichtet war, sich einlässlich mit der privaten
Auswertung des Fahrtenschreibers durch den Beschwerdeführer auseinanderzusetzen
(angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 7). Das Gericht darf sich nach der
Rechtsprechung bei der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70
f.; 142 I 135 E. 2.1 S. 145; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
Nicht verlangt wird, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Kurzbericht des Forensischen
Instituts vom 5. Februar 2018 betreffend die Auswertung des Fahrtenschreibers
des Lastwagens von B.________ sei unverwertbar, da der Bericht nur von der
kontrollierenden Fachspezialistin, nicht jedoch vom Hauptsachbearbeiter
unterzeichnet worden sei. Die Vorinstanz erachte den Bericht trotz des
Formfehlers für verwertbar.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, das von ihr angenommene Bremsverhalten von
B.________ in zwei Phasen ergebe sich nicht nur aus dem Bericht selber, sondern
auch aus den dem Bericht beiliegenden technischen Datenblättern (angefochtenes
Urteil E. 3.2.1 in fine S. 14). Der Beschwerdeführer kann daher nur rügen, die
Vorinstanz habe die technischen Datenblätter des Fahrtenschreibers willkürlich
gewürdigt. Dies ist weder dargetan noch ersichtlich. Die vorliegend relevanten
Angaben, nämlich die zwei Bremsmanöver innerhalb von 13 Sekunden, zunächst von
85 km/h auf 53 km/h und danach von 53 km/h bis zum Stillstand, sind aufgrund
der technischen Datenblätter des Fahrtenschreibers erstellt (Beilage 4 des
Berichts vom 5. Februar 2018). Dass und weshalb die vorinstanzliche Würdigung
willkürlich sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 178 lit. f StPO.
Da er gegen C.________ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erhoben habe,
hätte im Berufungsverfahren dessen Zeugeneigenschaft geprüft werden müssen.

3.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt auf die Zeugenbefragung
von C.________ vom 23. April 2018 ab. Diese bleibt verwertbar, auch wenn der
Beschwerdeführer gegen C.________ in der Folge Strafanzeige wegen falscher
Anschuldigung erhob. Diese Anschuldigungen bilden Gegenstand eines separaten
Verfahrens. Die Vorinstanz selber legt ausführlich dar, weshalb sie die
Aussagen von C.________ als glaubhaft einstuft (angefochtenes Urteil E. 3.1.4
S. 12 f.).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe
sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen wollen. "Doch gerade wegen Art. 9
Abs. 2 StPO, der den Anklagegrundsatz im Übertretungsstrafverfahren aushöhle,
bestehe Gefahr von Parteilichkeit oder Anschein". Gerügt werde eine Verletzung
von Art. 30 Abs. 1 BV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und
der Gewaltenteilung. "Ein Gericht könne gemäss Art. 3 der Verfassung des
Kantons Zürich sowie Art. 29a, 191b und 191c BV nicht eine Funktion der
Strafverfolgungsbehörden übernehmen, wenn diese explizit auf Beteiligung
verzichtet habe". Die Rüge der Parteilichkeit erhebt der Beschwerdeführer auch
im Zusammenhang mit der Auswertung des Fahrtenschreibers. Er rügt überdies eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV), was er sinngemäss damit
begründet, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Falschaussagen von
C.________ verneint.

4.2. Darauf ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten erhöhte
Begründungsanforderungen (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133, 26 E. 1.2 S. 30; 144 I
242 E. 1.3.3 S. 249), welchen die Beschwerde nicht zu genügen vermag. Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Parteilichkeit vor, weil sie die Aussagen
von B.________ und C.________ als glaubhaft einstufte und seine eigene
Darstellung verwarf. Er schliesst daraus, "der Impetus sei auf Bestrafung
gegangen". Damit vermag er eine Befangenheit von vornherein nicht zu begründen.

Im Übrigen entschied das Bundesgericht bereits, dass die Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht per se zur
Befangenheit der betroffenen Richter führt (BGE 144 I 234 E. 5). Dies gilt
auch, wenn die Anklagebehörde wie vorliegend in einem schriftlichen
Berufungsverfahren wegen Übertretungen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) auf
eine Stellungnahme verzichtet. Dass das Verfahren bei einem Verzicht auf eine
Stellungnahme weitergeführt wird, ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 390 Abs.
2 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO). Hinzu kommt, dass das Statthalteramt vorliegend
in der Berufungsantwort vom 27. Mai 2019 explizit die Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (kant. Akten, Urk.
57).

4.3. Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich, unüblich sei, dass der
Beschluss vom 17. April 2019 über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens
(kant. Akten, Urk. 51) mit einer Ausnahme von anderen Richtern gefällt worden
sei als das Urteil vom 8. August 2019. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
Eine Auswechslung des Spruchkörpers ist aus sachlichen Gründen zulässig. Als
sachliche Gründe kommen nebst dem Ausscheiden eines Mitglieds des Gerichts aus
Altersgründen, einer länger dauernden Krankheit, einem Mutterschaftsurlaub oder
einer Neukonstituierung des Gerichts auch Arbeitsüberlastung, kürzere
krankheitsbedingte Abwesenheiten oder Ferien in Betracht (BGE 144 I 37 E. 2.1
S. 39; Urteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 f.). Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, die Zusammensetzung des Spruchkörpers sei
nach dem Beschluss über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne
sachlichen Grund geändert worden. Er erachtet die Änderung des Spruchkörpers
lediglich als "unüblich", was einen sachlichen Grund indes nicht ausschliesst.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld