Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1186/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1186/2019

Urteil vom 9. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Psychiatrisches Gutachten; Strafzumessung

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 24. Juni 2019 (SB180372-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Uster verurteilte A.A.________ am 14. Juni 2018 wegen
mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung, Schändung,
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und der Verletzung der Fürsorge-
oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Vom Vorwurf
der versuchten Vergewaltigung sowie vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des
Lebens sprach es ihn frei. Die Schuld- und Freisprüche erwuchsen in
Rechtskraft.

B. 

Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben A.A.________ und die
Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich beschränkt auf die
Strafzumessung Berufung bzw. Anschlussberufung. A.A.________ beantragte, seine
Schuldfähigkeit mittels Begutachtung abzuklären. Das Obergericht wies diesen
Antrag mit Präsidialverfügung vom 15. März 2019 ab. Anlässlich der
Berufungsverhandlung stellte A.A.________ nochmals den Antrag auf Begutachtung.
Das Obergericht lehnte diesen erneut ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. I. 6.2
ff. S. 7 ff.). Es belegte A.A.________ mit einer Freiheitsstrafe von neun
Jahren.

C. 

A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Das
Obergericht sei anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten über seine
Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in
teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von
maximal fünfeinhalb Jahren zu verurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 20 StGB. Seine
Schuldfähigkeit sei möglicherweise vermindert. Die Vorinstanz habe an dieser
zweifeln und deshalb ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Seine
behandelnde Therapeutin nenne eine dissoziative Identitätsstörung als
wahrscheinlichste Diagnose. Die Erlebnisse in seiner Kindheit und Jugend wiesen
auf eine verminderte Schuldfähigkeit hin. Er sei zudem nicht pädophil, habe
aber trotzdem Handlungen gegen die sexuelle Integrität seiner Kinder
vorgenommen, was ebenso an seiner Schuldfähigkeit zweifeln lasse. Erstmals vor
Bundesgericht bringt er schliesslich vor, er sei kurz nach Beginn der
Rekrutenschule ausgemustert worden, weil er als schizoide, selbstunsichere,
kränkbare Persönlichkeit mit starker Neigung zu affektiven Reaktionen,
vorwiegend aber zu depressiver Verarbeitung belastender Lebenseindrücke,
beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer reicht diesbezüglich
militärärztliche Akten aus den Jahren 1989 und 1990 ein. Dabei handle es sich
lediglich um eine sachbezogene Präzisierung. Es sei gerade mit seinem
Krankheitsbild erklärbar, dass er bisher nicht auf seine militärische
Ausmusterung zu sprechen gekommen sei. Die Militärakten seien deshalb im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Mutmassung einer verminderten Schuldfähigkeit
basiere auf reinen Vermutungen. Der Beschwerdeführer nenne keine konkreten
objektiven Hinweise. Es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
psychischen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer befinde sich eigenen Angaben
zufolge zwar immer noch in einer Psychotherapie. Als Zweck dieser Therapie
nenne er jedoch die Aufarbeitung seiner Taten resp. die Eruierung des Grundes
und nicht etwa die Behandlung einer psychischen Erkrankung. In den Akten
befänden sich zwei Berichte seiner Psychotherapeutin. Im ersten Bericht vom 23.
Oktober 2017 diagnostiziere sie eine dissoziative Identitätsstörung und halte
zugleich fest, der Verdacht auf Vorliegen einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung habe sich nicht bestätigt. Im zweiten Bericht vom 3. Mai
2018 schwäche sie die erste Diagnose ab und halte lediglich fest, im Extremfall
sei an eine dissoziative Identitätsstörung zu denken, wobei sie etwas zwischen
einer normalneurotischen Persönlichkeit und einer dissoziativen
Identitätsstörung vermute. Eine Pädophilie verneine sie klar. In keinem der
Berichte werde somit in irgendeiner Form festgehalten, dass eine relevante
psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Taten
vorgelegen resp. seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei oder
mindestens konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden. Auch die Jugend und Kindheit
des Beschwerdeführers erweckten keine ernsthaften Zweifel an seiner
Schuldfähigkeit. Dabei handle es sich um nicht weiter substanziierte
Allgemeinplätze. Objektive Anhaltspunkte, wonach sich seine Geistesverfassung
zum Zeitpunkt seiner Taten in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden
hätte, seien nicht vorhanden. Allein die Unbegreiflichkeit der Taten stelle mit
der Staatsanwaltschaft keinen Grund für eine psychiatrische Begutachtung dar.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Begutachtung seiner Schuldfähigkeit
sei deshalb abzuweisen (angefochtenes Urteil, E. I. 6.4 S. 9 f.).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter
Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Dabei ist ein Gutachten
nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der
Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles
ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu
berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich
zu beherrschen genügt, um eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
anzunehmen. Der Betroffene muss nach der Rechtsprechung vielmehr, zumal der
Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den
Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und
Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet
sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein
Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches
Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der
Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar
herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE
133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B_800/2016 vom
25. Oktober 2017 E. 8.3.2; je mit Hinweisen).

1.3.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit,
einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich
dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Die tatsächlichen Feststellungen
können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf
einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I
310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert dargelegt worden ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 141 IV
249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

1.4. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Instanzenzug
nicht nur prozessual durchlaufen, sondern zudem materiell erschöpft sein muss.
Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend
gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden
(BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_539/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1.). Es
verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem
späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren
geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt
werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B_49/2019 vom 2. August
2019 E. 4.2, nicht publiziert in BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Aus den
Akten ergibt sich nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder ferner zuvor im
Untersuchungsverfahren ein Gutachten über seine Schuldfähigkeit beantragt
hätte, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Ob auf den erstmals
im kantonalen Berufungsverfahren erhobenen Antrag mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs eingetreten werden kann, braucht aus den folgenden
Gründen indessen nicht beantwortet zu werden.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu seiner Schuldfähigkeit eindeutig
unzutreffend sind und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht. Es sind keine
Anzeichen für eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung seiner
Schuldfähigkeit im Tatzeitraum augenfällig. Die von ihm erwähnte dissoziative
Identitätsstörung wurde weder klar diagnostiziert noch führt eine solche
offensichtlich zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse bleiben zwar nicht ohne Weiteres
folgenlos, doch ist zumindest unter Willkürgesichtspunkten nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz mangels Substanziierung dieser Vorbringen und
deren Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit an Letzterer nicht zweifelt. Seine
Taten sind trotz fehlender Feststellung einer Pädophilie ebenso wenig ein
geradezu offensichtlich ernsthafter Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu
zweifeln. Der Beschwerdeführer beging während Jahren häufig und regelmässig
zahlreiche Straftaten mit mehreren Opfern. Dass sich seine Geistesverfassung
unter diesen Umständen, insbesondere dem langen Tatzeitraum, in geradezu hohem
Masse im Bereich des Abnormen befunden haben oder er einen Realitätsbezug
verloren haben soll, drängt sich nicht geradezu auf. Da der Beschwerdeführer
Militärakten erstmals vor Bundesgericht ins Recht legt, ist er sodann darauf
hinzuweisen, dass im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und
Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde
darzulegen ist. Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht. Unabhängig davon
beziehen sich die neu eingereichten Beweismittel nicht auf seine
Schuldfähigkeit im Tatzeitraum, sondern auf seine Militärdiensttauglichkeit vor
rund dreissig Jahren. Für den massgebenden Gesundheitszustand sind sie somit
nicht aussagekräftig. Selbst aus einer vorbestehenden psychischen Erkrankung
folgten nicht zwingend Zweifel an der Schuldfähigkeit. Vielmehr wären die
konkreten Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1173/2015 vom 13. Mai
2016 E. 1.4). Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine
ernsthaften Zweifel an der vollständigen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers,
nicht zu beanstanden und die ausgebliebene Einholung eines entsprechenden
psychiatrischen Gutachtens ist mit Bundesrecht vereinbar.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung der
Vorinstanz. Die Begründung sei mangelhaft und die Strafe zu hoch. Angemessen
sei eine Freiheitsstrafe von maximal fünfeinhalb Jahren. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der schweren
Körperverletzungen zulasten seiner drei Töchter nicht wie für seine sexuellen
Übergriffe ebenfalls eine einzige Einheitsstrafe für alle Taten zusammen
festgesetzt habe. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere betreffend die
schwere Körperverletzung zulasten von B.A.________ unterstelle sie ihm
aktenwidrig ein sexuelles Motiv. Sie habe ausserdem das Doppelverwertungsverbot
verletzt, weil sie aufgrund der Handlungen gegen die sexuelle Integrität nicht
lediglich die Gesamtstrafe erhöhe, sondern diese auch bei der Strafzumessung in
Bezug auf die schweren Körperverletzungen zum Nachteil von C.A.________ und
B.A.________ anführe. Die Vorinstanz begründe weiter nicht, weshalb sie die
Einsatzstrafen für die schweren Körperverletzungen jeweils auf fünf, vier bzw.
drei Jahre festlege. Sodann sei die Reduktion der Strafen für sein
Nachtatverhalten und die persönlichen Verhältnisse um lediglich einen Viertel
nicht angemessen. Bezüglich der Handlungen gegen die sexuelle Integrität habe
die Vorinstanz keine Strafminderungsgründe berücksichtigt.

2.2. Die Vorinstanz gibt die einzelnen Taten des Beschwerdeführers im Rahmen
ihrer Strafzumessung wieder und erwägt im Wesentlichen, für jedes Delikt sei
jeweils konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. Eine blosse Geldstrafe sei
bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in
genügendem Masse präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Die
Festsetzung einer separaten Freiheitsstrafe für jede einzelne sexuelle Handlung
erweise sich angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten indes als
unpraktikabel. Die einzelnen sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit
Kindern seien zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie
sich nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen. Hingegen erscheine es
angebracht, für die schweren Körperverletzungen zulasten der drei Opfer je
separat die schuldangemessene Freiheitsstrafe zu bestimmen (angefochtenes
Urteil, E. II. 1.3 S. 11 f.).

Die schwere Körperverletzung sei die Tat mit der höchsten abstrakten
Strafandrohung. Aufgrund der Intensität und der Häufigkeit der Misshandlungen,
welche B.A.________ habe erleiden müssen und den daraus resultierenden schweren
psychischen Folgen, sei die schwere Körperverletzung zu deren Lasten als
schwerstes begangenes Delikt anzusehen und damit als Ausgangspunkt für die
Strafzumessung festzulegen. Die Intensität der Gewalteinwirkung, die Art und
Weise des Vorgehens unter Ausnutzung seiner Stellung als Vater, die lange
Zeitdauer und die Auswirkungen der Misshandlungen, in Kombination mit den
sexuellen Übergriffen, mithin die verursachte schwere psychische Störung, seien
als besonders verwerflich zu werten. Die objektive Tatschwere wiege insgesamt
schwer. Bei der subjektiven Tatschwere falle zwar ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Jemand, der
seine eigenen Kinder während Jahren derart massiv bedränge, quäle und
belästige, müsse aber von schlimmen Folgen für die Opfer ausgehen. Der
Beschwerdeführer habe sich bezeichnenderweise selbst ein Monster genannt. Als
Motiv sei zu konstatieren, dass er B.A.________ rücksichtslos zur Befriedigung
seiner sexuellen Lust und zur (vermeintlichen) Stärkung seiner Persönlichkeit
ausgenutzt habe. Folglich sei sein Handeln rein egoistisch und eigennützig
motiviert. Die subjektive Tatschwere wiege insgesamt erheblich bis schwer. Die
hypothetische Einsatzstrafe sei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen
(angefochtenes Urteil, E. II. 1.3 S. 12 f. und 4.1 S. 14 ff.).

Zur Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, insbesondere das Geständnis des
Beschwerdeführers sei deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, da es
einerseits Ausdruck von Einsicht und Reue sei und sich andererseits aufgrund
der nicht immer klaren Beweislage nicht zwingend aufgedrängt und die Erstellung
des Sachverhalts doch erheblich erleichtert habe. Beim Beschwerdeführer sei
aufrichtige Reue zu erkennen. Sein Nachtatverhalten führe ebenso zu einer
gewissen Strafminderung (angefochtenes Urteil, E. II. 4.1.5 S. 17). Der Bruder,
der Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers hätten diesen seinen
eigenen Angaben zufolge geschlagen. Dieser Umstand sei zu berücksichtigen, da
er sich mutmasslich negativ auf die Entwicklung des Beschwerdeführers
ausgewirkt und dessen eigene Straffälligkeit begünstigt habe. Insgesamt führten
die persönlichen Verhältnisse zu einer leichten Strafminderung. Es sei
angemessen, die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Viertel zu
reduzieren (angefochtenes Urteil, E. II. 4.1.6 S. 17 f.). Im Ergebnis sei die
Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung zulasten von B.A.________ auf
drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen (angefochtenes Urteil,
E. II. 4.1.7 S. 18).

Die Vorinstanz beurteilt anschliessend die schweren Körperverletzungen zum
Nachteil von C.A.________ und D.A.________. Sie gibt Einzelheiten der Taten und
die Folgen auch für diese beiden Opfer wieder. Hinsichtlich der objektiven
Tatschwere für die schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.A.________ sei
von einem schweren Verschulden auszugehen, für diejenige zulasten von
D.A.________ von einem keineswegs mehr leichten. Bezüglich subjektiver
Tatschwere verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen bezogen auf
B.A.________. Für die schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.A.________
mit erheblichem Verschulden sei eine Strafe im mittleren Bereich des
Strafrahmens, mithin eine vierjährige Freiheitsstrafe angemessen. Für die
schwere Körperverletzung zulasten von D.A.________ mit keineswegs mehr leichtem
Verschulden sei eine Freiheitsstrafe von etwa drei Jahren gerechtfertigt (vgl.
angefochtenes Urteil, E. II. 4.2 S. 18 f. und 4.3 S. 19). Für die mehrfachen
schweren Körperverletzungen zulasten der drei Opfer sei nach Reduktion der
Strafen um einen Viertel und nach Anwendung des Asperationsprinzips eine
Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten angemessen (vgl. angefochtenes
Urteil, E. II. 4.4 S. 20).

Die erste Instanz, so die Vorinstanz weiter, habe die Tatfolgen der sexuellen
Nötigungen sowie der sexuellen Handlungen im Tatbestand der schweren
Körperverletzung, dieser erfüllt durch sexuelle wie gewalttätige Übergriffe auf
die Opfer, aufgehen lassen. Als Folge der Rechtskraft der erstinstanzlichen
Schuldsprüche sei von dieser rechtlichen Qualifikation auszugehen. Die
Abgeltung der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen sexuellen Handlungen
mit Kindern, begangen an C.A.________ und B.A.________, führe demnach bei der
Strafzumessung in Anwendung des Asperationsprinzips nur noch zu einer
untergeordneten Erhöhung der für die drei schweren Körperverletzungen bereits
asperierten Einsatzstrafe (angefochtenes Urteil, E. II. 5.1.1 S. 20).

Nach einer Schilderung der Taten sowie den den Opfern zugefügten schweren
Schäden, einer Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz und
zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt und einem Hinweis auf das
bezüglich der Täterkomponente und der persönlichen Verhältnisse zuvor Erwogene,
erachtet es die Vorinstanz als angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund der
mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern um rund eineinhalb bis zwei Jahre zu erhöhen (vgl. angefochtenes
Urteil, E. II. 5.2.1 S. 20 f.). Die Schändung zum Nachteil von B.A.________
führe mit Blick auf die gesamte Sachlage und in Nachachtung des
Doppelverwertungsverbots in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer nur
marginalen Erhöhung der bisher bemessenen Strafe (angefochtenes Urteil, E. II.
6. S. 21). Die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen Verletzung
der Erziehungs- und Fürsorgepflichten hätte in Anbetracht der Konkurrenz mit
der schweren Körperverletzung nicht erfolgen dürfen, weshalb unter diesem Titel
keine Erhöhung der Gesamtstrafe zu erfolgen habe (angefochtenes Urteil, E. II.
7. S. 22). Insgesamt sei der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von
neun Jahren zu bestrafen (angefochtenes Urteil, E. II. 8. S. 22).

2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217
E. 3 S. 223 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem
Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).

2.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung auf rund elf Seiten ihres
Urteils ausführlich und nachvollziehbar. Die auf neun Jahre festgesetzte
Freiheitsstrafe wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher
sexueller Nötigung, Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern
sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist insgesamt nicht zu
beanstanden.

Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie für die einzelnen sexuellen Nötigungen und
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________
angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten und der engen zeitlichen sowie
sachlichen Verknüpfung eine einzige Straferhöhung um eineinhalb bis zwei Jahre
vornimmt. Weshalb sie für die schweren Körperverletzungen zulasten von
C.A.________, B.A.________ sowie D.A.________ demgegenüber je separat eine
schuldangemessene Freiheitsstrafe bestimmt, muss sie nicht ausdrücklich
erläutern, ist dies doch die übliche Vorgehensweise bei der Strafzumessung für
mehrere Delikte. Ferner verurteilte die erste Instanz den Beschwerdeführer für
seine Taten gegen jeweils ein Opfer rechtskräftig wegen jeweilseiner schweren
Körperverletzung, hingegen wegen jeweils mehrfacher sexueller Nötigung und
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zulasten jeweils eines Opfers.

Sodann ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten
daraus ableiten will, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung bezüglich der
schweren Körperverletzung zulasten von B.A.________ nebst der vermeintlichen
Stärkung seiner Persönlichkeit auch die Befriedigung seiner sexuellen Lust als
Tatmotiv bezeichnet. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht,
weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls für diese Tat sexuell motiviert
gehandelt haben soll, doch behauptet dieser nicht und ist nicht ersichtlich,
dass die Vorinstanz diesen Aspekt verschuldenserhöhend wertet. Entscheidend bei
der subjektiven Tatschwere und bei der vorliegenden Beurteilung ist vielmehr,
dass er unbestritten rein egoistisch und eigennützig handelte, was sich schon
alleine aus der Motivation zur vermeintlichen Stärkung der eigenen
Persönlichkeit ergibt. Aus demselben Grund ist überdies die Rüge einer
Verletzung des Doppelverwertungsverbots im Zusammenhang mit den Taten zum
Nachteil von B.A.________ unbegründet. Die sexuelle Motivation wird nicht
doppelt berücksichtigt, da sie bei der schweren Körperverletzung, wie
dargelegt, lediglich als eine der beiden Erklärungen für die egoistische und
eigennützige Tatbegehung dient. In den Erwägungen betreffend die schwere
Körperverletzung zulasten von C.A.________ erwähnt die Vorinstanz die
strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität sodann lediglich als
zusätzlichen Grund für deren schwere psychische Schädigung. Dass die Vorinstanz
die Gründe für den Taterfolg und nicht einzig das Resultat der schweren
psychischen Schädigung im Hinblick auf die Einsatzstrafe straferhöhend wertet,
ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auf die Rechtskraft der
erstinstanzlichen rechtlichen Qualifikation hinweist, wonach auch die sexuellen
Übergriffe auf die Opfer zum Taterfolg der schweren Körperverletzung führten.
Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Demzufolge verletzen die
vorinstanzlichen Ausführungen zur sexuellen Motivation resp. sexuellen
Handlungen im Rahmen der Strafzumessung der schweren Körperverletzungen
zulasten von C.A.________ und B.A.________ kein Bundesrecht.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Begründung der
unterschiedlichen Höhe der Strafen für die schweren Körperverletzungen zulasten
der drei Opfer ergibt sich offenkundig aus dem jeweils von der Vorinstanz
unterschiedlich mit schwer, erheblich bzw. keineswegs mehr leicht bewerteten
Tatverschulden. Die Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang konkret etwa dar,
dass C.A.________ im Gegensatz zu B.A.________ keinen Zahn verlor, der
Beschwerdeführer Erstere nicht zusätzlich mit einem Kochlöffel schlug, deren
Kopf nicht unter das Wasser der Badewanne drückte und ihr keinen Plastiksack
über den Kopf stülpte. Laut Erwägungen der Vorinstanz erlitt offenbar bloss
Letztere als Folge der Misshandlungen und des sexuellen Missbrauchs eine
rezidivierende depressive Störung, eine atypische Essstörung mit schwer
gestörtem Körperbild, Beziehungsstörungen, Störungen der Selbstkontrolle und
eine Impulskontrollstörung. Die tiefere Strafe für die schwere Körperverletzung
zulasten von D.A.________ ergibt sich gleicherweise ohne Weiteres aus der
vorinstanzlichen Erwägung zur objektiven Tatschwere. Zwar stülpte der
Beschwerdeführer auch ihr einen Plastiksack über den Kopf und schlug sie mit
einem Kochlöffel. Für D.A.________ hatten die Taten aber u.a. eine im Vergleich
zu ihren Schwestern kürzere, achtmonatige psychotherapeutische Behandlung zur
Folge. Damit sind die unterschiedlich hohen Freiheitsstrafen für die
Körperverletzungstatbestände entgegen der beschwerdeführerischen Kritik
vielmehr naheliegend und die Vorinstanz muss nicht ausdrücklich auf die
einzelnen Unterschiede ihrer Erwägungen zur objektiven Tatschwere hinweisen.
Betreffend die Reduktion der Strafen für sein Nachtatverhalten und der
persönlichen Verhältnisse um einen Viertel zeigt der Beschwerdeführer ebenso
wenig einen Ermessensmissbrauch auf.

Nicht stichhaltig ist schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe bei den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität
keine Strafminderungsgründe berücksichtigt. Dies tat sie offensichtlich in
Anbetracht der Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe um lediglich rund eineinhalb
bis zwei Jahre für den während Jahren beinahe wöchentlichen sexuellen
Missbrauch seiner Töchter und ihres Verweises auf das zu Täterkomponente und
die persönlichen Verhältnisse zuvor Erwogene, mithin ausschliesslich auf
Strafminderungsgründe, und es ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, dass
die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Strafzumessung nicht pflichtgemäss ausgeübt
hätte.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber