Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1176/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1176/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2019 (BK 19 321).

Erwägungen:

1. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 27. Mai
2019 eine vom Beschwerdeführer wegen Betrugs, Drohung und Nötigung im Amt
erstattete Strafanzeige nicht an die Hand. Die gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss
vom 3. September 2019 kostenfällig ab.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1). Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in
Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur
Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können
(sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E.
2; je mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert. Für einen allfälligen Schaden, den der Beschwerdegegner in seiner
Funktion als Mitarbeiter der Eidgenössichen Zollverwaltung verursacht haben
soll, haftet gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des
Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie
seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR
170.32) der Bund. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht
belangt werden (Art. 3 Abs. 3 VG), weshalb allfällige Ansprüche gegen den
Beschwerdegegner öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht adhäsionsweise im
Strafprozess geltend gemacht werden können (Urteil 6B_870/2019 vom 25.
September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Darüber hinaus genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern schildert lediglich
seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene Rechtsauffassung. Dass die
Vorinstanz dessen Rechtsauffassung nicht teilt und die Beschwerde abgewiesen
hat, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einen sonstigen Verfahrensfehler dar. Aus
seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem
Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Situation reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held