Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1172/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1172/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. September 2019 (SB.2019.65).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 der falschen Anschuldigung, der groben
Verkehrsregelverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und weiteren
Delikten schuldig erklärt und kostenfällig zu 180 Tagen Freiheitsstrafe
(unbedingt) sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage)
verurteilt. Die vom Strafgericht Basel-Stadt am 16. Juli 2015 ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde für nicht vollziehbar erklärt. Der
Beschwerdeführer wurde aber verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach Eröffnung des Urteils am
12. Februar 2019 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer meldete noch in der
Verhandlung sowie zudem mit Schreiben vom 22. Februar 2019 beim Strafgericht
Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung konnte ihm am 6. Mai 2019
zugestellt werden. Die Frist von 20 Tagen zum Einreichen der Berufungserklärung
begann folglich am 7. Mai 2019 und endete unter Berücksichtigung von Art. 90
Abs. 2 StPO am 27. Mai 2019. Nachdem innert Frist keine Berufungserklärung
eingegangen war, wurde eine solche vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 und
damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt hielt die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf eine
Wiederherstellung vorgetragenen Gründe nicht geeignet, um die Verspätung zu
entschuldigen, und trat mit Entscheid vom 11. September 2019 auf die Berufung
nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die
Vorinstanz Wiederherstellungsgründe unzulässig verneinte und auf die Berufung
wegen Verspätung zu Unrecht nicht eintrat. Soweit sich der Beschwerdeführer mit
der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, kann sich das Bundesgericht
dazu nicht äussern, weil sie nicht Verfahrensgegenstand war bzw. ist.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der
Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Allgemein wird vorausgesetzt,
dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder
jemanden damit zu betrauen (Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1 mit
Hinweisen). Tatfrage ist dabei, wie sich die die Wiederherstellung begehrende
Partei verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich
festgestellte Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist (Urteil 6B_562/2017 vom
2. Oktober 2017 mit Hinweisen).

4. 

Wie die Vorinstanz erwägt, hat der Beschwerdeführer die Verspätung eingeräumt;
er habe sich in seiner undatierten, der Post am 25. Juni 2019 übergebenen
Eingabe "für die verspätete Abgabe des Berufungserklärung Brief" entschuldigt.
Die Verspätung habe er damit begründet, dass er auf den Brief von B.________
(der angeblich fehlbaren Person) gewartet und das Abschicken der
Berufungserklärung immer wieder verschoben habe, weil er alles zusammen habe
versenden wollen. Er sei am "Zügeln" gewesen, habe nach Montenegro zu seinem im
Spital im Sterben liegenden Vater fliegen müssen und sei zudem am Arbeiten
gewesen. Er hätte "momentan so viel um die Ohren" gehabt, dass er das richtige
Datum vergessen habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass diese ins Feld
geführten Gründe keine Handhabe für eine Fristwiederherstellung nach Art. 94
StPO bieten (Beschluss, S. 4).

5. 

Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der
Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid nicht auseinander. Stattdessen bringt er vor, der Vorinstanz
mitgeteilt zu haben, dass sein Vater im Spital im Sterben liege und er bei ihm
gewesen sei. Als er zurückgekommen sei, habe er sofort reagiert und den Brief
aufgegeben. Er habe dann noch einmal nach Serbien gehen müssen, da sein Vater
gestorben sei. Die Reaktion der Vorinstanz erachte er nicht als "ok"; sie zeige
keinen Respekt für seinen Vater. Diese Ausführungen genügen den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Inwiefern die Vorinstanz
die Voraussetzungen zur Wiederherstellung zu Unrecht verneint haben und auf die
Berufung zu Unrecht nicht eingetreten sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde
nicht im Ansatz. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers weder im bundesgerichtlichen noch im kantonalen
Beschwerdeverfahren hervorgeht, inwiefern es ihm unverschuldet nicht möglich
gewesen sein soll, rechtzeitig die Berufungserklärung einzureichen oder eine
Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.

6. 

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill