Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1165/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1165/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,       2. Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich,

       Bewährungs- und Vollzugsdienste,

       

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verlängerung der stationären Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 26. Juli 2019 (UH180440-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 25. April 2013
zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen
das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Es ordnete eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.

Die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 1. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_577/
2013).

B.

Am 11. März 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich dem
Bezirksgericht Zürich, die stationäre therapeutische Massnahme ab dem 25. April
2018 um vier Jahre zu verlängern.

Mit Verfügung vom 10. April 2018 verlängerte das Bezirksgericht die stationäre
therapeutische Massnahme bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Beschlusses.

Am 8. Mai 2018 reichte das Amt für Justizvollzug einen neuen Antrag ein, wonach
die Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 verlängerte das Bezirksgericht die mit
Urteil des Obergerichts vom 25. April 2013 angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme um fünf Jahre bis zum 25. April 2023 und schob den
Vollzug des noch offenen Anteils der Strafe zugunsten der verlängerten
Massnahme auf.

C.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ geführte Beschwerde
am 26. Juli 2019 ab.

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche
Beschluss sei aufzuheben und die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 25. April 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zu
verlängern. Er sei unverzüglich aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Es sei
eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, eventualiter eine
stationäre therapeutische Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie
auf das unklare und inhaltlich mangelhafte forensisch-psychiatrische Gutachten
vom 18. April 2018 abstelle. Im Weiteren mache die Vorinstanz falsche
Ausführungen zur Rückfallgefahr und verletze ihre Begründungspflicht respektive
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

1.2. Die Vorinstanz hält nach Würdigung der bei den Akten liegenden
Einschätzungen der Fachpersonen zunächst fest, unabhängig von der exakten
Diagnose, welche allenfalls einen gewissen Einfluss auf das Rückfallrisiko
haben könne, liege bei einer Gesamtbetrachtung ein schwerwiegender, krankhafter
psychischer Zustand vor. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei
klinisch relevant, mitursächlich für die Anlasstat und berge ein überwiegendes
Risiko für Gewaltstraftaten im bisherigen Spektrum, mithin auch für
Tötungsdelikte. Beim Beschwerdeführer träfen mehrere Risikofaktoren
aufeinander, welche in ihrer Gesamtheit bereits unabhängig von der konkreten
Diagnose zu einer negativen Legalprognose führten. In der Folge prüft die
Vorinstanz, ob durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet
werden kann, was sie bejaht. Da sie die stationäre therapeutische Massnahme
auch weiterhin als verhältnismässig erachtet, verlängert sie diese um fünf
Jahre (Beschluss S. 22 ff.).

1.3.

1.3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art.
59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder
Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären
Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre
(Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die
Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen,
so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der
Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2
StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug
der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für
die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig,
wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen
wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E.
1.2 S. 202 f.). Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der
fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass
der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321; 109
IV 73 E. 3 S. 75). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische
Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV
315 E. 3.6 S. 323). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen
werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten
lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f. Ziff. 213.421; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2
S. 143; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 235 f.).

1.3.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art.
36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose
zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des
Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von
Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit
i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im
Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen
Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112;
137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären)
Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab,
wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die
von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert
aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine
Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 142 IV
105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5 S. 240, 49 E. 2.1 f. S. 51 f.; je mit
Hinweisen).

1.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 134 IV 315
E. 4.3.1 S. 326; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.1, zur Publikation
vorgesehen).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In
Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und
Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich
dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens
ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn
gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen
nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise
sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53;
141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).

1.3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein
gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

1.4. Der Beschwerdeführer spricht dem Gutachten zunächst den wissenschaftlichen
Wert ab und bezeichnet es als inhaltlich mangelhaft, da darin lediglich die
Hypothese und nicht die Diagnose (auf) gestellt werde, er leide an einer
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.

Der Beschwerdeführer hat eine persönliche Untersuchung verweigert. Die
Sachverständige erstellte das Gutachten vom 18. April 2018 daher auf
Aktenbasis. Mangels entsprechender Rüge und aufgrund der Tatsache, dass sich
der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat, dass eine persönliche
Untersuchung unterblieben ist, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit
eines Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte vorliegend nicht
(vgl. BGE 127 I 54 E. 2d S. 57; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E.
3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Hingegen interessiert, ob die konkreten
Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet
werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer
forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in
erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich
ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2e f. S.
57 f.; Urteile 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2.2, zur Publikation
vorgesehen; 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Wie weit sich ein
Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine
persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad
seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober
2019 E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen).

Die Sachverständige hält zu Beginn ihrer Beurteilung fest, dass sich das
Gutachten weitgehend auf die Aktenlage abstütze, da sie mit dem
Beschwerdeführer lediglich ein rund 40 minütiges Gespräch habe führen können.
Aufgrund der vollständigen Aktenlage und der gut dokumentierten
Behandlungsverläufe, bestehe eine ausreichende Grundlage für die aktuelle
diagnostische und auch prognostische Einschätzung (Akten Vorinstanz, act. 10/8,
Gutachten vom 18. April 2018 S. 58 [nachfolgend Gutachten]). Sie gelangt zum
Schluss, dass aus ihrer Sicht aufgrund der tatzeitnahen wie auch der aktuellen
Symptomatik in erster Linie eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
als Grunderkrankung diskutiert werden müsse. Sie weist jedoch darauf hin, dass
eine abschliessende Einschätzung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des
Beschwerdeführers nicht möglich sei, da die dazu nötigen klinischen
Untersuchungen inklusive neuropsychologische Abklärungen nicht hätten
durchgeführt werden können. In der Folge bezeichnet sie ihre vorläufige
Beurteilung konsequenterweise als Hypothese und führt aus, eine allfällige
Schizophrenie (DSM-5 und ICD-10: F20.9) wäre ursächlich für die tatzeitnahe
florid-psychotische Symptomatik und somit unmittelbar tatrelevant gewesen. Sie
belässt es nicht bei dieser Einschätzung, sondern zeigt weiter auf, dass die
tatzeitnahe florid-psychotische Symptomatik differenzialdiagnostisch, wie dies
schon der Erstgutachter und die behandelnden Ärzte der Massnahmeneinrichtungen
festgehalten hätten, als substanzinduzierte psychotische Störung, im Rahmen
einer Intoxikation mittels Bexin (DSM-5 und ICD-10: F11.929) gewertet werden
könnten. Zum Tatzeitpunkt habe zudem eine mittelschwere bis schwere
Cannabiskonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F12.20) vorgelegen. Gehe man von der
Hypothese aus, dass beim Beschwerdeführer keine schizophrene Grunderkrankung
vorliege, würde er die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
vom narzisstischen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.81) erfüllen. Ferner hätten
deutliche psychopathische Persönlichkeitsanteile, mit Schwerpunkt auf den
Faktor 1 festgestellt werden können. Eine abschliessende Diskussion sei ihr
mangels eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers nicht möglich.
Ungeachtet der Frage, welche der genannten Störungen diagnostiziert werden
sollten, könne das gezeigte Störungsbild des Beschwerdeführers als schwere
psychische Störung im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden (a.a.O., S. 58 ff.,
72). Auch bei der Frage nach der Relevanz der Störung (en) für das begangene
Anlassdelikt, zeigt die Sachverständige die Grenzen der Aussagekraft ihrer
Einschätzung auf und führt aus, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt
des Tötungsdelikts in einem akut-psychotischen und insbesondere wahnhaften
psychischen Zustand befunden, welcher sich unmittelbar als tatrelevant erwiesen
habe. Die Frage, ob dieser Zustand Ausdruck einer schizophrenen Grunderkrankung
oder allenfalls einer substanzinduzierten Psychose gewesen sei, könne zum
aktuellen Zeitpunkt nicht definitiv geklärt werden. Sie gehe jedoch aufgrund
der bisherigen Aktenlage eher vom Vorliegen einer schizophrenen Grunderkrankung
aus (a.a.O., S. 73).

Da die Sachverständige deutlich macht, in welchen Grenzen die gutachterlichen
Einschätzungen ohne die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers möglich
waren und deren Aussagekraft differenziert darlegt, ist grundsätzlich gegen die
Verwendung des Aktengutachtens nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer zeigt
nicht hinreichend auf, inwieweit diese Vorgehensweise beziehungsweise der
Umstand, dass die Sachverständige mangels persönlicher Untersuchung Hypothesen
aufstellt und gestützt auf ihre favorisierte Hypothese eine medikamentöse
Behandlung empfiehlt, den fachlichen Standards beziehungsweise den
Qualitätsanforderungen an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten nicht
genügen sollten (vgl. zu den Mindestanforderungen an ein Gutachten: NEDOPIL/
DITTMANN/KIESE-WETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in:
ZStrR 123/2005 S. 139 ff.; FOERSTER/DRESSING, Die Erstattung des Gutachtens,
in: Venzlaff/Foerster/Dressing/Habermeyer [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung,
6. Aufl., München 2015, S. 61 ff.; Leitfaden zur Gutachtenserstellung der
Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des
Kantons Zürich, 2014). Auch macht er nicht geltend, dass es der
Sachverständigen an der Fachkompetenz fehlt. Es leuchtet ein, dass verschiedene
Krankheiten beziehungsweise Störungen gleiche oder ähnliche Symptome
verursachen können, weshalb unter Umständen keine eindeutige Diagnose gestellt
werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Sachverständige die
möglichen Diagnosen beziehungsweise Hypothesen sowie die Behandlungsoptionen
aufzeigt und darlegt, welche Hypothese ihres Erachtens in erster Linie zu
diskutieren ist.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Hypothese der
Sachverständigen, dass bei ihm von einer Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis auszugehen sei. Er sei in den letzten Jahren hinlänglich abgeklärt
worden, wobei die spezialisierten Ärzte zum Schluss gelangt seien, dass er
nicht an Schizophrenie leide.

1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Hypothese einer Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis sei nicht neu, sondern bereits der erste Gutachter habe die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Boderline- und
narzisstischen Merkmalen unter Vorbehalt gestellt. Dieser habe festgehalten,
dass es auch Hinweise für eine Problematik aus dem schizophrenen Formenkreis
gebe. Er habe weiter konstatiert, dass erst der weitere Verlauf zeigen werde,
ob differentialdiagnostisch nicht doch von einer anfänglichen
Prodromalsymptomatik und einer späteren Entwicklung einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden müsse. Entsprechend habe er
empfohlen, die Massnahme langfristig anzulegen, um diagnostische Sicherheit
erlangen zu können. Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer
dahingehend, dass bereits geklärt sei, dass er nicht an Schizophrenie leide.
Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats sei in ihren
Stellungnahmen vom 3. März 2015 und 21. März 2016 nicht von einer gesicherten
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung unter Ausschluss einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis ausgegangen. Die aktuelle Gutachterin habe
rückblickend deutliche Hinweise auf eine langdauernde Prodromalsymptomatik
einer schizophrenen Erkrankung erkannt, jedoch aufgrund der fehlenden
Mitwirkung des Beschwerdeführers keine abschliessende Einschätzung vornehmen
können. Die Ausführungen der Gutachterin seien schlüssig und nachvollziehbar
begründet. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass derzeit noch nicht von
einer abschliessend geklärten Diagnose des Beschwerdeführers ausgegangen werden
könne, diese müsse erst noch gesichert werden (Urteil S. 23 ff.).

1.5.3. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die
Sachverständige zeigt in ihrem Gutachten vom 18. April 2018 anhand der
Biografie des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar auf, wie sie zu
ihrer Einschätzung gelangt, wonach in erster Linie eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis als Grunderkrankung diskutiert werden müsse. Bei
ihrer Beurteilung setzt sie sich mit den Erkenntnissen des ersten Gutachters
und der Einschätzung der bisher behandelnden Ärzte und Therapeuten auseinander.
Dabei berücksichtigt sie insbesondere, dass die behandelnden Ärzte der Klinik
für Forensische Psychiatrie Rheinau (nachfolgend KFP Rheinau) das tatzeitnahe
psychotische Zustandsbild als Folge einer Intoxikation mittels des Opioids
Bexin interpretierten. Insbesondere legt sie anschaulich dar, dass die Therapie
des Beschwerdeführers zunächst erfolgversprechend verlaufen sei, bis es ab
Herbst 2015 zu Regelverstössen und einer zunehmend destruktiven Dynamik
gekommen sei, was sich auch negativ auf die Therapiefortschritte ausgewirkt
habe. Sie führt aus, wenn man den bisherigen Massnahmenverlauf betrachte, so
zeigten sich beim Beschwerdeführer wiederholte affektive Schwankungen mit
deutlichen dysphorischen Verstimmungen und seit mindestens 2016 ein deutliches
Misstrauen gegenüber Ärzten sowie Therapeuten und eine deutliche
Feindseligkeit. Anlässlich ihrer kurzen Exploration hätten wiederum ein sehr
deutliches Misstrauen ihr gegenüber und gegenüber der Begutachtungssituation
sowie eine Feindseligkeit gegenüber den Behörden und der Massnahmeninstitution
imponiert. Im Gespräch hätten offensichtliche Hinweise auf eine
florid-psychotische Symptomatik, im Sinne von Sinnestäuschungen, formalen
Denkstörungen oder einer offensichtlichen wahnhaften Symptomatik gefehlt. Das
Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und insbesondere sein
Interaktionsverhalten mit der Sachverständigen, welches sich im Übrigen mit dem
beschriebenen Interaktionsverhalten in der Massnahmeneinrichtung decke, könne
jedoch als psychosenah beschrieben werden und nicht alleine auf eine
Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Das Verharren des
Beschwerdeführers in dieser destruktiven Dynamik lasse sich besser mit einer
schizophrenen Grunderkrankung erklären. Damit erklärt die Sachverständige
anschaulich, worauf sie ihre Hypothese stützt und begründet in der Folge
nachvollziehbar, weshalb sie in einem ersten Schritt eine medikamentöse
Behandlung empfiehlt (Gutachten S. 58 ff., 67 f.).

Anlässlich ihrer Einvernahme im vorinstanzlichen Verfahren legte die
Sachverständige die wesentlichen Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede zwischen
einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und einer Erkrankung aus
dem schizophrenen Formenkreis dar und erläuterte, was die Unterscheidung der
beiden Diagnosen so schwierig mache. Vorliegend liege die Schwierigkeit darin,
dass man erneut eine eingehende klinische Untersuchung vornehmen müsste. Es
wäre auch empfehlenswert, die kognitive Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu prüfen. In aller Regel gehe Schizophrenie mit einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit einher (Akten Vorinstanz, act. 1,
Einvernahmeprotokoll Sachverständige vom 26. Juli 2019S. 24 f. [nachfolgend
Einvernahmeprotokoll Sachverständige]). Angesprochen auf den Umstand, dass in
der KFP Rheinau die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung nicht erhärtet
worden sei, führte die Sachverständige aus, das Verhalten des
Beschwerdeführers, das er vor allem nach der Verlegung in den offenen Vollzug
beziehungsweise in die offene Massnahmenstation gezeigt habe, sei zunehmend
unverständlich geworden. Sie stelle die Hypothese auf, dass das gezeigte
Verhalten mit einer Persönlichkeitsstörung allein nicht mehr erklärt werden
könne (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 27). Auf Frage der Verteidigung,
ob der Beschwerdeführer nach der Abflachung des psychotischen Schubes, der zum
Anlassdelikt geführt habe, Anzeichen für Psychosen gezeigt habe, erläuterte die
Sachverständige, das Verhalten des Beschwerdeführers auf der offenen
Massnahmenstation habe zumindest psychosenah angemutet. Es habe verschiedene
Vorfälle gegeben, bei welchen immer wieder beschrieben worden sei, dass der
Beschwerdeführer für Erklärungen oder für nachvollziehbare Argumente nicht
erreichbar gewesen sei. Auch sonstige Auffälligkeiten seien auf der Station
beobachtet worden. Diese hätten letztlich zu einer Eskalation geführt, da sich
der Beschwerdeführer dem Gespräch zunehmend verweigert beziehungsweise sich der
Erklärung zunehmend unzugänglich gezeigt habe. Das sei für sie nicht mehr
nachvollziehbar, wenn sie einzig von der Hypothese einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung ausgehe. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass
der Betroffene irgendwann Abstand nehme und herauszufinden versuche, was nicht
gut laufe (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 29 f.). Auf die Frage der
Verteidigung, wie häufig bei schizophrenen Erkrankungen während knapp neun
Jahren keine psychotischen Zustände auftreten würden, führte die
Sachverständige aus, rund ein Drittel der Schizophrenieerkrankten würden
chronifizieren. Eine Chronifizierung könne sich in einer Produktivsymptomatik
oder einer Minussymptomatik niederschlagen. Ersteres sei beim Beschwerdeführer
nicht der Fall. Letzteres bedeute, dass jemand kognitiv weniger leistungsfähig
sei als zuvor. Auch dies führe zu einer Residualsymptomatik. Wenn man davon
ausgehe, dass die Chronifizierung im vorliegenden Fall eher auf einer
Minussymptomatik laste, bei welcher in Stresssituationen eine Feindlichkeit
ersichtlich sei oder ein Misstrauen, wäre dies auch ein Schizophrenismus. Dies
sei nicht beschränkt auf Fälle, in denen eine Produktivsymptomatik sichtbar
bleibe (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 31).

Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich hinreichend nachvollziehbar,
auf welche Überlegungen die Sachverständige ihre Hypothese einer Erkrankung aus
dem schizophrenen Formenkreis stützt. Diese setzt sich mit den Beurteilungen
anderer Fachpersonen auseinander und legt stimmig dar, weshalb sie davon
abweichen würde. Ihre Hypothese stützt die Sachverständige nach dem Gesagten
insbesondere auf das Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen
Massnahmenverlauf ab Herbst 2015. Demgegenüber datiert das Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung der KFP Rheinau, worin die Einschätzung der den
Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen wiedergegeben wird, wonach es bei
diesem nicht um eine schizophrene Psychose gehe, weshalb keine neuroleptische
Rezidivprophylaxe indiziert sei, vom 21. September 2015 (Vollzugsakten, act. 44
S. 2). Folglich konnten die Fachpersonen der KFP Rheinau das veränderte
Verhalten des Beschwerdeführers ab Herbst 2015, das für die Sachverständige
nicht mehr mit einer Persönlichkeitsstörung des narzisstischen Typus erklärbar
ist, bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigen. Dass es sich bei ihrer
Einschätzung um eine Hypothese handelt, legt die Sachverständige offen und
zeigt auf, dass und wie die diagnostischen Unsicherheiten ihrer Ansicht nach im
weiteren Massnahmenverlauf geklärt werden müssen. Die Kritik des
Beschwerdeführers an der Hypothese der Sachverständigen ist unbegründet. Zu
deren differenzialdiagnostischen Einschätzung äussert er sich nicht. Letztlich
gelangt die Vorinstanz auch zutreffend zum Schluss, dass es sich nicht um eine
abschliessende Diagnose handelt.

1.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht
aufzuzeigen, dass das Gutachten vom 18. April 2018 mangelhaft oder nicht
schlüssig ist und die Vorinstanz in Willkür verfällt oder Bundesrecht verletzt,
in dem sie darauf abstellt. Nach Einschätzung der Sachverständigen ist
unabhängig von der konkreten Diagnose von einer schwerwiegenden psychischen
Störung auszugehen (Gutachten S. 71; Einvernahmeprotokoll Sachverständige S.
28; Urteil S. 25). Als problematisch erweisen sich namentlich die
narzisstischen und psychopathischen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, die
sich - je nach diagnostischer Hypothese - als Merkmale einer
Persönlichkeitsstörung oder aber im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung als
Folge der schizophrenen Grunderkrankung begreifen lassen (Gutachten S. 61 ff.;
Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 25; Urteil S. 25). Die diagnostischen
Unsicherheiten werden bei Weiterführung der Massnahme in einem ersten Schritt
zu klären sein (Gutachten S. 76; Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 26
ff.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Gutachten insgesamt schlüssig, dass beim
Beschwerdeführer unabhängig von der exakten Diagnose ein schwerwiegender,
krankhafter psychischer Zustand vorliegt, der tatrelevant war, womit die
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB nach wie vor gegeben sind. Der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Sachverständige, die schwere
psychische Störung lediglich vermute, ist folglich unbegründet.

1.7.

1.7.1. Die Rüge, die Vorinstanz gehe bei der Beurteilung der Legalprognose zu
Unrecht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von schweren Delikten gegen
Leib und Leben aus, ist unbegründet.

Es trifft zu, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, tatzeitnah
und aktuell sei von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für weitere
Gewaltdelikte im bisherigen Spektrum (Tötungsdelikt) auszugehen. Ebenfalls als
moderat bis deutlich schätzt die Gutachterin die Anwendung von leichter Gewalt,
im Sinne von Tätlichkeiten ein. Das Risiko für einen erneuten Verstoss gegen
das Betäubungsmittelgesetz könne im ungeschützten Bereich als deutlich
beurteilt werden. Ebenso verhalte es sich für Delikte gegen das Waffengesetz
(Gutachten S. 70 f., 74 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme an der
vorinstanzlichen Verhandlung führte die Sachverständige aus, sie komme zum
Schluss, dass das Risiko für weitere Gewaltdelikte ohne den aktuellen Rahmen
beziehungsweise die aktuelle Behandlung moderat bis deutlich sei. Auf
Nachfrage, ob sie "moderat bis deutlich" näher erläutern könne, konkretisierte
sie, sie halte das Risiko für überdurchschnittlich. Die Gefahr, dass eine
Tätlichkeit oder eine schwerere Gewalteinwirkung stattfinde, sei grösser, als
dass dies nicht passiere (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 28).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die
gutachterliche Einschätzung als erstellt erachtet, dass beim Beschwerdeführer
in Freiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit schweren Delikten gegen
Leib und Leben zu rechnen sei, womit eine ernstzunehmende Gefahr für
hochwertige Rechtsgüter bestehe (Urteil S. 31). Im Gutachten bezeichnet die
Sachverständige sowohl das Rückfallrisiko für weitere Tötungsdelikte als auch
weniger schwerwiegender Gewaltdelikte als moderat bis deutlich. Damit bezieht
sich auch ihre mündliche Erläuterung beziehungsweise Präzisierung, wonach sie
mit "moderat bis deutlich" meine, dass das Risiko überdurchschnittlich sei, auf
das gesamte Spektrum von Gewaltdelikten. Die Vorinstanz verletzt kein
Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose stellt und
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als nicht gegeben erachtet.
Bei der Einschätzung des Rückfallrisikos berücksichtigt die Vorinstanz entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers auch, dass er ein Ersttäter ist. Sie gelangt
jedoch zum Schluss, dass dies angesichts der drohenden schwerwiegenden Delikte
nicht zu einer geringeren Rückfallgefahr beziehungsweise einer anderen
Beurteilung seiner Legalprognose führt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, ist in diesem
Zusammenhang unbegründet.

1.8.

1.8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze ihre
Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht
berücksichtige, dass er sich seit bald 10 Jahren im Freiheitsentzug befinde,
dort bestens funktioniere und noch immer keine definitive Diagnose gestellt
worden sei.

1.8.2. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass trotz langjährigem Massnahmenvollzug
keine definitive Diagnose vorliegt, womit die Gehörsverletzungsrüge in diesem
Punkt unbegründet ist. Nichtsdestotrotz wirft der Beschwerdeführer mit seinem
Einwand die Frage nach der Geeignetheit der stationären therapeutischen
Massnahme auf - ohne sich jedoch mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen auseinanderzusetzen.

Die Vorinstanz diskutiert zunächst ausführlich die Therapiewilligkeit des
Beschwerdeführers und gelangt zum Schluss, es liege nahe, dass er sich nach der
Klärung seiner rechtlichen Situation erneut zur Massnahme motivieren lasse,
weshalb nicht von einer im Grundsatz fehlenden Therapiewilligkeit auszugehen
sei. In der Folge erwägt sie, die derzeit noch ausstehende Klärung der Diagnose
sei richtungsweisend für eine optimale Ausgestaltung der Behandlung. Gemäss
gutachterlicher Schlussfolgerung gelte es, in einem nächsten Schritt die
diagnostische Unsicherheit zu klären, um daraus die definitive Deliktsdynamik
abzuleiten und eine abschliessende Gewichtung der Risikoeigenschaften vornehmen
zu können. Infolge der Beseitigung der diagnostischen Unsicherheit werde sich
die Legalprognose klarer beurteilen und aufgrund der Erkenntnisse für die
weitere Therapie auch verbessern lassen. Gemäss dem Gutachten bestünden für
eine Therapie derzeit zumindest geringe bis moderate Erfolgsaussichten. In
Übereinstimmung mit sämtlichen involvierten Fachstellen, insbesondere dem
aktuell behandlungsführenden Massnahmenzentrum, sowie in Anlehnung an das
Gutachten sei eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme
angesichts der Schwere der gezeigten Symptome nicht nur als Verbesserung der
Legalprognose geeignet, sondern auch als erforderlich einzustufen (Urteil S. 27
ff.).

Der Umstand, dass bisher keine eindeutige Diagnose gestellt werden konnte, ist
in der vorliegenden Konstellation für die Frage der Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme letztlich nicht entscheidend. Massgebend
ist, dass eine erhebliche, tatrelevante psychische Störung zu bejahen ist (vgl.
E. 1.6; kritisch: HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4.
Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 59 StGB) und die stationäre therapeutische Behandlung
geeignet ist, die Legalprognose zu verbessern. Die Sachverständige empfiehlt
eine Verlängerung um fünf Jahre (Gutachten S. 71). Gestützt auf ihre Hypothese,
wonach beim Beschwerdeführer von einer Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis auszugehen sei, rät die Sachverständige das Zustandsbild
medikamentös, in erster Linie mittels Neuroleptika zu verbessern. Dies mit dem
Ziel, die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers für therapeutische Angebote zu
gewährleisten. Sollte sich diese Behandlung als erfolgreich erweisen, wäre eine
Weiterführung der engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung empfehlenswert
mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer eine eingehende Psychoedukation zu
vermitteln und ihn längerfristig zu befähigen, mit seiner Grunderkrankung
umzugehen und damit das Risiko weiterer psychotischer beziehungsweise
präpsychotischer Entwicklungen zu reduzieren. Weitere Öffnungsschritte sollten
vom Erfolg dieser Behandlung abhängig gemacht werden (Gutachten S. 71; vgl.
auch Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 30).

Sachverständige und Vorinstanz halten zutreffend fest, dass im weiteren Verlauf
der Massnahme zunächst die diagnostischen Unsicherheiten geklärt werden müssen,
um die weitere Therapie optimal auszugestalten (Gutachten S. 76;
Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 26 ff.; Urteil S. 29). Die Vorinstanz
erwägt zu Recht, dass im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist,
ob eine neurolept ische Behandlung erforderlich ist (Urteil S. 30). In erster
Linie hängt es denn auch vom Beschwerdeführer ab, wie sich der weitere
Massnahmenverlauf gestaltet. Entgegen seinem Einwand ist es nicht alleine den
psychiatrischen Fachpersonen zuzuschreiben, dass nach wie vor keine gefestigte
Diagnose vorliegt. Dies ist insbesondere auf seine mangelnde Kooperation bei
der Gutachtenserstellung zurückzuführen. Da sich der Beschwerdeführer weigerte,
an der Begutachtung teilzunehmen, trägt er trotz des im Gesetz verankerten
Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden
Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der
Begutachtung gezwungen werden kann (Urteile 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2;
6B_710/2010 vom 25. November 2010 E. 1.5; 6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E.
2.3 mit Hinweis auf BGE 116 II 406). Gemäss Einschätzung der Sachverständigen
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung würden die Chancen, eine Diagnose
zu stellen, besser stehen, wenn der Beschwerdeführer eine Begutachtung nicht
verweigern und sich zu einer klinischen Untersuchung, wie beispielsweise einem
Gespräch, einer körperlichen Untersuchung, Laboruntersuchungen, Bildgebung oder
neurologische Abklärungen, bereit erklären würde (Einvernahme Sachverständige
S. 26 f., 28 f.). Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einer klinischen
Untersuchung Hand zu bieten und hiermit zu ermöglichen, eine Diagnose zu
stellen und eine adäquate Behandlung zu installieren.

Insgesamt zeigt die Vorinstanz überzeugend auf, weshalb sie zu der Einschätzung
gelangt, dass der Beschwerdeführer wieder zur Therapie motiviert werden kann.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie in Würdigung der gesamten Umstände die
stationäre therapeutische Massnahme weiterhin als zur Verbesserung der
Legalprognose geeignet und erforderlich erachtet.

1.8.3. Die Vorinstanz erwägt, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am 13.
November 2010 ununterbrochen im Vollzug befinde, was einen überaus
empfindlichen Eingriff in seine Freiheitsrechte darstelle. Auch sei die mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013 ausgesprochene
Freiheitsstrafe von acht Jahren bereits vollzogen worden. Damit bezieht sie in
ihre Beurteilung ein, dass sich der Beschwerdeführer seit gut neun Jahren im
Vollzug befindet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in
Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Schluss gelangt, die Abwägung der
betroffenen Interessen falle zugunsten der Schutzanliegen der Öffentlichkeit
aus, und den Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers noch immer
als gerechtfertigt betrachtet (Urteil S. 30 f.).

1.9. Insgesamt sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorinstanz
berücksichtigt alle relevanten Umstände und verlängert die stationäre
therapeutische Massnahme ohne Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht um
fünf Jahre. Nicht weiter einzugehen ist auf die Kritik des Beschwerdeführers an
seiner Vollzugssituation und seinen Einwand, die Konkordatliche Fachkommission
habe bereits im Jahr 2016 Lockerungen empfohlen. Gegenstand des angefochtenen
Entscheids und damit des vorliegenden Verfahrens ist die Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine
Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu
erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres