Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1163/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1163/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2019 (UE190197-O/U/
HEI).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 16. September 2019 auf eine
Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit
nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht.
Indessen äussert sie sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht.
Folglich genügt ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill