Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.115/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_115/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür,
rechtliches Gehör, Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13.
August 2018 (SBR.2018.16).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Arbon sprach X.________ am 15. November 2017 der
bandenmässigen und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit.
b und c aBetmG schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 13
Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren. X.________ erhob Berufung gegen das Urteil.

B. 

Mit Entscheid vom 13. August 2018 erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau,
die Berufung sei teilweise begründet. Es sprach X.________ der bandenmässigen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit
von zwei Jahren.

Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:

X.________ und ihr damaliger Lebenspartner Y.________ liessen sich im Jahr 2007
auf die Idee von Z.________ ein, bei der Suche eines als Paar zu bewohnenden
Hauses darauf zu achten, dass es sich auch für den Betrieb einer
Hanfindoor-Anlage eigne. Nachdem Z.________ das Haus besichtigt und
festgestellt hatte, dass der Raum dort passt, wurde der Mietvertrag
unterschrieben. Die Hanfindoor-Anlage wurde im Keller der Liegenschaft
installiert. X.________ half zwei- bis dreimal bei der Ernte des Marihuanas;
den Rest der Arbeiten übernahmen Y.________ und Z.________. Für das Tolerieren
der Anlage und die Hilfe bei der Ernte erhielt X.________ Fr. 7'000.--.

C. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Ziffern 2-4 des
Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2018 seien
aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter bzw. im Falle einer
Verurteilung sei in Abänderung von Ziffer 2, 2. Teilsatz des Entscheids von
einer Strafe abzusehen. Subeventualiter sei die Freiheitsstrafe angemessen,
d.h. auf höchstens 12 Monate, festzusetzen. In Abänderung von Ziffer 4 des
Entscheids seien die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen
Verfahrens neu zu verlegen bzw. sei der ihr auferlegte Kostenanteil von Fr.
5'367.-- auf Fr. 3'578.-- zu reduzieren. Weiter sei ihr in Ergänzung von Ziffer
4 des Entscheids für das gesamte Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 6'333.10 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung bzw. zur neuen Entscheidung an die Berufungsinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. 

Das Bundesgericht lud die Verfahrensbeteiligten zu Vernehmlassungen ein,
beschränkt auf die Frage der Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren.
Das Obergericht des Kantons Thurgau führt in seiner Stellungnahme vom 21. März
2019 aus, der damaligen Berufungsklägerin sei keine Prozessentschädigung
zugesprochen worden, weil sie mit ihrem Antrag auf Freispruch nicht
durchgedrungen sei und auch im Zusammenhang mit dem Strafmass oder in anderen
Punkten keine Korrektur zu ihren Gunsten erfolgt sei. Die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet auf eine
Vernehmlassung. X.________ reichte am 4. April 2019 eine "Ergänzende
Stellungnahme" ein.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts sowie eine falsche Rechtsanwendung in Bezug auf den Vorwurf des
unbefugten Drogenbesitzes. Die Vorinstanz halte fest, sie habe bewusst
Räumlichkeiten für den Betrieb einer Indoorhanfanlage in der von ihr bewohnten
Liegenschaft zur Verfügung gestellt und habe Zugang dazu gehabt. Dies sei
offensichtlich sachverhaltswidrig. Sodann sei die Schlussfolgerung der
Vorinstanz willkürlich, wonach der Umstand, dass sie für ihre Hilfe bei der
Ernte Geld erhalten habe, darauf schliessen lasse, dass sie die Hanfanlage
nicht bloss geduldet habe. Ebenso sei die rechtliche Würdigung dieses
Sachverhalts als unbefugter Drogenbesitz falsch, denn das Zurverfügungstellen
eines Kellerraums sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
untergeordneter Tatbeitrag eines Gehilfen zu qualifizieren. Ihr tatsächlicher
Herrschaftswille und ihre tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit seien nicht
erwiesen, weshalb ihr auch nicht unbefugter Besitz unterstellt werden könne.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE
142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; je mit Hinweisen). Bei der
Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei gestützt auf die übereinstimmenden
Aussagen der Beteiligten erstellt, dass ein Bekannter der Beschwerdeführerin,
Z.________, ihr und ihrem Freund Y.________, die Idee präsentiert habe, in den
Räumlichkeiten des von ihnen (der Beschwerdeführerin und Y.________) neu zu
beziehenden Hauses eine Hanfindooranlage einzurichten. Sie und Y.________
hätten sich der Idee angeschlossen und bei der Suche eines Hauses darauf
geachtet, dass sich dieses für den Betrieb einer Hanfindooranlage eignet. Den
Mietvertrag hätten sie erst unterzeichnet, nachdem Z.________ das Haus
besichtigt und befunden hatte, dass sich das Haus eignet. Der
Beschwerdeführerin sei gestützt auf ihre Aussage von Anfang an klar gewesen,
dass der Anbau des Marihuanas zum Zweck des Verkaufs erfolgen sollte, um damit
Geld zu verdienen. In der Folge hätten Z.________ und Y.________ die Anlage im
Keller der von der Beschwerdeführerin und Y.________ bewohnten Liegenschaft
installiert. Gestützt auf das Zugeständnis der Beschwerdeführerin stellt die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin bei zwei bis drei Ernten des
Marihuanas geholfen habe. Auf dem Zugeständnis der Beschwerdeführerin basiert
auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach Y.________ das für das geerntete
Marihuana mitgebrachte Geld auf das von ihnen (von der Beschwerdeführerin und
Y.________) gemeinsam eröffnete Konto einbezahlt habe, wobei die
Beschwerdeführerin gewusst habe, dass sich auf diesem Konto die Einnahmen aus
dem Verkaufserlös befinden würden. Ebenso stellt die Vorinstanz gestützt auf
die Aussage der Beschwerdeführerin fest, dass nach Ende der Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin und Y.________ die beiden das Konto aufgelöst hätten und
die Beschwerdeführerin davon etwas weniger als Fr. 20'000.-- erhalten habe,
nämlich Fr. 7'000.-- als Entgelt für das Tolerieren der Anlage und für ihre
Beteiligung bei der Ernte, mit dem Rest habe Y.________ seine ihr gegenüber
bestehenden Schulden getilgt.

Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entsprechen durchwegs den Angaben
der Beschwerdeführerin und stehen auch im Einklang mit dem übrigen
Untersuchungsergebnis. Willkür liegt nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin
keinen Zugang zur Indooranlage gehabt haben sollte, behauptet sie im
Beschwerdeverfahren zum ersten Mal und kann mit diesem Einwand nicht gehört
werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Aussage der
Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob Z.________ einen Schlüssel zum
Kellerraum mit der Hanfanlage gehabt habe, ergeben sollte, die
Beschwerdeführerin hätte keinen Zugang zur Anlage gehabt. Mitnichten
willkürlich ist sodann die gerügte Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss den Raum zur Verfügung
gestellt habe, sondern einige Male auch beim Ernten mitgeholfen und sich am
Gewinn aus dem Verkaufserlös beteiligt habe, lasse darauf schliessen, dass sie
die Indoorhanfanlage nicht bloss geduldet habe.

1.3. 

1.3.1. Der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG macht sich unter anderem
schuldig, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung
von Betäubungsmitteln anbaut (Abs. 1), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt,
kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) und wer hiezu Anstalten trifft (Abs. 6).

1.3.2. Als unbegründet erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, ihre
Beteiligung an der Tat erfülle nicht den Tatbestand des unbefugten
Drogenbesitzes im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG und sei als blosse
Gehilfenschaft zu werten. Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin erstreckte sich
mitnichten auf das blosse Zurverfügungstellen der Räumlichkeit, sondern sie
hatte aktiv ein für den Hanfanbau geeignetes Haus gesucht, half teilweise bei
der Ernte mit und beteiligte sich am Gewinn aus dem Drogengeschäft. Zu Recht
hält die Vorinstanz somit fest, es sei auch der Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1
Abs. 5 aBetmG erfüllt, da die Beschwerdeführerin sowohl die
Herrschaftsmöglichkeit als auch den Herrschaftswillen über die sich in dem von
ihr und Y.________ gemieteten Haus befindlichen Betäubungsmittel hatte.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 19a Ziff. 2 lit.
b aBetmG, denn die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit seien nicht gegeben.
Ihr Tatbeitrag habe darin bestanden, den Raum zur Verfügung zu stellen und
zwei- oder dreimal bei der Ernte mitzuhelfen. Dass sie gegen das Betreiben der
Indooranlage nicht opponiert habe, genüge nicht, um sie als Bandenmitglied zu
qualifizieren. Die Vorinstanz behaupte zum einen, es hätten unter den drei
Beteiligten Abhängigkeiten bei der Tatausführung bestanden, zum anderen halte
die Vorinstanz aber fest, sie sei weder von Y.________ noch von Z.________
abhängig gewesen. Die Begründung der Vorinstanz sei diesbezüglich
widersprüchlich und die Feststellung, es hätten Abhängigkeiten bestanden, sei
somit willkürlich. Zudem sei sie betreffend die Frage der Abhängigkeit nicht
mit Z.________ konfrontiert worden. Die Vorinstanz verkenne, dass sie eine
bloss gehilfenähnliche Stellung gehabt habe. Bandenmässigkeit liege vor, wenn
sich die Täter mit dem Willen zusammenschliessen würden, mehrere
selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen
Willen könne entgegen der Vorinstanz nicht allein retrospektiv gestützt auf die
Tatsache, dass die Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und
zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben, geschlossen werden. Aus den
Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass sie beabsichtigt habe, über
kurze Dauer hinausgehend unbestimmt viele Straftaten zu begehen.
Bandenmässigkeit habe nur zwischen Z.________ und Y.________ bestanden. Sie sei
nur aufgrund ihrer Liebesbeziehung fest mit Y.________ verbunden gewesen. In
Bezug auf die Hanfindooranlage habe aber weder zwischen ihr und Y.________,
noch zwischen ihr und Z.________ ein stabiles Team bestanden.

2.2. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG liegt ein schwerer Fall der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist
Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem
ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur
Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse
Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine
Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen
Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver
Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der
Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden
Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der
Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten
gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage
ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE
140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit Hinweisen).

2.3. Die Begründung der Vorinstanz betreffend Abhängigkeit der drei Beteiligten
ist nicht widersprüchlich. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur
Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund
ihres Einkommens nicht auf den Erlös aus dem Handel mit Betäubungsmitteln
angewiesen gewesen, sei weder finanziell noch sonstwie von Y.________ oder
Z.________ abhängig gewesen und hätte somit ohne grosse nachteilige
Konsequenzen den Hanfanbau in der von ihr bewohnten Liegenschaft verbieten
können. Diese Erwägung hat nichts zu tun mit der im Zusammenhang mit der
Prüfung der Bandenmässigkeit von der Vorinstanz behandelten gegenseitigen
Abhängigkeit der Beteiligten bei der Tatausführung. Diesbezüglich hält die
Vorinstanz willkürfrei fest, dass einerseits Z.________ darauf angewiesen
gewesen sei, dass ihm die Beschwerdeführerin und Y.________ die Räumlichkeit
zur Verfügung gestellt hätten und umgekehrt seien die Beschwerdeführerin und
Y.________ auf Z.________ angewiesen gewesen, weil dieser über das Knowhow für
den Aufbau der Anlage verfügt und den Verkauf der Betäubungsmittel übernommen
habe. Diese von der Vorinstanz wiedergegebene Arbeitsteilung basiert auf den
Aussagen der Beschwerdeführerin, die beiden Mittäter belasteten sie darüber
hinaus (sie habe die Pflanzen auch gewässert etc.). Da die Vorinstanz zu
Gunsten der Beschwerdeführerin von deren Sachdarstellung ausgeht, brauchte die
Beschwerdeführerin zur Frage der Arbeitsteilung und der gegenseitigen
Abhängigkeit der Tatbeiträge nicht mit Z.________ konfrontiert zu werden. Im
Übrigen kann die beschuldigte Person nach ständiger Rechtsprechung den Behörden
nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu
haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende
Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen; Urteile 6B_529
/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV
196; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; 6B_422/2017 vom 12.
Dezember 2017 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin im
kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt hat, zeigt sie nicht
auf. Sie hat mithin auf eine Konfrontation mit Z.________ verzichtet. Die Rüge
ist auch insoweit unbegründet.

Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die Aussage der Beschwerdeführerin -
sie habe zusammen mit Y.________ gezielt ein Haus mit geeigneten Räumlichkeiten
für den Einbau einer Hanfindooranlage gesucht und nachdem Z.________ es für
geeignet befunden habe, das Haus gemietet - willkürfrei fest, dass sich die
drei Beteiligten bewusst zusammengetan hätten, um während einer unbestimmten
Dauer Marihuana anzubauen und zu verkaufen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die
Feststellung der Vorinstanz, es sei eine gewisse Organisation unter den drei
Personen vorhanden gewesen und sie hätten während der Zeit zwischen 2007 und
2009 ein stabiles Team gebildet, welches das gemeinsame Ziel gehabt habe,
Marihuana anzubauen, dieses zu verkaufen und damit Geld zu verdienen, wobei
sich alle drei am Erlös beteiligt hätten.

2.4. 

2.4.1. Die Beschwerdeführerin entfernt sich in ihrer Argumentation von dem
willkürfrei von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und legt ihrer
rechtlichen Würdigung bei der Prüfung der Frage der Bandenmässigkeit ihre
eigenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Mit solcher Kritik ist die
Beschwerdeführerin nicht zu hören und diesbezüglich kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

2.4.2. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe als Mitglied
einer Bande gehandelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat, verletzt kein Bundesrecht. Nach
den vorinstanzlichen Feststellungen schlossen sich die Beschwerdeführerin,
Z.________ und Y.________ zusammen, um gemeinsam Marihuana anzubauen und damit
Geld zu verdienen. Zu diesem Zweck mieteten die Beschwerdeführerin und
Y.________ ein für die Einrichtung einer Indooranlage geeignetes Haus. Darin
wurde während einer längeren Zeitspanne Marihuana angebaut, wobei sich die
Beschwerdeführerin mehrere Male bei der Ernte beteiligte. Z.________ war für
den Drogenverkauf zuständig. Am Erlös aus dem Drogenverkauf beteiligte sich
auch die Beschwerdeführerin, sie und Y.________ richteten bei einer Bank ein
Konto ein, auf welches ihr Anteil am Drogenerlös einbezahlt wurde. Die drei
Beteiligten waren ein gut organisiertes, arbeitsteilig operierendes Team. Ein
loses, unorganisiertes Zusammenwirken sowie ein bloss unbedeutender Tatbeitrag
der Beschwerdeführerin, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, steht im
Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Zu Recht bejaht
die Vorinstanz eine bandenmässige Tatbegehung durch die Beschwerdeführerin und
spricht sie im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG
schuldig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Durch die
ungenügende Würdigung der krassen Verfahrensverschleppung gewichte die
Vorinstanz in Über- bzw. Unterschreitung bzw. Missbrauch ihres Ermessens
wesentliche Gesichtspunkte klar falsch bzw. deutlich zu wenig. Die Möglichkeit
des Verzichts auf Strafe lasse die Vorinstanz gänzlich ausser Acht. Es
rechtfertige sich ein Absehen von Strafe. Doch selbst wenn nicht von einer
Strafe abgesehen werden sollte, verletze die Strafzumessung der Vorinstanz
Bundesrecht und sei willkürlich. Die erste Instanz habe ausgehend von banden-
und gewerbsmässiger Tatbegehung die Freiheitsstrafe auf 13 Monate festgesetzt.
Obwohl im Vergleich zur ersten Instanz ein Qualifikationsmerkmal weggefallen
sei und die Vorinstanz sogar von einem geringeren Gewinn ausgehe, belasse sie
die Strafe bei 13 Monaten. Dadurch verletze die Vorinstanz das Verbot der
"reformatio in peius" und ihr Ermessen. Sodann gehe die Vorinstanz beim
objektiven Verschulden von den Tatbeiträgen der Mittäter aus und berücksichtige
nicht, dass ihr Tatbeitrag deutlich geringer gewesen sei. Auch hätte die
Vorinstanz das Geständnis und die Kooperation deutlich stärker strafmindernd
berücksichtigen müssen.

3.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das
Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung das objektive und subjektive
Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 141 IV 61
E. 6.1.1 S. 66 f. mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in
welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das
Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

3.3. 

3.3.1. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausgewogen und
nachvollziehbar (Entscheid S. 27 ff. E. 9). Die Beschwerdeführerin bringt
nichts vor, was die Bemessung der Strafe in Frage stellen könnte. Die
Vorinstanz geht von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe aus. Sie geht entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht
vom Tatverschulden der Mittäter aus, sondern berücksichtigt, dass die
Tatbeiträge der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denjenigen der beiden
Mittäter deutlich geringer gewesen sind. Sie geht von einem leichten
Verschulden der Beschwerdeführerin aus und gestützt darauf von einer
Einsatzstrafe von 18 Monaten. Nicht zu beanstanden ist die nur leichte
Strafminderung aufgrund der Kooperation der Beschwerdeführerin, da sie nur
wenig bis nichts zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat und ihr
Geständnis sich auf Umstände beschränkte, welche den Strafverfolgungsbehörden
aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Mittäter bereits bekannt waren.

3.3.2. Kein Bundesrecht verletzt ferner die Herabsetzung der Strafe aufgrund
der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zunächst steht ausser Frage, dass
hier das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist (Entscheid S. 31 E. 9.d; zum
Beschleunigungsgebot vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 133 IV 158 E. 8 S.
170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, weil das Strafverfahren zwischen
Oktober 2011 und Dezember 2015 ruhte, ohne dass nachvollziehbare Gründe für
eine so lange Verfahrensverzögerung ersichtlich wären. Als Sanktionen für die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes fallen nach der Rechtsprechung die
Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die
Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in ausserordentlichen
Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S.
61; 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; 133 IV 158 E. 8 S. 170; je mit Hinweis). Die
Vorinstanz erwägt, die lange Verfahrensdauer sei deutlich strafmindernd zu
berücksichtigen und reduziert die Einsatzstrafe von 18 Monaten (auch unter
Berücksichtigung der leichten Strafminderung aufgrund der Kooperation) um fünf
Monate. Diese Strafreduktion erscheint als angemessen. Auch wenn der Verletzung
des Beschleunigungsgebots in weiterem Umfang hätte Rechnung getragen werden
können, liegt die Herabsetzung der Strafe bei Berücksichtigung der gesamten
Umstände, namentlich der Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Straftaten noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Damit wird
auch den Belastungen angemessen Rechnung getragen, denen die Beschwerdeführerin
durch die Verfahrensverzögerung ausgesetzt war.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die Vorinstanz hätte bei der
Verschuldensbewertung nicht vom erstinstanzlichen Urteil abweichen dürfen und
hätte aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit zwingend die
von der ersten Instanz auf 13 Monate bemessene Strafe herabsetzen müssen. Ihr
kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl.
Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen.
Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht
daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren
gewichtet (Urteil 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Das Bundesgericht hat
wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot
der "reformatio in peius" nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen
muss (Urteil 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4.1; mit Hinweisen). Die Rüge
der Verletzung des Grundsatzes der "reformatio in peius" erweist sich als
unbegründet.

3.4. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und
Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich
insoweit von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten liess oder
wesentliche Aspekte nicht berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Eine
Ermessensverletzung liegt nicht vor.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Rechtsanwendung, die Verweigerung
des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz spreche sie vom Vorwurf
der gewerbsmässigen Widerhandlung frei. Daher hätte die Vorinstanz die Kosten
der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu verlegen, einen
Drittel dieser Kosten auf die Staatskasse nehmen und ihr eine entsprechende
Prozessentschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche
Verfahren zusprechen müssen. Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, sich zu den
Entschädigungsfolgen zu äussern.

4.2. Die Vorinstanz begründet die vollumfängliche Kostenauflage an die
Beschwerdeführerin und den Verzicht auf eine Prozessentschädigung für das
Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren. Sie erwägt, die
bloss in rechtlicher Hinsicht abweichende Beurteilung betreffend den
gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln führe nicht dazu, dass
hinsichtlich der Kosten für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche
Verfahren eine Korrektur erfolgen müsse.

4.3. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig
gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig
aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig
werden. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche
Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage
gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E.
3.5). Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des
Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden,
wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten
Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes
Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist
vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die
Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile
6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E.
2.3; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO).

4.4. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt umfasst auch die gewerbsmässige
Tatbegehung, wobei diese im engen Zusammenhang mit den übrigen der
Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tathandlungen steht. Dass zusätzliche
Untersuchungshandlungen nötig gewesen wären, macht die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht geltend. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz eine von der ersten
Instanz sowie von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen und
die Gewerbsmässigkeit verneint hat, kann die Beschwerdeführerin im Kostenpunkt
nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E.
2.5). Die vollumfängliche Auflage der Untersuchungskosten und der Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz erfolgte zu Recht. Da der
Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid präjudiziert und bei
vollumfänglicher Auferlegung der Kosten keine Entschädigung zuzusprechen ist
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 257 mit Hinweisen), ist überdies nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen worden ist.
Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet
und eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt
auch nicht vor.

5. 

5.1. Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens rügt die Beschwerdeführerin
eine falsche Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und
Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz setze aufgrund des teilweisen
Obsiegens eine reduzierte Gebühr von Fr. 2'000.-- fest. Sie verletze ihre
Begründungspflicht und Bundesrecht, wenn sie ihr (der Beschwerdeführerin) trotz
des ihr zugebilligten teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren keine
Prozessentschädigung zuspreche und dies zudem mit keinem Wort begründe. Es sei
angemessen, sie im Umfang eines Drittels ihrer Auslagen im Berufungsverfahren,
d.h. mit Fr. 1'615.50, zu entschädigen.

5.2. Die Vorinstanz auferlegt der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren
eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren teilweise obsiegt. Entsprechend
lautet Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids: "Die Berufung ist teilweise
begründet." Diesen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid widerspricht
die in der Vernehmlassung vom 21. März 2019 von der Vorinstanz angeführte
Begründung, der Beschwerdeführerin sei für das Berufungsverfahren keine
Prozessentschädigung zugesprochen worden, weil sie mit ihren Anträgen nicht
durchgedrungen sei. Mit der Auferlegung einer bloss reduzierten Gerichtsgebühr
wegen teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren bringt die Vorinstanz auch zum
Ausdruck, dass sie nicht von einer bloss unwesentlichen Abänderung des
angefochtenen Entscheides gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO ausgeht, ansonsten
sie der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt hätte.

Auch im Rechtsmittelverfahren präjudiziert der Kostenentscheid die
Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch
die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im
Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte
Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Obwohl die
Vorinstanz von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im
Berufungsverfahren ausgeht, prüft sie die Voraussetzungen des Art. 436 StPO
nicht. Im Berufungsverfahren hat die beschuldigte Person gemäss Art. 436 Abs. 2
StPO auch dann Anspruch auf eine (entsprechend reduzierte) Parteientschädigung,
wenn sie nur in einem Nebenpunkt obsiegt. Gleiches gilt unter dem Vorbehalt von
Art. 428 Abs. 2 StPO grundsätzlich für die Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 1
StPO (Urteil 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Gründe, welche
allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf
Parteientschädigung bei einer teilweisen Kostenauflage an den Staat sachlich
rechtfertigen können, führt die Vorinstanz nicht an. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als begründet.

6. 

6.1. In ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beanstandet die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der
ersten Instanz. Sie macht geltend, bereits die Staatsanwaltschaft hätte das
Verfahren gegen sie abtrennen müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass der
Gerichtsstand für sie nicht im Kanton Thurgau gewesen wäre. Die
Staatsanwaltschaft und die erste Instanz hätten verschiedene Verfahren
voneinander abgetrennt und wiedervereinigt. Dass die Vorinstanz den Einwand der
örtlichen Unzuständigkeit als verspätet bzw. treuwidrig zurückweise, sei
falsch.

6.2. Grundlage der bundesgerichtlichen Beschwerde kann nur der vorinstanzliche
Entscheid bilden. Mit ihren Rügen betreffend Handlungen der Staatsanwaltschaft
bzw. Feststellungen der ersten Instanz kann die Beschwerdeführerin nicht gehört
werden. Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit vor erster Instanz sei verspätet
erfolgt und habe dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen, so übt die
Beschwerdeführerin nur an einer von zwei Alternativbegründungen der Vorinstanz
Kritik. Die zweite, selbstständig tragende Begründung beanstandet die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Gemäss dieser wurde für Y.________,
Z.________ und die Beschwerdeführerin, denen bandenmässige Tatbegehung
vorgeworfen wird, der Gerichtsstand im Kanton Thurgau begründet, weil dort die
ersten Strafverfolgungshandlungen (Hanfindooranlage in Romanshorn) vorgenommen
wurden. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren später
abtrennte, weil sie gegen die geständigen Y.________ und Z.________ Anklage im
abgekürzten Verfahren erhob, führe gemäss Vorinstanz nicht dazu, dass der
Gerichtsstand für die übrigen beschuldigten Personen wechsle. Dass diese
Begründung nicht zutreffen sollte, macht die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit auf die Beschwerde
in diesem Punkt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.

7. 

Am 22. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine "Ergänzende
Stellungnahme" ein. Darin verweist sie auf eine Verhandlungsanzeige der ersten
Instanz betreffend die Mittäter Y.________ und Z.________ vom 7. März 2019 und
wirft der ersten Instanz gestützt darauf vor, sie schaffe offenkundig eine
grosse Gefahr für widersprechende Urteile. Innert der ihr zur Replik
angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 4. April 2019 eine weitere
"Ergänzende Stellungnahme" ein und legte dieser zur Untermauerung ihrer
Argumentation betreffend Willkür und unfaires Verfahren die Entscheide des
Bezirksgerichts Arbon vom 7. März 2019 in Sachen W.________, Y.________ und
Z.________ bei.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99Abs. 1
BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst
Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen
Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, können nicht durch den angefochtenen
Entscheid veranlasst worden sein und sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE
139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 6B_182/2014
vom 27. Januar 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich
in ihren ohnehin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten beiden
"Ergänzenden Stellungnahmen" vom 21. Februar 2019 und 4. April 2019 auf
Tatsachen, welche sich nach der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids
ereignet haben, somit auf echte Noven. Darauf kann nicht eingetreten werden.

8. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen (vgl. E. 5.2) und die Sache ist zur
Entscheidung über die Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Gutheissung betrifft einen Nebenpunkt der Beschwerde und wirkt sich nicht auf
die Gerichtskosten aus. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine
Entschädigung auszurichten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das ohnehin unzureichend begründete Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 13. August 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini