Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1159/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1159/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. August 2019 (810 19 112).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach Strafanzeigen gegen B.________, einen Zivilgerichtspräsidenten, die Erste
Staatsanwältin, einen Staatsanwalt sowie gegen sämtliche Mitglieder der
Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nahm die kantonale
Staatsanwaltschaft das Verfahren am 29. März 2019 nicht an die Hand. Eine
dagegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Beschluss vom 8. August 2019 ab, soweit
es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt.

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese
Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

3. 

Im Kanton Basel-Landschaft haften gemäss § 13 Abs. 1 KV/BL (SR 131.222.2)
Kanton und Gemeinden für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht
haben (vgl. auch § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes des Kantons
Basel-Landschaft vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der
Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS 105]). Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden
steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (vgl. § 3 Abs. 2
Haftungsgesetz). Der Beschwerdeführer hat folglich keine zivilrechtlichen
Ansprüche gegen den angeblich fehlbaren Zivilgerichtspräsidenten, die Erste
Staatsanwältin, einen Staatsanwalt sowie die Mitglieder des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sondern allenfalls
staatshaftungsrechtliche Ansprüche, welche öffentlich-rechtlicher Natur wären
und nicht in einem Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden
könnten. Ob und allenfalls welche Zivilforderungen er gegen B.________ geltend
machen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er benennt keinerlei
konkrete Forderung, die sich unmittelbar aus dem angeblich strafbaren Verhalten
des Beschuldigten herleiten liesse. Er legt auch nicht dar, inwiefern sich der
abschliessende Beschluss des Kantonsgerichts über die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens darauf auswirken könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Kosten aus den diversen Verfahren, auf welche der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde hinweist, stellen keinen unmittelbar durch die angeblichen
Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und vermögen keine
Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen.

Der Beschwerdeführer ist mangels (Begründung der) Legitimation nicht zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.

4. 

Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten
rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig
sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden
können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1
E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht
Voreingenommenheit vor. Inwiefern dieser Vorwurf zutreffen könnte, lässt sich
seinen Ausführungen indessen nicht ansatzweise entnehmen. Eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss fehlt. Im
Übrigen beweist ein Entscheid, mit welchem ein Betroffener nicht einverstanden
ist, noch nicht, dass die ihn fällende Behörde voreingenommen war. Soweit der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht die Verletzung
von diversen Menschen- und Grundrechten, Rechtsbehinderung, Rechtsverweigerung
und die Begehung von Straftaten vorwirft, beschränken sich seine Ausführungen
auf pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen, welche die
Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin zielen seine Anschuldigungen auf die
Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der
Sache selbst ab, was unzulässig ist. Auf das Vorbringen, es seien Einvernahmen
und Untersuchungen verweigert worden, ist auch nicht einzutreten. Das
Vorbringen deckt sich mit der Rüge in der Sache. Bei der (vorliegenden)
Nichtanhandnahme lag es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung
eröffnet wurde und folglich auch keine Einvernahmen stattfanden.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill