Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1155/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1155/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Übertretung gegen das Abfallgesetz des Kantons Zürich;
Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 13. September 2019 (SU190023-O/U/cwo).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Im angefochtenen Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung
gegen das Abfallgesetz und mehrfacher Verletzung der Polizeiverordnung RONN mit
Fr. 500.-- gebüsst (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Mit den Erwägungen im
angefochtenen Urteil befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.
Stattdessen äussert er sich zu angeblichen Hausfriedensbrüchen,
Sachbeschädigungen sowie Mordanschlägen gegen seine Person und erhebt Vorwürfe
gegen die Behörden, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben. In Bezug
auf die ihm auferlegten Kosten bringt er nur vor, dass arme Leute abgezockt und
vernichtet werden sollen. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern das
Obergericht des Kantons Zürich mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer
tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

2. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill