Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1154/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1154/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsbegehren (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (SR190011-O/U/jv).

Erwägungen:

1. 

Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte den Beschwerdeführer am 10. Juli 2014
im abgekürzten Verfahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei
Jahren.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das fünfte vom
Beschwerdeführer in dieser Sache gestellte Revisionsgesuch mit der Begründung
nicht ein, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was nicht bereits Gegenstand
früherer Revisionsgesuche gewesen sei, weshalb sich das Gesuch als
offensichtlich unrichtig erweise und darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2
StPO nicht einzutreten sei.

2. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, der Beschluss der
Vorinstanz vom 17. Juni 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
das Revisionsgesuch gutzuheissen, eventualiter zumindest auf dieses einzutreten
und zu prüfen. Die ihm mit dem angefochtenen Beschluss auferlegten Kosten seien
ihm zu erlassen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO. Die
Vorinstanz habe nicht sämtliche von ihm mit dem Revisionsgesuch und den
Nachträgen eingereichten neuen Beweise geprüft, aus denen hervorgehe, dass
durch falsche Aussagen (des damaligen Sachwalters) in strafbarer Weise auf das
gegen ihn geführte Strafverfahren eingewirkt worden sei. Der Beschwerdeführer
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

3. 

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb offenbleiben kann, ob die
Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.
Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf die
Revisionsbegehren nicht eintrat, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält
zutreffend fest, dass die angeblich inhaltlich unrichtigen Deklarationen des
damaligen Sachwalters bereits Gegenstand früherer Revisionsgesuche waren, mit
denen der Beschwerdeführer nicht durchdrang (vgl. Urteile 6B_627/2019 und
6B_366/2019, beide vom 6. August 2019 sowie 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert sich der geltend gemachte
Revisionsgrund einer allfälligen strafrechtlich relevanten Einwirkung auf das
(abgekürzte) Strafverfahren nicht dadurch, dass er die unrichtigen
Deklarationen des Sachwalters als vermeintlich strafrechtlich relevante
Handlung nunmehr mit neuen, zusätzlichen Beweisen belegt (vgl. MARIANNE HEER,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 56
zu Art. 410 StPO). Dass der Sachwalter zunächst eine (teilweise) unrichtige
Beurteilung der Rechts- und Sachlage vorgenommen hatte, war unstreitig, weshalb
den angeblichen neuen Beweisen keine weitere oder eigenständige Bedeutung
zukommt. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass die
Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht
erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen,
dass der Revsionsgrund nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden
kann. Erforderlich ist, dass sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass
durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden
ist. Sämtliche vom Beschwerdeführer gegen den Sachwalter wegen dessen
Deklarationen angestrebten Strafverfahren blieben hingegen ohne Erfolg (vgl.
Urteile 6B_627/2019 und 6B_366/2019 vom 6. August 2019 E. 2.6; 1C_606/2018 vom
6. Dezember 2018). Dass der Beschwerdeführer die Deklarationen des Sachwalters
als strafrechtliche Handlung einschätzt, genügt nicht. Nachdem gegen den
Sachwalter weder ein Strafverfahren eröffnet, noch mit einer künftigen
Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechnen ist, sind die Voraussetzungen von
Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei
aufzuheben. Er begründet diesen Antrag allenfalls sinngemäss mit einer
allfälligen Gutheissung seiner Beschwerde. Dies ist jedoch nicht der Fall,
weshalb sich der Antrag ebenfalls als unbegründet erweist, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.

4. 

Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Dem Beschwerdeführers sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held