Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1151/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1151/2019

Urteil vom 21. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verwahrung; Vollzugslockerungen

(Versetzung und begleitete Ausgänge),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
26. September 2019 (VWBES.2019.217).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.
Januar 1998 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie eines
unvollendeten Versuchs dazu, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen
Pornographie, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten sowie der
mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen, zu 4 ½ Jahren Zuchthaus
verurteilt und gemäss Art. 42 aStGB verwahrt.

A.b. Die Verwahrung wurde bis am 6. Februar 2003 in der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel (nachfolgend IKS Bostadel) und von da an im
Massnahmenzentrum St. Johannsen (heute Justizvollzugsanstalt St. Johannsen;
nachfolgend JVA St. Johannsen) vollzogen, wo A.________ zunächst in der
geschlossenen Abklärungsabteilung platziert wurde und am 26. August 2003 in
eine halboffene Abteilung übertreten konnte.

A.c. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wandelte die Verwahrung am 21.
September 2007 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB
um.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 versetzte das Amt für Justizvollzug
A.________ vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug. Seit 1. März 2011
befindet er sich wieder in der IKS Bostadel. Das Amt für Justizvollzug hob am
23. September 2011 die stationäre therapeutische Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit auf. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ordnete mit
Entscheid vom 8./14. März 2013 die Verwahrung an, die vom Obergericht des
Kantons Solothurn am 23. Oktober 2013 bestätigt wurde.

B.b. Am 2. September 2015 wies das Amt für Justizvollzug den Antrag des
A.________ um Versetzung in die JVA St. Johannsen ab. Die dagegen erhobenen
Beschwerden wurden am 8. Januar 2016 vom Departement des Innern des Kantons
Solothurn und am 20. Juli 2016 vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
abgewiesen.

B.c. Das Departement des Innern verfügte am 7. Dezember 2016, die Verwahrung
weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht wies am 23. Mai 2017 die Beschwerde von
A.________ ab. Gleiches tat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2017
(Verfahren 6B_755/2017).

C.

Mit Schreiben vom 13. September 2018 ersuchte A.________ darum, in eine
halboffene Institution beziehungsweise eine betreute Wohngemeinschaft, konkret
in das Foyer Schöni, eventualiter in die JVA St. Johannsen, subeventualiter in
eine andere geeignete Massnahmeneinrichtung, versetzt zu werden. Ferner seien
ihm bereits für die Dauer der Abklärungsphase jährlich zwei begleitete Ausgänge
zu gewähren. Das Amt für Justizvollzug wies die Anträge mit Verfügung vom 8.
April 2019 ab.

Dagegen führte A.________ zunächst Beschwerde an das Departement des Innern und
nach deren Abweisung am 3. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung beziehungsweise der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und er sei in die JVA St. Johannsen, eventualiter in eine andere
geeignete Massnahmeneinrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die Sache im
Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die erste Instanz oder die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Im Fall des weiteren Verbleibs in der
IKS Bostadel seien jährlich zumindest zwei begleitete Ausgänge zu fünf Stunden
zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26.
September 2019 ab.

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das verwaltungsgerichtliche
Urteil sei aufzuheben und er sei in die JVA St. Johannsen, eventualiter in eine
andere geeignete Massnahmeneinrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die Sache
im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die erste Instanz oder die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuerlichen Entscheidung bezüglich einer
möglichen Versetzung zurückzuweisen. Ohnehin seien per sofort jährlich zwei
begleitete Ausgänge zu fünf Stunden zu gewähren, eventualiter sei das Amt für
Justizvollzug anzuweisen, hierfür unverzüglich die nötigen Voraussetzungen im
Vollzugsplan zu schaffen und entsprechende Ausgänge anzuordnen. A.________
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass er nicht
die sofortige, sondern lediglich die mittelfristige Verlegung in eine
halboffene oder betreute Einrichtung beantrage. Da sie sich nicht mit seinem
begründeten Begehren um kurzfristige Versetzung in die geschlossene Abteilung
der JVA St. Johannsen auseinandersetze, verletze sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Gleiches gelte, soweit die Vorinstanz die Abweisung seines
Versetzungsantrags mit dem formalen Argument begründe, der Vollzugsplan sei bei
ihm nicht auf die Gewährung von Vollzugsöffnungen ausgerichtet. Im Übrigen sei
dies überspitzt formalistisch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz
hätte sich gestützt auf Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 StGB inhaltlich mit dem
Antrag befassen müssen. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz berücksichtigen
müssen, dass im Therapiebericht eine Versetzung in die JVA St. Johannsen
befürwortet werde. Sie hätte dieser Empfehlung der Experten entweder folgen
oder weitere Abklärungen treffen müssen. Er habe in den nun 22 Jahren seiner
Inhaftierung keine Fluchtversuche unternommen, sein Vollzugsverhalten sei
tadellos und er erweise sich als zuverlässig sowie absprachefähig. Damit stehe
fest, dass er sich auch in einem halboffenen beziehungsweise betreuten Setting
korrekt und regelkonform verhalten werde. Als mildere Vollzugsform im Sinne des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 56 Abs. 2 StGB) komme vorliegend
mittelfristig ein halboffenes Setting in Kombination mit einem Rayonverbot für
Orte, die von Kindern frequentiert werden, oder ein gänzliches Kontaktverbot
mit Kindern in Frage. In Anbetracht der gesamten Umstände sei eine Versetzung
in die JVA St. Johannsen zur Entwicklung einer realen Perspektive in Richtung
Freiheit, zumindest aber in Richtung Lockerung indiziert.

1.2. Die Vorinstanz gibt zunächst die Argumente des Departements des Innern
sowie des Beschwerdeführers wieder und zeigt die rechtlichen Grundlagen auf. In
der Folge weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014
um Versetzung in die JVA St. Johannsen ersucht habe. Dieser Antrag sei
letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Dieses sei
aufgrund der ihm vorliegenden Akten zum Schluss gelangt, dass der Rückfall- und
Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in der JVA St. Johannsen nicht genügend
entgegengewirkt werden könne. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
der Verlegung in die JVA St. Johannsen wiegten klar weniger schwer als das
öffentliche Sicherheitsinteresse an der Verhinderung von Sexualstraftaten
gegenüber Kindern. Die Gutachter hätten eine hohe Rückfallgefahr im Bereich
schwerer Delinquenz und hochwertige Rechtsgüterverletzungen bejaht. Fest stehe,
dass beim Beschwerdeführer aus momentaner Sicht eine erfolgreiche Behandlung
und eine damit einhergehende Verminderung der Rückfallgefahr sehr
unwahrscheinlich erscheine. Betreffend Fluchtgefahr sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit fast 20 Jahren im Vollzug sei, so
dass ausserhalb der Vollzugsinstitution kein geeigneter sozialer Empfangsraum
ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei verwahrt, womit ein Freiheitsentzug
von unbestimmter Dauer zu vollziehen sei. Des Weiteren sprächen auch das
weitgehend fehlende Deliktsbewusstsein und die Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers für das Bestehen einer Fluchtgefahr. Der Umstand, dass es
während der vorherigen Platzierung in der JVA St. Johannsen zu keinem
Fluchtversuch gekommen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Die Vorinstanz legt im Weiteren dar, welche Dokumente sie bei ihrem Entscheid
berücksichtigt und gibt deren Inhalt zusammengefasst wieder. Dabei handelt es
sich um den Vollzugsbericht der IKS Bostadel vom 10. April 2018, die
Therapieverlaufsberichte vom 16./26. April und 11. Oktober 2018, der E-Mail des
Therapeuten des Beschwerdeführers vom 23. April 2018, das Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 10. September 2018 und das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. November 2012.

Gestützt darauf erwägt die Vorinstanz, das Gutachten, wonach beim
Beschwerdeführer von einem hohen Rückfallrisiko für erneute pädosexuelle
Delikte auszugehen sei, habe aufgrund der gemäss Therapiebericht klar
eingeschränkten Behandlungsfähigkeit bis heute nichts an Aktualität eingebüsst.
Beim Beschwerdeführer habe sich in legalprognostischer und therapeutischer
Sicht seit der letzten Beurteilung von Vollzugslockerungen nicht viel geändert.
Entsprechend seien Rückfall- und Fluchtgefahr weiterhin gegeben. Gegenteiliges
mache auch der Beschwerdeführer nicht geltend. In den Therapieberichten werde
festgehalten, dass aus therapeutischer Sicht einer Versetzung des
Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung der JVA St. Johannsen
zugestimmt werden könne; allenfalls könne dort die "Begleitung von
Öffnungszeiten oder Ausgängen" angemessen umgesetzt und reflektiert werden. Die
IKS Bostadel erachte das gegebene Setting derzeit als sinnvoll. Darüber, dass
der Beschwerdeführer nicht aus der Verwahrung entlassen werden könne, seien
sich die Fachleute einig. Eine Entlassung sei denn auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auch die Versetzung in eine geschlossene Abteilung der
JVA St. Johannsen sei vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, verlange der
Beschwerdeführer doch die Versetzung in einen halboffenen Vollzug. Der
Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass ein Aufenthalt in der
geschlossenen Abteilung der JVA St. Johannsen auf sechs Monate begrenzt sei.
Eine Aufnahme komme nur in Frage, wenn innerhalb von sechs Monaten Aussicht auf
einen Übertritt in den offenen Vollzug bestehe. Der Vollzugsplan sei beim
Beschwerdeführer aber nicht auf die Gewährung von Vollzugsöffnungen im
Verwahrungsvollzug ausgerichtet. Das Departement des Innern habe ein
halboffenes Setting derzeit zu Recht abgelehnt. Dies sei nicht zu beanstanden,
da sich seit der letzten Beurteilung die Verhältnisse betreffend Rückfall- und
Fluchtgefahr nicht geändert hätten. Diese seien nach wie vor gegeben. Ein
halboffener Vollzug widerspreche derzeit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse
an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern (Urteil S. 4 ff.).

1.3.

1.3.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit
das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB
regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des
Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien.

1.3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 4bis StGB gilt Art. 75a StGB für die Einweisung in
eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen des
Massnahmenvollzugs sinngemäss. Art. 75a StGB schreibt bei Lockerungen im
Freiheitsentzug, wie namentlich der Verlegung in eine offene Anstalt, der
Gewährung von Urlaub, der Zulassung zum Arbeits- oder Wohnexternat und der
bedingten Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen
vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die
Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1
StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die
Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs.
1 lit. b StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht,
dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer
beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB).

1.3.3. Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die wegen einer Straftat
verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann
oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte
bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer
abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue
Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der
geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu
entscheiden (vgl. Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] zu den Vollzugsöffnungen im Straf-
und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 f.). Die Anforderungen an
das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht-
oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben,
wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteile 6B_240/
2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.4;
6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2; je mit Hinweis).

1.3.4. Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft
werden. Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet keine psychiatrische
Fragestellung. Die Gemeingefährlichkeit ist Rechtsfrage. Allerdings lassen sich
psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht
säuberlich trennen. Denn die psycho-physische Konstitution präfiguriert die
Flucht- und Rückfallgefahr. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die
zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als
wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch
einzuschätzen. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige
Gründe abgewichen werden (Urteile 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3;
6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142
IV 1; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013
E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.3.5. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte
und objektive Gründe stützen. Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des
Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein bei Ermessensüberschreitung
bzw. -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (Urteile 6B_240/2018 vom 23.
November 2018 E. 2.3; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen).

1.4. Unbegründet ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe sich nicht mit seinem Begehren einer Versetzung in die geschlossene
Abteilung der JVA St. Johannsen befasst. Der Beschwerdeführer beantragte der
Vollzugsbehörde, in eine halboffene Institution beziehungsweise eine betreute
Wohngemeinschaft, konkret in das Foyer Schöni, eventualiter in die JVA St.
Johannsen, subeventualiter in eine andere geeignete Massnahmeneinrichtung,
versetzt zu werden. Im Rechtsmittelverfahren formulierte er seinen Antrag um
und ersuchte darum, in die JVA St. Johannsen, eventualiter in eine andere
geeignete Massnahmeneinrichtung versetzt zu werden. Die JVA St. Johannsen ist
eine offene Strafvollzugsanstalt, in die nur Straftäter aufgenommen werden
können, die sich für den offenen Vollzug eignen. In der Regel tritt ein
Eingewiesener direkt in die Grundstufe des offenen Massnahmenvollzugs ein.
Bestehen Zweifel, ob ein Eingewiesener für den offenen Vollzug geeignet ist,
ist eine Einweisung in die Beobachtungs- und Triagestation möglich. Dabei
handelt es sich um eine geschlossene Abteilung mit umfassenden
Sicherheitsvorkehrungen, die eine sechsmonatige Abklärung erlaubt (Broschüre
JVA St. Johannsen, S. 8). Indem der Beschwerdeführer um Verlegung in die JVA
St. Johannsen ersuchte, beantragte er eine Versetzung in eine offene Anstalt
und damit in den (halb-) offenen Vollzug. Er kann daher der Vorinstanz nicht
vorwerfen, sie nehme irrtümlich an, er begehre eine sofortige Versetzung in
eine offene Anstalt (vgl. Beschwerde S. 4). Da es sich bei der JVA St.
Johannsen um eine offene Anstalt handelt, ist eine Versetzung dorthin nur
möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlegung in den
(halb-) offenen Vollzug erfüllt sind beziehungsweise - wie es die Vorinstanz
ausdrückt - wenn innerhalb von sechs Monaten Aussicht auf einen Übertritt in
den offenen Vollzug besteht. Diese Aussicht verneint die Vorinstanz zumindest
sinngemäss, ohne ihr Ermessen zu verletzen.

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz ihren
Entscheid nicht nur damit, dass sein Vollzugsplan nicht auf eine offene
Institution ausgerichtet sei. Vielmehr verweist sie zur Begründung auf ihr
Urteil vom 20. Juli 2016, indem sie ausführt, die Verhältnisse betreffend
Rückfall- und Fluchgefahr hätten sich seither nicht geändert. Sie stellt fest,
dass Flucht- und Rückfallgefahr nach wie vor gegeben seien. Sie gelangt zum
Schluss, dass ein halboffener Vollzug derzeit dem öffentlichen
Sicherheitsinteressen an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber
Kindern widersprechen würde. Damit befasst sich die Vorinstanz inhaltlich mit
der Sache. Die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des
überspitzen Formalismus sind unbegründet.

Materiell wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die
vorinstanzlichen Feststellungen zur Fluchtgefahr und macht geltend, die
Verweigerung seiner Versetzung verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Soweit er bemängelt, dass die Vorinstanz der Empfehlung seines Therapeuten, ihn
in die geschlossene Abteilung der JVA St. Johannsen zu versetzen, weder folge
noch weitere Abklärungen treffe, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander. Er zeigt folglich nicht auf, dass die Vorinstanz in
Willkür verfällt, wenn sie erwägt, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom
20. November 2012 sei weiterhin aktuell, und bei ihrer Beurteilung der
Rückfall- und Fluchtgefahr darauf abstellt. Mangels genügend substanziierter
Vorbringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde
in diesem Punkt nicht einzutreten. Hinsichtlich der Beurteilung der
Fluchtgefahr belässt es der Beschwerdeführer dabei, seine Ausführung im
vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen. Damit zeigt er nicht auf, dass die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Fluchtgefahr Bundesrecht verletzen. Die
Vorinstanz verweist diesbezüglich auf ihr Urteil vom 20. Juli 2016, worin sie
erwog, ausserhalb der Vollzugsinstitution sei kein geeigneter sozialer
Empfangsraum des Beschwerdeführers ersichtlich. Ferner sei zu bedenken, dass er
verwahrt und damit einen Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer zu volllziehen
habe. Des Weiteren sprächen auch sein weitgehend fehlendes Deliktsbewusstsein
und seine Persönlichkeitsstruktur für das Bestehen einer Fluchtgefahr. Daran
vermöge nichts zu ändern, dass es bisher zu keinem Fluchtversuch gekommen sei
(Urteil S. 7).

Auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist nicht
ersichtlich. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in ihrem Urteil vom 20.
Juli 2016, die ihrer Ansicht nach weiterhin Bestand haben, ist beim
Beschwerdeführer von einer hohen Rückfallgefahr im Bereich schwerer Delinquenz
und hochwertiger Rechtsgüter auszugehen. Dieser Rückfallgefahr könne in der JVA
St. Johannsen nicht genügend entgegengewirkt werden. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers an der
Verlegung in die JVA St. Johannsen weniger schwer gewichtet als das öffentliche
Sicherheitsinteresse an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber
Kindern, und sie die Verweigerung der Versetzung als verhältnismässig
bezeichnet (vgl. Urteil S. 7 und 10 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.
Juli 2016 S. 10).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass die Vorinstanz der
Vollzugsbehörde zwar dringend empfehle, einen jährlichen doppelbegleiteten
Ausgang in den Vollzugsplan aufzunehmen, seinen entsprechenden Antrag jedoch
mit dem rein formalen Argument abweise, der Vollzugsplan sehe keine
Vollzugsöffnungen vor. Damit verletze sie Art. 56 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1
StGB sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV.

2.2. Die Vorinstanz zeigt zunächst die Argumente des Departements des Innern
und des Beschwerdeführers auf und legt die rechtlichen Grundlagen dar. Gestützt
darauf erwägt sie, die Vollzugslockerungsentscheide müssten im Vollzugsplan
eingebettet sein. Der Vollzugsplan sei beim Beschwerdeführer nicht auf die
Gewährung von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug ausgerichtet.
Entsprechend habe das Departement das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
von Ausgängen zu Recht abgewiesen. Nachdem aber sowohl im Therapie- als auch im
Vollzugsbericht begleitete Ausgänge befürwortet worden seien und die IKS
Bostadel sich bereit erklärt habe, einmal jährlich einen Ausgang in
Doppelbegleitung durchzuführen, sei der Vollzugsbehörde dringend zu empfehlen,
einen solchen Ausgang in den Vollzugsplan aufzunehmen und dem Beschwerdeführer
spätestens ab nächstem Jahr zu gewähren (Urteil S. 11 f.).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 4 StGB gilt für die Beziehung des Eingewiesenen zur
Aussenwelt Art. 84 StGB sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären
Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten. Art. 84 Abs. 6 StGB
bestimmt, dass dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur
Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem
Umfang Urlaub zu gewähren ist, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht
entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten
begeht. Unter Urlaub aus besonderen Gründen versteht der Gesetzgeber namentlich
Urlaub zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder
rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit des Eingewiesenen
ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist (Botschaft vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2119 Ziff.
214.201).

2.3.2. Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Die
Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den
für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_664/2013
vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend gestützt auf §
2 des Gesetzes des Kantons Solothurn über den Justizvollzug vom 13. November
2013 (JUVG; BSG 311.11) die Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung vom 19. November 2012. Die Richtlinie unterscheidet zwischen
Sach- und Beziehungsurlaub sowie Ausgängen. Letztere dienen gemäss Art. 23 der
Richtlinie der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung,
der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken. Es
handelt sich wie beim Urlaub um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die
Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen
auch jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche für die Gewährung von
Urlaub erforderlich sind (Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2).
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind Art. 18 der Richtlinie zu entnehmen.

2.3.3. "Humanitäre Ausgänge" als solche kennen weder das Bundes- noch das
Konkordatsrecht (BENJAMIN F. BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei
sog. gemeingefährlichen Straftätern, in: Schweizerische Zeitschrift für
Kriminologie, 1/2014, S. 58). Urlaub darf nur in der gesetzlich bestimmten Form
bewilligt werden. Entsprechend unterliegen "Ausgänge" den Voraussetzungen von
Art. 84 Abs. 6 StGB (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4; 6B_664/
2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.3). Das Gesetz definiert die drei
Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend. Die Urlaubsgewärung ist nur
in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember
2015 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung dürfen Anstaltsverlassungen, die nur dem
sogenannten "Lüften" des Insassen dienen oder aus humanitären Gründe gewährt
werden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind,
nicht bewilligt werden, da sie ein zu grosses Risiko für die öffentliche
Sicherheit darstellen (Urteil 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7;
BRÄGGER, a.a.O., S. 61). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in
Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen
Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BRÄGGER, a.a.O., S. 60; vgl.
auch Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7; 6B_664/2013 vom 16.
Dezember 2013 E. 2.7).

2.4. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche der drei
Grundformen des Urlaubs mit den beantragten Ausgängen gemeint ist. Der
Beschwerdeführer beantragt, ihm seien per sofort jährlich zwei begleitete
Ausgänge zu fünf Stunden zu gewähren. Eventualiter sei das Amt für
Justizvollzug anzuweisen, hierfür unverzüglich die nötigen Voraussetzungen im
Vollzugsplan zu schaffen und entsprechende Ausgänge anzuordnen. In der
Begründung seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer einzig daraufhin, die
Ausgänge würden gemäss Ansicht seiner Therapeuten therapeutische
Reflexionsmöglichkeiten unterstützen. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer
damit genügend darlegt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), welchem Zweck die begleiteten
Ausgänge überhaupt dienen sollen (vgl. Urteil 6B_254/2019 vom 12. Juni 2019 E.
1.4). Hierzu äussert sich indessen auch die Vorinstanz nicht. Sie belässt es
vielmehr bei der Feststellung, Vollzugsöffnungen seien im Vollzugsplan nicht
vorgesehen. Ob dieses Vorgehen zulässig ist, ist ebenfalls fraglich, kann
jedoch offen gelassen werden. Insgesamt ist nicht hinreichend konkret
dargelegt, welchem Zweck die Ausgänge dienen sollen und unter welchen Umständen
sie erfolgen sollen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Urlaub nicht
in pauschaler Weise angeordnet werden kann. Einerseits muss jeder Urlaub für
sich genommen zulässig sowie begründet sein und andererseits kann nicht zum
Vornherein die Anzahl sowie Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Das lässt
sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen (Urteil 6B_664/2013
vom 16. Dezember 2013 E. 2.4). Das Bundesgericht hat nicht über abstrakte
Fragestellungen zu urteilen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine
Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu
erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres