Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1134/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1134/2019, 6B_1135/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

6B_1134/2019

A.________,

Beschwerdeführerin,

und

6B_1135/2019

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. September 2019 (BK 19 353 und BK 19
360).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 19. September 2019 in zwei separaten
Beschlüssen auf zwei Beschwerden nicht ein, weil die Beschwerdeführer die ihnen
separat auferlegte Sicherheit von je Fr. 600.-- nicht innert Frist geleistet
hatten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Auf die Ausstandsgesuche gegen die mitwirkende
vorsitzende Oberrichterin trat das Obergericht mangels Begründung ebenfalls
nicht ein.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit zwei identischen Eingaben an das
Bundesgericht.

2. 

Die gleich gelagerten Verfahren 6B_1134/2019 und 6B_1135/2019 sind zu
vereinigen und gemeinsam zu erledigen.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die
Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl.
Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet,
so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs.
2 StPO).

5. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die
Behandlung der Beschwerden von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig
machen durfte und ob sie darauf sowie auf die Ausstandsgesuche zu Unrecht nicht
eintrat. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht substanziiert
auseinander. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO und Art. 136 StPO verletzt
haben könnte, sagen sie nicht. Soweit sie ausführen, ihr Grundrecht auf PKH
(Prozesskostenhilfe) werde seit Jahren missachtet, zeigen sie nicht auf, dass
sie im Verfahren vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage
geäussert hätten (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Inwiefern die
beanstandeten Nichteintretensbeschlüssse verfassungs- und/oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus ihren Beschwerden folglich
nicht. Daraus ergibt sich im Übrigen auch nicht, inwiefern die in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgten Kostenauflagen von je Fr. 300.-- (bzw. insgesamt
Fr. 600.--) gegen Bundesrecht verstossen könnten. Mit blossen pauschalen
Behauptungen und unsachlichen Anschuldigungen lassen sich Rechtsverletzungen
nicht begründen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerden
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. 

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (siehe
Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist der finanziellen
Lage der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Die Verfahren 6B_1134/2019 und 6B_1135/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill