Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1133/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1133/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,

Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Beweiswürdigung,
Strafzumessung, Dauer der Probezeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche
Abteilung, vom 27. Februar 2019 (OG S 15 7 und 15 8).

Sachverhalt:

A.

Das Landgericht Uri verurteilte A.________ am 21. April 2015 wegen
qualifizierten (bezüglich 7'862 Gramm Amphetamin) und einfachen (bezüglich 26,4
Gramm Haschisch) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Es schob den Vollzug der Strafe
im Umfang von 14 Monaten auf, bei einer Probezeit von drei Jahren. Von
weiteren, teils qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
sprach es A.________ frei. Es rechnete die ausgestandene Untersuchungshaft auf
die Strafe an, verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände und auferlegte
A.________ die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln. A.________ und die
Staatsanwaltschaft erhoben gegen dieses Urteil Berufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte mit Urteil vom 27. Februar 2019 die
erstinstanzlichen Schuldsprüche und sprach A.________ zusätzlich des mehrfachen
Verkaufs von Betäubungsmitteln in Bezug auf eine unbekannte Menge Kokain und
Marihuana schuldig. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Die
Untersuchungshaft rechnete es auf die Strafe an. Die Verfahrenskosten (Kosten
des Untersuchungs- sowie erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens)
auferlegte es A.________ im Umfang von ^9 / 10. Im gleichen Verfahren
beurteilte das Obergericht des Kantons Uri auch die Berufung des
Mitbeschuldigten B.________.

C.

A.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 27.
Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten und
mehrfachen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe zu reduzieren und die Probezeit auf
zwei Jahre zu beschränken. (Sub-) Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine echte
Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B.________ und mit
C.________ stattgefunden. Er sei anlässlich der ersten Befragungen dieser
beiden Personen nicht anwesend gewesen, weil er ins Ausland geflüchtet sei.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 habe der
Mitbeschuldigte B.________ nichts ausgesagt. Die Einvernahmen seien nicht zu
seinen Lasten verwertbar.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, sämtliche Befragungen (erg. im Vorverfahren) seien
vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0),
d.h. vor dem 1. Januar 2011, erfolgt. Einzige Ausnahme bilde die
Konfrontationseinvernahme zwischen B.________ und C.________. Alle
Verfahrenshandlungen vor Inkrafttreten der StPO behielten ihre Gültigkeit. Der
Beschwerdeführer habe durch sein Untertauchen zu Beginn des Verfahrens auf das
Teilnahmerecht bei den ersten Befragungen von B.________ und C.________
verzichtet. Ausserdem habe je eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem
Beschwerdeführer und B.________ bzw. zwischen dem Beschwerdeführer und
C.________ stattgefunden, dies im Beisein des Verteidigers des
Beschwerdeführers. Weiter seien der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bei
der Konfrontationseinvernahme zwischen B.________ und C.________ anwesend
gewesen und hätten Fragen stellen können. Schon vor diesen Einvernahmen habe
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vollständige
Kenntnis der belastenden Aussagen von B.________ erhalten. B.________ habe
seine Aussagen an der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer sodann
nicht widerrufen. Er habe sich lediglich auf sein Schweigerecht berufen. Dies
sei angesichts der Umstände nachvollziehbar. Denn B.________ sei vom Bruder des
Beschwerdeführers keine zwei Wochen zuvor mit einer Schusswaffe bedroht worden.
Hierfür sei der Bruder des Beschwerdeführers rechtskräftig verurteilt worden.
Dass B.________ keine Aussagen gegen den Beschwerdeführer habe machen wollen,
sei verständlich. In der späteren Konfrontationseinvernahme mit C.________ habe
B.________ hingegen wieder Aussagen gemacht, auch solche, die den
Beschwerdeführer betreffen würden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein
Verteidiger hätten hierbei Ergänzungsfragen stellen können (angefochtenes
Urteil S. 15 f.).

1.3.

1.3.1. Die Parteien haben gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Teilnahme setzt
Parteistellung voraus. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an
Beweiserhebungen gilt - mangels Parteistellung - nicht in getrennt geführten
Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172
E. 1.2).

Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus
einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht
Rechnung zu tragen. Die Aussagen aus dem getrennt geführten Verfahren können
daher nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des
Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden
Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten
Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen).
Dieses Mindestfragerecht bestand bereits unter früherem Recht. Es stützt sich
auf den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör nach Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 140 IV 172
E. 1.3 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung, namentlich BGE 133 I 33 E.
2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa).

1.3.2. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Mindestfragerecht
unter Geltung der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden
Strafprozessordnung und der darin verankerten Teilnahmerechte im Sinne von Art.
147 Abs. 1 StPO erweitert. Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet,
muss sich der Mitbeschuldigte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich
nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht
tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil
6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich,
dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie
Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die
Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn
die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken
auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt
werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der
Beweise (Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).

Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147
Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn
sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr
bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6
S. 459 ff.; Urteile 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; 6B_321/2017 vom 8.
März 2018 E. 1.5.2; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Daher genügt es
nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin
bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung
des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren
Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese
Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143
IV 457 E. 1.6.1 S. 459).

1.3.3. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen
Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre
Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Regel steht unter dem Vorbehalt,
dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Mindestgarantien hinsichtlich
des Anspruchs auf Konfrontation nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK eingehalten worden sind. Die erhöhten Anforderungen
an Konfrontationseinvernahmen (vgl. vorstehend Ziff. 1.3.2) hat das
Bundesgericht auch auf einen Fall angewendet, in dem die massgebenden
Befragungen vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung bzw. das
Urteil danach erfolgte (vgl. Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).

1.4.

1.4.1. Die Befragungen der Mitbeschuldigten, auf welche sich die Vorinstanz
stützt, erfolgten vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung.
Unstreitig hat der Mitbeschuldigte B.________ anlässlich der einzigen im
Untersuchungsstadium durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember
2010 keine Aussagen gemacht. Jedoch wurden die beiden Mitbeschuldigten
anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 miteinander
konfrontiert (vgl. zur Vereinigung der Berufungsverfahren der beiden
Mitbeschuldigten angefochtenes Urteil S. 10). Die Verfahrensleitung befragte
die beiden Mitbeschuldigten, d.h. den Beschwerdeführer und B.________,
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2019 zur Person und zur
Sache (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2019, Beleg Nr. 7.1, S.
10 ff.). Dabei war B.________ bereit, Aussagen zu machen. Er gab an, er weise
den Vorwurf der Gehilfenschaft betreffend Kauf von Amphetamin zurück. Im
Übrigen gebe es genug Einvernahmeprotokolle mit Leuten, die bezeugen könnten,
dass er nichts mit dem Kauf zu tun habe. Zur Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers betreffend den Kauf von Amphetamin äusserte sich B.________
nicht. Diesbezüglich wurden ihm weder von der Verfahrensleitung noch von seiner
eigenen Verteidigung Fragen gestellt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom
15. Februar 2019, Beleg Nr. 7.1, S. 14 f.). Auch die Verteidigung des
Beschwerdeführers verzichtete auf Ergänzungsfragen zum Tatablauf und zur
Beteiligung des Beschwerdeführers betreffend den fraglichen Tatvorwurf (vgl.
Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2019, Beleg Nr. 7.1, S. 16
unten). Zwar fand damit keine inhaltliche Konfrontation des Beschwerdeführers
mit den Aussagen von B.________ statt. Dies liegt jedoch nicht alleine im
Verantwortungsbereich der Behörden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu
vertreten, dass er Ergänzungsfragen unterliess und mitunter aus diesem Grund
keine detaillierte Befragung von B.________ stattfand. Er verhält sich
widersprüchlich, wenn er vor Bundesgericht die unterbliebene Konfrontation mit
B.________ rügt, obwohl eine solche an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
effektiv erfolgte und ihm die Möglichkeit geboten wurde, seine Rechte wirksam
wahrzunehmen.

1.4.2. In Bezug auf C.________ gilt es festzuhalten, dass nach den
vorinstanzlichen Erwägungen im Vorverfahren eine Konfrontation mit dem
Beschwerdeführer durchgeführt wurde (angefochtenes Urteil S. 15). Hiergegen
bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er macht namentlich keine Willkür im
Sachverhalt geltend.

1.4.3. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei den Erstbefragungen von
B.________ und C.________ infolge seiner Flucht ins Ausland nicht anwesend war.
Sein Fragerecht wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahmen gewahrt. Der
Beschwerdeführer legt im Zusammenhang mit den Erstbefragungen der beiden
genannten Personen auch nicht dar, die Vorinstanz habe das damals geltende
kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewandt bzw. ihm wäre trotz seiner
Flucht ein Teilnahmerecht an der Befragung zugestanden. Seine Rügen erweisen
sich als unbegründet. Die Aussagen von B.________ und C.________ sind
verwertbar.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht Willkür in der Sachverhaltsfeststellung
geltend. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie davon
ausgehe, er sei Besteller des Amphetamins gewesen.

2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241
E. 2.3.1).

Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das
Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der
Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine
blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4).

Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung
zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).

2.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsschrift dar, wie die Beweise aus
seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, ohne hinreichend auf die
vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. So behauptet er, die Fingerabdrücke auf
den Bechern und die Fotografien mit den Holländern seien keine überzeugenden
Beweismittel, der Mitbeschuldigte B.________ habe Geld im Tresor aufbewahrt und
dessen Wohnung habe generell als Drogenverkaufsplatz gedient, B.________ habe
höhere Schulden aufgewiesen als er, B.________ sei mehrfach vorbestraft und
habe harte Drogen konsumiert. Deshalb sei B.________ als Besteller der Drogen
zu betrachten.

Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht auf die
vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach er als Besteller der Drogen gilt, weil
er die Verkaufsverhandlungen in der Wohnung von B.________ geführt hat. Die
Vorinstanz zieht diesen Schluss insbesondere aus den verschiedenen
widersprüchlichen und nachweislich wahrheitswidrigen Aussagen des
Beschwerdeführers (Nachweis der Lüge mittels Telefondaten, dass nicht
B.________ mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnahm, sondern dass es umgekehrt
der Beschwerdeführer war, der den Kontakt zu B.________ herstellte; Aussagen
des Beschwerdeführers, dass er nicht bei den Verkaufsverhandlungen im Zimmer
war und er nur die Flaschen berührt haben will, als er diese ins Zimmer
brachte, jedoch seine Fingerabdrücke auf den Einwegbechern gefunden wurden, aus
welchen bei den Verkaufsverhandlungen im Zimmer getrunken wurde), den in sich
stimmigen Aussagen von B.________ und C.________ betreffend die Frage, wer sich
wo in der Wohnung von B.________ bei den Verkaufsverhandlungen betreffend das
Amphetamin aufhielt, und den damit übereinstimmenden objektiven Beweismitteln
(B.________ und C.________ gaben beide an, sie seien im Nebenzimmer gewesen,
als der Beschwerdeführer mit den Verkäufern über den Drogenkauf verhandelt
habe; die Fingerabdrücke auf den Einwegbechern stimmen mit diesen Aussagen
überein). Sie berücksichtigt dabei weiter, dass der Beschwerdeführer
eingesteht, zusammen mit C.________ nach den Verkaufsverhandlungen 7'862 Gramm
Amphetamingemisch in der Tiefgarage D.________ abgeholt zu haben. Auf die Rügen
des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer andeutet, die vorinstanzlichen Richter seien
befangen, behauptet er pauschal, es würden freundschaftliche Beziehungen
zwischen der Mutter von B.________ und "diversen" Mitgliedern des Obergerichts
bestehen bzw. B.________ habe bessere Beziehungen zum Staat als er. Dabei nimmt
er keinen Bezug auf die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers. Der
Beschwerdeführer hätte seine Einwände gegen die Gerichtszusammensetzung
unverzüglich nach Kenntnisnahme der Befangenheitsgründe anbringen müssen (Art.
58 Abs. 1 StPO). Er legt nicht dar, weshalb er die entsprechenden Rügen erst
vor Bundesgericht vorträgt. Ebenso wenig vermag er etwas aus der Behauptung
abzuleiten, der Kanton Uri habe seinen amtlichen Verteidiger erst zur Hälfte
entschädigt, weil er Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht habe. Ein
Zusammenhang zwischen den Auszahlungsmodalitäten des Honorars und der
materiellen Urteilsfindung ist nicht ersichtlich, zumal Erstere nicht Teil des
Urteilsdispositivs bilden. Schliesslich ist der Hinweis, die vorinstanzlichen
Richter hätten ihn nicht gemocht bzw. seien nicht fair geblieben, unbegründet.
Das dem Beschwerdeführer inhaltlich nicht genehme Urteil der Vorinstanz lässt
nicht auf deren Befangenheit schliessen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafzumessung verletze
Bundesrecht. Das Gericht sei infolge eines schweizweit bekannten Falls
absorbiert gewesen und der Obergerichtspräsident führe hauptberuflich eine
Firma, weshalb der Gerichtsorganisation zu wenig Ressourcen zur Verfügung
gestanden seien. Der Prozess habe ohne sein Verschulden fast zehn Jahre
gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte sich seiner Auffassung
nach stärker strafmindernd auswirken müssen. Er bemängelt insbesondere, dass
die Verfahrensdauer direkt bei der Ausfällung der Strafe und nicht "bei der Art
und Weise des Vollzugs" erfolgt sei. Seiner Auffassung nach hätte er höchstens
mit einer bedingten Geldstrafe oder gar nicht mehr bestraft werden sollen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen das
Betäubungsmittelgesetz verstossen. Es handle sich um mehrere selbstständige
Taten. Sie geht bei der Strafzumessung von der mengenmässig qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB durch den Kauf und die Beförderung von
Betäubungsmitteln (786 Gramm reines Amphetamin) als schwerster Tat aus. Nach
Auffassung der Vorinstanz beträgt der Strafrahmen von einem Jahr bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe. Das objektive Tatverschulden wertet die Vorinstanz als
leicht bis mittelschwer. Der Grenzwert von 36 Gramm zum schweren Fall sei um
ein Vielfaches überschritten. Der Beschwerdeführer sei aber nicht besonders
skrupel- oder rücksichtslos vorgegangen. Auf der subjektiven Seite seien keine
relevanten verschuldenserhöhenden oder -vermindernden Umstände ersichtlich, so
dass die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen sei.

Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz aufgrund des Kaufs und der
Beförderung von 26,4 Gramm Haschisch sowie des mehrfachen Verkaufs von diversen
Betäubungsmitteln. Beim Kauf und der Beförderung von Betäubungsmitteln wertet
sie das objektive Tatverschulden als leicht, da die Menge nicht besonders gross
gewesen sei und es sich bei Haschisch nicht um harte Drogen handle. Auf der
subjektiven Seite sieht die Vorinstanz keine relevanten verschuldenserhöhenden
oder -vermindernden Umstände. Beim mehrfachen Verkauf von Betäubungsmitteln
geht die Vorinstanz von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus.
Immerhin habe der Beschwerdeführer nicht bloss weiche Drogen, sondern auch
Kokain verkauft. Bei einer selbstständigen Strafzumessung hätte sie eine
Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Von
dieser Strafe rechnet die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips sechs
Monate Freiheitsstrafe zur für die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz festgesetzten Einsatzstrafe von 18 Monaten
Freiheitsstrafe hinzu und gelangt unter Berücksichtigung der objektiven und
subjektiven Tatkomponenten auf eine Strafe von 24 Monaten. Aufgrund der
fehlenden Einsicht erhöht sie diese Strafe um einen Monat. Die lange
Verfahrensdauer wertet die Vorinstanz um fünf Monate als strafmindernd, was die
Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten ergab.

3.3.

3.3.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel namentlich befördert (aArt. 19 Ziff. 1
Abs. 3 BetmG), verkauft (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 StGB) oder kauft (aArt. 19
Ziff. 1 Abs. 5 BetmG), wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe
verbunden werden kann. Gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer
Fall insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die
Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

3.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3 S. 223
ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn
die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn
sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55
E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).

3.3.3. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren
Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter
Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377
mit Hinweis). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens
die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in
Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der
sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person
durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist
auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.
Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu
vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f. mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz geht bei der Bestimmung der Einsatzstrafe für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf und
Beförderung von Betäubungsmitteln (786 Gramm reines Amphetamin) offensichtlich
von einem zu niedrigen Strafrahmen aus. Entgegen ihrer Auffassung beträgt die
Höchststrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz weder nach altem noch nach geltendem Recht bloss drei
Jahre Freiheitsstrafe, sondern 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB
i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 BetmG und Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzt die
Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe somit fälschlicherweise innerhalb
eines wesentlich zu tiefen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren Freiheitsstrafe fest und gelangt so zu einer zu tiefen
Einsatzstrafe. Ein leichtes bis mittelschweres Verschulden innerhalb des
korrekten Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe würde zu einer deutlich höheren Strafe führen.

Indessen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht alleine einer
besseren Begründung wegen auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis
bundesrechtskonform erscheint und sich die ausgesprochenen Strafen im Rahmen
des sachrichterlichen Ermessens halten (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1032/
2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Die
festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten liegt insgesamt im
sachrichterlichen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz
eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erkannt und die an sich zu tiefe
Gesamtstrafe um einen Fünftel (d.h. fünf Monate) gesenkt hat. Diese
Strafreduktion ist angesichts der zehnjährigen Verfahrensdauer zwar knapp
ausgefallen. Diese knappe Reduktion wird aber durch den Umstand ausgeglichen,
dass der Beschwerdeführer von einer erheblich zu tiefen Einsatzstrafe
profitiert. Die Strafhöhe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich, wenn
auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis als ermessenskonform.

Schliesslich liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein derart
aussergewöhnlicher Fall vor, in welchem zufolge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots eine bedingte Geldstrafe oder das Absehen von Strafe
möglich gewesen wäre (vgl. dazu Art. 48 f. und Art. 52 StGB sowie das Urteil
6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer
verlangte Strafe wäre für die von ihm begangenen Taten nicht schuldangemessen.
Namentlich würde mit einer blossen Geldstrafe der aus der
Betäubungsmitteldelinquenz resultierenden Gesundheitsgefährdung Dritter nicht
hinreichend Rechnung getragen.

Fehl geht die Argumentation des Beschwerdeführers, die überlange
Verfahrensdauer hätte nicht bei der Strafhöhe, sondern "bei der Art und Weise
des Vollzugs" berücksichtigt werden müssen. Wieweit die Berücksichtigung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots beim Vollzug zu einer günstigeren Lösung
für den Beschwerdeführer hätte führen können, ist nicht ersichtlich, da ihm die
Vorinstanz bereits den vollbedingten Vollzug, d.h. die vorteilhafteste
Vollzugsvariante, gewährt hat.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt die für die bedingte Freiheitsstrafe ausgefällte
Probezeit von fünf Jahren als zu lange. Dabei werde der Verfahrensdauer nicht
angemessen Rechnung getragen. Diese führe faktisch zu einer längeren Probezeit.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer weise eine konkrete, hohe
Rückfallgefahr auf. Er sei in den vergangenen drei Jahren zweimal straffällig
geworden. Ein weiteres Strafverfahren wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sei hängig. Zudem habe der Beschwerdeführer erst
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt, dies aber bloss
in Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt. Auch die Tatsache, dass er derzeit
nicht arbeite, wirke einer Rückfallgefahr jedenfalls nicht entgegen. Deshalb
sei die Probezeit auf die maximale Dauer von fünf Jahren festzusetzen.

4.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so
bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44
Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des
gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der
Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je
grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der
Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss
mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste
Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden
verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen
greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Ermessen in
missbräuchlicher Weise überschreitet (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122 f.; Urteile
6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1; 6B_1001/2008 vom 25. März 2009 E. 6.3).
Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteile 6B_140/2011 vom 17.
Mai 2011 E. 7.1; 6B_1001/2008 vom 25. März 2009 E. 6.3; je mit Hinweis).

Die Prognose wird am Tag des Urteils gestellt. Dabei berücksichtigt der Richter
die aktuelle Situation des Beschuldigten im Moment seiner Verurteilung (Urteil
6B_516/2019 vom 21. August 2019 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen).

4.4. Die auf fünf Jahre angesetzte Dauer der Probezeit liegt innerhalb des
richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz trägt den erheblichen Bedenken
Rechnung, welche sich aus der neueren deliktischen Karriere des
Beschwerdeführers ergeben. So wurde er in den letzten drei Jahren vor Erlass
des vorinstanzlichen Urteils zweimal straffällig (vgl. angefochtenes Urteil S.
28). Der Beschwerdeführer hatte es in der Hand, sich korrekt zu verhalten.
Nachdem er unbeeindruckt vom hängigen Strafverfahren weiter delinquiert hat,
durfte die Vorinstanz die Probezeit auf das gesetzliche Maximum festsetzen. Die
Rüge erweist sich als unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld