Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1131/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1131/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Massnahme; falsche Rechtsanwendung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. August 2019 (DGS.2019.33).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mit Entscheid vom 23. Juni 1982 erklärte die Jugendstrafkammer des Kantons
Basel-Stadt den Beschwerdeführer der fortgesetzten Brandstiftung für schuldig
und wies ihn in das bürgerliche Waisenhaus Basel ein. Diese Massnahme wurde mit
Entscheid des Präsidenten der Jugendstrafkammer vom 23. Dezember 1982
vorsorglich abgeändert und der Beschwerdeführer auf seinen eigenen Antrag hin
im Sinne eines Versuchs nach Hause zu den Eltern entlassen. Da sich dieser
Versuch nicht als erfolgreich herausstellte, änderte die Jugendstrafkammer am
21. März 1984 die Massnahme erneut ab und entschied, dass der Beschwerdeführer
bei einer Fremdfamilie oder in einem geeigneten Erziehungsheim untergebracht
werden soll, wobei es die genaue Ausgestaltung der Massnahme dem Jugendamt
überliess.

Der Beschwerdeführer gelangte am 17. Juni 2019 an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt und beantragte, es sei festzustellen, dass die
Jugendstrafkammer bzw. deren Präsident im Zusammenhang mit den erwähnten
Entscheiden aus den Jahren 1982 und 1984 Recht falsch angewendet und gegen
diverse Konventionsbestimmungen, insbesondere Art. 5 Ziff. 1 lit. d, Art. 6
Ziff. 1, Art. 8 sowie Art. 17 und Art. 18 EMRK, verstossen hätten.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 14. August 2019 auf die
Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er macht geltend, ein
Angehöriger eines Mitgliedstaats müsse jederzeit Beschwerde führen können, wenn
es um die Verletzung seiner in der Konvention garantierten Rechte gehe. Das
Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses bedürfe
keiner Berücksichtigung.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

3. 

Das Appellationsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen
insbesondere mit der längst abgelaufenen Beschwerdefrist begründet. Mit den
vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht
hinreichend auseinander. Er verkennt zudem, dass das Recht auf eine wirksame
Beschwerde nach Art. 13 EMRK nicht von der Ausschöpfung des innerstaatlichen
Rechtswegs und der Einhaltung von Beschwerdefristen befreit. Die
(angefochtenen) Entscheide der Jugendstrafkammer vom 23. Juni 1982 und 21. März
1984 enthalten Rechtsmittelbelehrungen nach § 41 aJUStG. Gemäss Verteiler
wurden sie u.a. dem Beschwerdeführer und seinen Eltern eröffnet. Dass die
Entscheide weder ihm noch seinen Eltern zugestellt wurden, macht der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Er zeigt ebenso wenig auf,
dass und weshalb es ihm bzw. seinen Eltern allenfalls unzumutbar oder unmöglich
gewesen sein soll, innert Frist Beschwerde gegen die erwähnten Entscheide
einzulegen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und
inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid fehlerhaft sein und gegen
das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf kann
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill